Hier geht es um Gefahren, die durch ein Zusammenarbeiten von fremden Arbeitnehmern und der Stammbelegschaft entstehen können. Die fremden Arbeitnehmer müssen sich in einem für sie unbekannten Arbeitsumfeld bewegen. Dort treffen sie auf Arbeitnehmer, die eigene Arbeitsziele verfolgen. Gegenseitige Gefährdungen können nicht ausgeschlossen werden. Die jeweiligen Arbeiten müssen daher aufeinander abgestimmt werden. Das kann die Fremdfirma nicht leisten. Sie hat keine Kenntnisse von den fremden Arbeitsabläufen. Deshalb bestimmt 6 Abs. 1 DGUV V1 Grundsätze der Prävention, dass die beiden Arbeitgeber zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Beschäftigten an einem Arbeitsplatz tätig werden.
Weiter ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten koordiniert. Auch in 3 Baustellenverordnung (BaustellV) gibt es eine solche Pflicht. Weitere Hinweise gibt auch die DGUV 2-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren". Können danach bei der Zusammenarbeit von Mitarbeitern mehrerer Arbeitgeber gegenseitige Gefährdungen entstehen, müssen sie einen Koordinator benennen. Er stimmt die Arbeiten aufeinander ab. Ihm muss auch die erforderliche Weisungsbefugnis übertragen werden.
Es gibt zwar keine Vorgabe, wer den Koordinator stellen muss, zweckmäßig ist es aber, einen Mitarbeiter des Auftraggebers zu wählen, der die betrieblichen Abläufe kennt. Außerdem ist zu raten, in dem Werk- oder Dienstvertrag nicht nur die Person des Koordinators aufzunehmen, sondern auch seine Aufgaben, Kompetenzen und Weisungsbefugnisse. Gleichzeitig sollten dem Fremdunternehmen die zu beachtenden Arbeitsschutzbestimmungen im Betrieb mitgesandt werden. Sie sollten zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Man kann sich die Einhaltung durch Erklärung auch bestätigen lassen.