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Abstimmungs- und Kontrollpflichten des AG

EIN SERIÖSES GROSSUNTERNEHMEN MUSS SICHERSTELLEN, DASS DIE ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTERN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GELTENDEN ABSTIMMUNGS- UND KONTROLLPFLICHTEN ERFOLGT

EIN SERIÖSES GROSSUNTERNEHMEN MUSS SICHERSTELLEN, DASS DIE ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTERN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GELTENDEN ABSTIMMUNGS- UND KONTROLLPFLICHTEN ERFOLGT

Es ist entscheidend, klare Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe zu definieren, um diese Verpflichtungen zu erfüllen und mögliche Risiken zu verringern. Ein zentraler Bestandteil ist die Gewährleistung, dass diese Verpflichtungen erfüllt werden, um Verstöße frühzeitig zu identifizieren und zu verhindern. Kontinuierliche Überwachung, Dokumentation der Partnerschaft und transparenter Dialog mit den Beteiligten sind notwendig. Letztlich fördert die Erfüllung dieser Koordinations- und Überwachungspflichten eine reibungslose Zusammenarbeit und bewahrt den Ruf des Unternehmens.

Koordinations- und Überwachungspflichten im Fremdfirmenmanagement

Koordinierung

 Arbeit auf der Baustelle

Arbeit auf der Baustelle

Facharbeiter koordinieren Tätigkeiten auf der Baustelle, um Effizienz zu gewährleisten.

Hier geht es um Gefahren, die durch ein Zusammenarbeiten von fremden Arbeitnehmern und der Stammbelegschaft entstehen können. Die fremden Arbeitnehmer müssen sich in einem für sie unbekannten Arbeitsumfeld bewegen. Dort treffen sie auf Arbeitnehmer, die eigene Arbeitsziele verfolgen. Gegenseitige Gefährdungen können nicht ausgeschlossen werden. Die jeweiligen Arbeiten müssen daher aufeinander abgestimmt werden. Das kann die Fremdfirma nicht leisten. Sie hat keine Kenntnisse von den fremden Arbeitsabläufen. Deshalb bestimmt 6 Abs. 1 DGUV V1 Grundsätze der Prävention, dass die beiden Arbeitgeber zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Beschäftigten an einem Arbeitsplatz tätig werden.

Weiter ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten koordiniert. Auch in 3 Baustellenverordnung (BaustellV) gibt es eine solche Pflicht. Weitere Hinweise gibt auch die DGUV 2-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren". Können danach bei der Zusammenarbeit von Mitarbeitern mehrerer Arbeitgeber gegenseitige Gefährdungen entstehen, müssen sie einen Koordinator benennen. Er stimmt die Arbeiten aufeinander ab. Ihm muss auch die erforderliche Weisungsbefugnis übertragen werden.

Auch wenn es keine Vorgabe dazu gibt, wer den Koordinator stellen muss, empfiehlt es sich, jemanden aus dem Kreis des Auftraggebers auszuwählen, der mit den betrieblichen Abläufen vertraut ist. Neben der Nennung des Koordinators im Werk- oder Dienstvertrag ist es sinnvoll, dessen Aufgaben, Zuständigkeiten und Weisungsbefugnisse festzulegen. Darüber hinaus sollte das Fremdunternehmen über die im Betrieb geltenden Arbeitsschutzvorschriften informiert werden. Diese sollten in den Vertrag aufgenommen werden. Die Einhaltung kann auch durch eine Erklärung bestätigt werden.

Der Koordinator muss

  • den Ablaufplan für die Arbeiten erarbeiten,

  • die Gefahrenbereiche festlegen,

  • Sicherheitsmaßnahmen vor Arbeitsaufnahme abstimmen,

  • die betroffenen Bereiche informieren,

  • Maßnahmen für den Störungsfall festlegen,

  • die Einhaltung des aufgestellten Arbeitsablaufplans und der Sicherheitsmaßnahmen überprüfen,

  • evtl. notwendige ergänzende Sicherheitsmaßnahmen festlegen,

  • Auftraggeber und Fremdunternehmer über Planänderungen unterrichten.

Wenn der Auftraggeber den Koordinator stellt, was in der Praxis wahrscheinlich üblich ist, definiert diese Rolle die verbleibenden Verpflichtungen des Auftraggebers. Wenn der Koordinator Risiken erkennt, z.B. weil der Auftragnehmer offensichtlich nicht für die Arbeit geeignet ist oder Sicherheitsrichtlinien vernachlässigt werden, muss er eingreifen. Seine Hauptaufgabe ist es zu berichten, aber die Vorgesetzten müssen handeln. In Situationen unmittelbarer Gefahr sollte der Koordinator die Arbeit stoppen. Zusätzlich werden sowohl beim Auftraggeber als auch beim Auftragnehmer verantwortliche Personen benannt, wie zum Beispiel ein Projektleiter.