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Abstimmungs- und Kontrollpflichten des AG

Koordinierungspflichten

Ein seriöses Großunternehmen muss sicherstellen, dass die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern unter Berücksichtigung der geltenden Abstimmungs- und Kontrollpflichten erfolgt

Dabei ist es wichtig, dass klare Verantwortlichkeiten und Prozesse für die Erfüllung dieser Pflichten definiert werden, um potenzielle Risiken zu minimieren. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten, um Verstöße frühzeitig erkennen und vermeiden zu können. Dies erfordert eine regelmäßige Überwachung und Dokumentation der Zusammenarbeit sowie eine offene Kommunikation mit den beteiligten Parteien. Letztlich trägt die Erfüllung von Abstimmungs- und Kontrollpflichten zur Sicherung einer reibungslosen Zusammenarbeit und zur Wahrung des eigenen Unternehmensimage bei.

Koordinations- und Überwachungspflichten im Fremdfirmenmanagement

Koordinierung

Hier geht es um Gefahren, die durch ein Zusammenarbeiten von fremden Arbeitnehmern und der Stammbelegschaft entstehen können. Die fremden Arbeitnehmer müssen sich in einem für sie unbekannten Arbeitsumfeld bewegen. Dort treffen sie auf Arbeitnehmer, die eigene Arbeitsziele verfolgen. Gegenseitige Gefährdungen können nicht ausgeschlossen werden. Die jeweiligen Arbeiten müssen daher aufeinander abgestimmt werden. Das kann die Fremdfirma nicht leisten. Sie hat keine Kenntnisse von den fremden Arbeitsabläufen. Deshalb bestimmt 6 Abs. 1 DGUV V1 Grundsätze der Prävention, dass die beiden Arbeitgeber zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Beschäftigten an einem Arbeitsplatz tätig werden.

Weiter ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten koordiniert. Auch in 3 Baustellenverordnung (BaustellV) gibt es eine solche Pflicht. Weitere Hinweise gibt auch die DGUV 2-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren". Können danach bei der Zusammenarbeit von Mitarbeitern mehrerer Arbeitgeber gegenseitige Gefährdungen entstehen, müssen sie einen Koordinator benennen. Er stimmt die Arbeiten aufeinander ab. Ihm muss auch die erforderliche Weisungsbefugnis übertragen werden.

Es gibt zwar keine Vorgabe, wer den Koordinator stellen muss, zweckmäßig ist es aber, einen Mitarbeiter des Auftraggebers zu wählen, der die betrieblichen Abläufe kennt. Außerdem ist zu raten, in dem Werk- oder Dienstvertrag nicht nur die Person des Koordinators aufzunehmen, sondern auch seine Aufgaben, Kompetenzen und Weisungsbefugnisse. Gleichzeitig sollten dem Fremdunternehmen die zu beachtenden Arbeitsschutzbestimmungen im Betrieb mitgesandt werden. Sie sollten zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Man kann sich die Einhaltung durch Erklärung auch bestätigen lassen.

Der Koordinator muss

  • den Ablaufplan für die Arbeiten erarbeiten,

  • die Gefahrenbereiche festlegen,

  • Sicherheitsmaßnahmen vor Arbeitsaufnahme abstimmen,

  • die betroffenen Bereiche informieren,

  • Maßnahmen für den Störungsfall festlegen,

  • die Einhaltung des aufgestellten Arbeitsablaufplans und der Sicherheitsmaßnahmen überprüfen,

  • evtl. notwendige ergänzende Sicherheitsmaßnahmen festlegen,

  • Auftraggeber und Fremdunternehmer über Planänderungen unterrichten.

Stellt der Auftraggeber den Koordinator (Fremdfirmenbeauftragter), wie in der Praxis wohl üblich, dann kennzeichnen dessen Aufgaben die Restverantwortung des Auftraggebers. Bemerkt der Koordinator, dass Gefährdungen auftreten, z.B. weil die Fremdfirma den Arbeiten offensichtlich nicht gewachsen ist oder weil Sicherheitsbestimmungen missachtet werden, muss er eingreifen. Grundsätzlich muss er zwar nur melden, die Vorgesetzten der Mitarbeiter hingegen müssen handeln. Im Falle direkter Gefahr muss der Koordinator aber auch selbst die Einstellung der Arbeiten herbeiführen. Daneben wird es jeweils einen Verantwortlichen auf Seite des Auftraggebers und des Auftragnehmers geben (z.B. den Projektbetreuer).

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