Die Erkennbarkeit einer Gefahr sagt aber nichts aus über den Inhalt von Verkehrssicherungspflichten. Wer die Gefahr (er-)kennt, weiß noch nicht, wie er sie abwenden müsste. Die Verkehrssicherungspflichten müssen konkretisiert werden. Ihr Inhalt ergibt sich aus technischen Regelwerken, z.B. DIN-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Technische Regeln.
Kommt es zum Unfall und ergibt die spätere Aufklärung, dass Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten wurden, dann wird automatisch auf eine Haftung geschlossen.