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Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung ist ein wichtiges Thema im Fremdfirmenmanagement und erfordert besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich rechtlicher Vorgaben und Risiken

Die Einhaltung von Vorschriften wie dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und anderen arbeitsrechtlichen Regelungen ist dabei unerlässlich. Eine transparente und klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zwischen allen beteiligten Unternehmen und Mitarbeitern ist ebenso wichtig. Regelmäßige Überprüfungen und Dokumentationen sind erforderlich, um eine rechtmäßige und sichere Zusammenarbeit mit Zeitarbeitsfirmen und Leiharbeitern zu gewährleisten.

Arbeitnehmerüberlassung

Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen haftet im Zweifel der Entleiher der Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassungsverträgen nach 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)). In diesen Fällen werden Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) durch einen Arbeitgeber (Verleiher) an Dritte (Entleiher) zum Zwecke der Arbeitsleistung überlassen. Damit werden die Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt, die der Dritte (Entleiher) nach eigenen Erfordernissen einsetzt. Der Verleiher bleibt zwar Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Der Unterschied zu den Arbeitnehmern einer Fremdfirma liegt jedoch darin, dass der Verleiher das Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern an den Auftraggeber (Entleiher) abtritt. Der Unternehmer kann die Leiharbeitnehmer anweisen wie eigene Mitarbeiter. Das soll allerdings nicht bedeuten, dass der Verleiher auch all seine Verpflichtungen an den Entleiher abtritt.

Als Arbeitgeber ist er auch dann für die Durchführung der Arbeitsschutzbestimmungen und BG-Vorschriften verantwortlich, wenn seine Beschäftigten außerhalb seines Betriebes, in Fremdbetrieben, tätig sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und kommt es dadurch zu einem Arbeitsunfall, kann er wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern für Personen- oder Sachschäden haftbar gemacht werden.

Dem Entleiher obliegen eine Reihe anderer Pflichten. Er muss detaillierte Angaben zum geplanten Einsatzort der Leiharbeitnehmer machen. Er muss sie vor Beginn der Tätigkeit und bei Veränderungen im Arbeitsbereich über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren unterrichten und unterweisen. Dies wird sowohl in 11 Abs. 6 AÜG als auch in 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gefordert. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Leiharbeitnehmers ausgerichtet sind. Dabei sind die Qualifikation und die Erfahrung des Leiharbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl. 11 und 12 AÜG, 12 ArbSchG, 4 DGUV V1). Die Unterweisung muss dokumentiert werden.

Der Entleiher hat zusätzlich zu Unterrichtung und Unterweisung der Leiharbeitnehmer folgende Kriterien zu berücksichtigen, in entsprechende Arbeitsanweisungen umzusetzen und deren Einhaltung zu überwachen:

  • Auswahl der Vertragspartner,

  • Auftragsvergabe unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Kriterien,

  • Eingliederung der Leiharbeitnehmer,

  • persönliche Schutzausrüstungen,

  • Durchführung und Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge,

  • Maßnahmen bei der Umsetzung von Leiharbeitnehmern und

  • Unfallmeldungen.

Kommt ein Leiharbeitnehmer zu Schaden, kommt es darauf an, ob das Schadensereignis aufgrund eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzbestimmungen und BG-Vorschriften oder aufgrund eines Pflichtverstoßes des Leiharbeitnehmers eingetreten ist. Je nach Fallkonstellation ist entweder der Verleiher oder der Entleiher für den eingetretenen Schaden verantwortlich. Diese Verantwortung kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Da beide Vertragparteien Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit des Leiharbeitnehmers tragen, müssen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag alle Rechte und Pflichten des Entleihers und des Verleihers geregelt werden. Fehlen Regelungen zur Organisation von Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit des Leiharbeitnehmers, so trägt der Entleiher in stärkerem Maße als der Verleiher die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit des Leiharbeitnehmers. Dies ergibt sich aus 618 BGB i.V.m. 11 Abs. 6 AÜG, aus seiner Pflicht, die Leiharbeitnehmer in das Unternehmen einzugliedern.

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