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Bauarbeiten

DURCHFÜHRUNG VON BAUARBEITEN: QUALITÄT, ZEITPLANUNG UND SICHERHEIT

DURCHFÜHRUNG VON BAUARBEITEN: QUALITÄT, ZEITPLANUNG UND SICHERHEIT

Für qualitativ hochwertige Ergebnisse im Bauwesen sind sorgfältige Planung und Organisation notwendig. Erfolgreiches Bauen hängt von der Auswahl von qualifizierten Fachleuten, der Verwendung der richtigen Materialien und der Einhaltung relevanter Vorschriften und Sicherheitsrichtlinien ab. Genauer Zeitplan zusammen mit kontinuierlicher Aufsicht und Management gewährleistet die rechtzeitige Fertigstellung des Projekts. Die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften ist während des Baus unerlässlich, um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Mit einer gründlichen und systematischen Methode können Bauprojekte erfolgreich abgeschlossen werden.

Fremdfirmenmanagement für Bauarbeiten

Bauarbeiten

Überwachung der Baustellenfortschritte

Überwachung der Baustellenfortschritte

Bauleiter prüft Pläne auf Baustelle.

Wenn Unternehmer für Bauaufgaben eingesetzt werden, müssen spezifische Verfahren mitgeteilt werden. Bei Bauaktivitäten müssen viele Faktoren beachtet werden, insbesondere wenn es sich um Dienstleistungen im Bereich des Facility Managements handelt. Dies bezieht sich nicht auf Bauaufgaben, die von einem unabhängigen Hauptunternehmer oder Ähnlichem durchgeführt werden. In solchen Fällen liegt die Verantwortung bei ihnen.

Die Baustellenverordnung ist die Grundlage für alle weiteren Festlegungen über das Arbeiten auf Baustellen.

Das gilt sowohl im eigenen Unternehmen und gleichermaßen für sogenannte Fremdfirmen, wenn sie im Auftrag tätig sind.

Gemäß § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) erlässt die Bundesregierung folgende Bestimmungen:

  • Zielsetzung und Begriffsbestimmungen: (1) Das Hauptziel dieser Verordnung besteht darin, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern.

  • Eine Baustelle im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Ort, an dem ein Bauvorhaben durchgeführt wird. Ein Bauvorhaben umfasst die Planung, Errichtung, Änderung oder den Abriss eines oder mehrerer Bauwerke.

Bereits bei der Planung berücksichtigen

  • Bei der Planung der Bauausführung sind die allgemeinen Grundsätze gemäß § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

  • Für Baustellen, auf denen entweder

  • die voraussichtliche Arbeitsdauer mehr als 30 Arbeitstage beträgt und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind oder

  • die geplante Arbeit einen Umfang von mehr als 500 Personentagen umfasst, muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Diese Vorankündigung muss mindestens die Informationen gemäß Anhang I enthalten. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei wesentlichen Änderungen anzupassen.

  • Wenn auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte von mehreren Arbeitgebern tätig sind, eine Vorankündigung erforderlich ist oder wenn besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II auf einer Baustelle mit Beschäftigten von mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden, muss vor Einrichtung der Bau-stelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden. Der Plan muss die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen für die jeweilige Baustelle aufzeigen und spezielle Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten gemäß Anhang II enthalten. Gegebenenfalls müssen auch betriebliche Aktivitäten auf dem Gelände bei der Erstellung des Plans berücksichtigt werden.

Arbeitsinstrumente der Baustellenverordnung

Baustellenbedingungen

Baustellenbedingungen

Maßnahmen

Maßnahmen

Maßnahmen

Maßnahmen

Arbeitnehmer

Umfang und Art der Arbeiten

Vorankündigung

koordination

SiGe-Plan

Unterlage

eines Arbeitgebers

kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage

nein

nein

nein

nein

eines Arbeitgebers

kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschädigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten

nein

nein

nein

nein

eines Arbeitgebers

groBer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gehahrliche Arbeiten

ja

nein

nein

nein

eines Arbeitgebers

groBer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefahrliche Arbeiten

ja

nein

nein

nein

mehrerer Arbeitgeber*

kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage

nein

ja

nein

ja

mehrerer Arbeitgeber*

kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten

nein

ja

ja

ja

mehrerer Arbeitgeber*

groBer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage

ja

ja

ja

ja

mehrerer Arbeitgeber*

groBer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten

ja

ja

ja

ja

Die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz sind zu berücksichtigen

Ein SiGeKo ist demnach stets einzusetzen, wenn beim Bauvorhaben

  • gleichzeitig,

  • bzw. auch nacheinander

verschiedene Arbeitgeber eingesetzt werden.

