Hier geht es um Gefahren, die durch ein Zusammenarbeiten von fremden Arbeitnehmern und der Stammbelegschaft entstehen können. Die fremden Arbeitnehmer müssen sich in einem für sie unbekannten Arbeitsumfeld bewegen. Dort treffen sie auf Arbeitnehmer, die eigene Arbeitsziele verfolgen. Gegenseitige Gefährdungen können nicht ausgeschlossen werden. Die jeweiligen Arbeiten müssen daher aufeinander abgestimmt werden. Das kann die Fremdfirma nicht leisten. Sie hat keine Kenntnisse von den fremden Arbeitsabläufen. Deshalb bestimmt 6 Abs. 1 DGUV V1 Grundsätze der Prävention, dass die beiden Arbeitgeber zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Beschäftigten an einem Arbeitsplatz tätig werden.
Weiter ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten koordiniert. Auch in 3 Baustellenverordnung (BaustellV) gibt es eine solche Pflicht. Weitere Hinweise gibt auch die DGUV 2-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren". Können danach bei der Zusammenarbeit von Mitarbeitern mehrerer Arbeitgeber gegenseitige Gefährdungen entstehen, müssen sie einen Koordinator benennen. Er stimmt die Arbeiten aufeinander ab. Ihm muss auch die erforderliche Weisungsbefugnis übertragen werden.
Auch wenn es keine Vorgabe dazu gibt, wer den Koordinator stellen muss, empfiehlt es sich, jemanden aus dem Kreis des Auftraggebers auszuwählen, der mit den betrieblichen Abläufen vertraut ist. Neben der Nennung des Koordinators im Werk- oder Dienstvertrag ist es sinnvoll, dessen Aufgaben, Zuständigkeiten und Weisungsbefugnisse festzulegen. Darüber hinaus sollte das Fremdunternehmen über die im Betrieb geltenden Arbeitsschutzvorschriften informiert werden. Diese sollten in den Vertrag aufgenommen werden. Die Einhaltung kann auch durch eine Erklärung bestätigt werden.