Arbeiten mit besonders gefährlicher Einstufung

Als besonders gefährliche Arbeiten werden folgende eingestuft:

  • Gefahr der Verschüttung bzw. des Versinkens in Baugruben oder Gräben mit > 5m Tiefe

  • Absturz aus > 7 m Höhe

  • Arbeiten mit folgenden Gefährdungen

  • Explosion

  • Entzündung

  • Krebserregung (Kategorie 2 und 3)

  • Starke Gifte

  • Fortpflanzungsgefährdung, biologische Gefährdungen und Zubereitungen

  • Ionisierte Strahlung (siehe Strahlenschutz- bzw. RöntgenVO)

  • < 5m Entfernung von Hochspannungsleitungen

  • Gefahr des Ertrinkens

  • Unterirdische Arbeiten sowie Tunnel- und Brunnenbau

  • Auf- bzw. Abbau von Bauelementen mit > 10 t Einzelgewicht

  • und ferner Arbeiten

  • mit Tauchgeräten

  • in Druckluft

  • mit Einsatz von Sprengstoff bzw. Sprengstoffschnüren.

Eine besondere Gefahr bedeutet: Der Eintritt eines besonders schweren Schadens ist ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich bzw. kann nicht mehr abgewendet werden.

Entsprechende Maßnahmen sind also vorzusehen. Grundsätzlich dürfen gefährliche Arbeiten nicht von einer Person alleine, also außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, durchgeführt werden.

Koordination

  • Für Baustellen, auf denen Beschäftigte von mehreren Arbeitgebern tätig sind, müssen ein oder mehrere geeignete Koordinatoren bestellt werden. Der Bauherr oder eine von ihm beauftragte Person gemäß § 4 des Arbeitsschutzgesetzes

  • kann die Aufgaben des Koordinators selbst übernehmen.

  • Die Bestellung geeigneter Koordinatoren entbindet den Bauherrn oder die von ihm be-auftragte Person nicht von ihrer Verantwortung.

  • Während der Planung der Bauausführung hat der Koordinator folgende Aufgaben:

  • Koordination der Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 1 (Arbschutzges.)

  • Erstellung oder Beauftragung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans

  • Zusammenstellung von Informationen zum Sicherheits- und Gesundheits-schutz, die bei möglichen zukünftigen Arbeiten an der Baustelle berücksich-tigt werden müssen

Während der Bauausführung hat der Koordinator folgende Aufgaben:

  • Koordination der Anwendung der allgemeinen Grundsätze gemäß § 4 des Arbeitsschutzgesetzes

  • Gewährleistung, dass die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachkommen

  • Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bei wesentlichen Änderungen in der Bauausführung

  • Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Fremdfirmen

  • Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung.

Es sind alle Pflichten einzuhalten, wie

  • angemessene Arbeitsschutzmaßnahmen treffen, insbesondere in Bezug auf:

  • Die Instandhaltung der Arbeitsmittel.

  • Die Lagerung und Entsorgung von Arbeitsstoffen und Abfällen, ins-besondere von Gefahrstoffen.

  • Die Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Be-rücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle.

  • Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern, die keine Beschäftigten haben.

  • Die Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände oder in dessen Nähe, wo die genannten Arbeiten ausgeführt werden.

  • Es sind die Anweisungen des Koordinators und des Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzplans zu beachten.

Es gilt grundsätzlich:

Mitarbeiter sollten Informationen über Sicherheitsvorkehrungen in einer klaren Form und Sprache erhalten.

In der Regel liegt diese Verantwortung bei der Geschäftsleitung des Subunternehmers als Teil ihrer Fürsorgepflicht. Das beauftragende Unternehmen muss jedoch spezifische Details für die Schulung des Vertragspersonals bereitstellen, die nicht allgemeiner Natur sind, sondern speziell für dieses Unternehmen gelten. Dies beinhaltet insbesondere Informationen über die Bedingungen und Konditionen vor Ort.

Bauvorhaben und Veränderungen an technischen Anlagen

Baugenehmigung: Vor Beginn jeglicher Bauaktivität muss bestätigt werden, dass eine gültige Baugenehmigung und alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.

Arbeitssicherheit: Die Sicherheit der Arbeiter hat oberste Priorität. Alle relevanten Arbeitsschutzvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen sollten eingehalten werden, um Unfälle und Verletzungen zu vermeiden. Dies kann beispielsweise die Verwendung von Schutzausrüstung, die Sicherung von Grabungsflächen und das Aufstellen von Absperrungen umfassen.

Baustellensicherheit: Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Baustellenbereich zu sichern, unerlaubte Zutritte abzuwehren und die Sicherheit von Arbeitern und der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Maßnahmen könnten das Aufstellen von Zäunen, das Kennzeichnen von Gefahrenbereichen und das Anbringen von Warnschildern beinhalten.

Umweltschutz: Während der Bauarbeiten ist es unerlässlich, Umweltaspekte zu berücksichtigen, um Verschmutzung und möglichen Schaden zu minimieren. Dies bedeutet eine korrekte Abfallentsorgung, den Schutz von Gewässern und die Einhaltung von Umweltvorschriften.

Zusammenarbeit mit Experten: Die Zusammenarbeit mit kompetenten Fachleuten wie Architekten, Ingenieuren und Bauleitern ist entscheidend für die genaue Planung, Ausführung und Überwachung des Bauprozesses.

Dokumentation: Es ist ratsam, alle relevanten Daten und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Bau sorgfältig zu erfassen. Dies könnte Baupläne, Genehmigungen, Materiallieferungen, Untersuchungsergebnisse und offizielle Berichte umfassen.

Diese Zusammenfassung ist nicht abschließend. Spezifische Kriterien und Richtlinien können variieren. Es ist wichtig, sich mit den örtlichen Bauvorschriften vertraut zu machen und bei Bedarf Experten zu konsultieren.

Um die technische Infrastruktur der Gebäude zu schützen, gelten folgende Rege-lungen für die Ausführung von Arbeiten:

  • Schriftliche Genehmigung erforderlich: Für Arbeiten, die die technische Infrastruktur der Gebäude betreffen, ist eine schriftliche Genehmigung (Arbeitsgenehmigung) des Auftraggebers erforderlich. Dies betrifft beispielsweise Ein-griffe in das elektrische Versorgungsnetz, zentrale Gefahrenmeldesysteme, Anlagen der Gebäudeautomation

  • Zustimmung des Gebäudetechnik-Betreibers: Schalthandlungen im Versor-gungsnetz dürfen nur mit Zustimmung und in Absprache mit dem Betreiber der Gebäudetechnik durchgeführt werden. Arbeiten im Bereich von elektrischen An-lagen müssen beim AG angemeldet werden.

Diese Maßnahmen sollen potenzielle Schäden an den Gebäudeeinrichtungen vermeiden und einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten gewährleisten.

Tragfähigkeiten beachten

Bei der

  • Benutzung,

  • dem Beladen und

  • dem Befahren

Bevor Arbeiten an Oberflächen, Plattformen, Galerien, Hebezeugen und dergleichen, einschließlich Aufzügen, durchgeführt werden, sollte ihre Tragfähigkeit überprüft werden. Daher ist es wichtig, das genaue Gewicht der transportierten Gegenstände zu kennen.

Bei der Verwendung von Aufzügen für bestimmte Zwecke, wie z.B. dem Transport von Baumaterialien, sollte das Innere des Aufzugs entsprechend ausgestattet sein. Schilder, die eine alternative Nutzung anzeigen, sollten angebracht werden.

Asbesthaltige Wände und Materialien

Materialien, die Asbest enthalten, dürfen grundsätzlich nicht verändert oder bearbeitet werden, einschließlich Aktionen wie Bohren oder Schrauben zur Befestigung von Leuchten, Klammern oder Kabelkanälen.

Wenn Wände vorhanden sind, die Asbest enthalten, müssen sie ständig mit entsprechenden Warnschildern gekennzeichnet sein.

Werden Materialien entdeckt, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Asbest enthalten, müssen alle Arbeiten sofort eingestellt und die Bauleitung informiert werden.

Die folgende Übersicht enthält wichtige Normen im Zusammenhang mit Bauarbeiten zur Information:

  • DIN 4124: Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten

  • DIN 4420-1: Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung

  • DIN 4420-3: Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen

  • DIN 4426: Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung

  • Normentwurf DIN 4426: Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung

  • DIN 18065: Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

  • DIN EN 795: Persönliche Absturzschutzausrüstung – Anschlageinrichtungen

  • DIN EN 1004: Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen – Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen

  • DIN EN 12810-1: Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen – Teil 1: Produktfestlegungen

  • DIN EN 12810-2: Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen – Teil 2: Besondere Bemessungsverfahren und Nachweise

  • DIN EN 12811-1: Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Teil 1: Arbeitsgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung

  • DIN EN 12811-2: Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Teil 2: Informationen zu den Werkstoffen

  • DIN EN 12811-3: Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Teil 3: Versuche zum Tragverhalten

  • DIN EN 12811-3 Berichtigung 1: Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Teil 3: Versuche zum Tragverhalten

  • DIN EN 13374: Temporäre Seitenschutzsysteme – Produktfestlegungen und Prüfverfahren

  • DIN EN ISO 14122-1: Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen

  • DIN EN ISO 14122-1/A1: Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschi-nellen Anlagen – Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen – Änderung 1

  • DIN EN ISO 14122-2: Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege

  • DIN EN ISO 14122-2/A1: Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege – Änderung 1

  • DIN EN ISO 14122-3: Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer

  • DIN EN ISO 14122-3/A1: Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer – Änderung 1

  • DIN EN ISO 14122-4: Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 4: Ortsfeste Steigleitern