04125 3989923  Am Altenfeldsdeich 16, 25371 Seestermühe

Informationspflichten

ALS VERANTWORTUNGSBEWUSSTES GROSSUNTERNEHMEN IST ES VON BEDEUTUNG, SICH ÜBER DIE INFORMATIONSPFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM FREMDFIRMENMANAGEMENT IM KLAREN ZU SEIN

ALS VERANTWORTUNGSBEWUSSTES GROSSUNTERNEHMEN IST ES VON BEDEUTUNG, SICH ÜBER DIE INFORMATIONSPFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM FREMDFIRMENMANAGEMENT IM KLAREN ZU SEIN

Es ist wichtig zu bestimmen, welche Art von Informationen mit externen Dienstleistern geteilt werden sollte, um eine reibungslose Zusammenarbeit zu gewährleisten. Es gibt verschiedene Schritte, die unternommen werden können, um sicherzustellen, dass die bereitgestellten Informationen präzise, umfassend und zeitnah sind. Indem sie diese Informationspflichten erfüllen, halten Unternehmen nicht nur rechtliche Standards ein, sondern erhöhen auch die Sicherheit und Effizienz ihrer Geschäftsabläufe.

Informationspflichten bei der Zusammenarbeit mit Fremdfirmen

Informationspflichten

Fachgespräch auf der Baustelle

Fachgespräch auf der Baustelle

Sicherheitskoordination und Teamarbeit in industriellem Umfeld.

Pflicht zur Information des Auftragnehmers über betriebliche Bedingungen.

Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die verantwortliche Person des externen Unternehmens über die betrieblichen Risiken informiert wird. In der Regel wird auf der Kundenseite eine verantwortliche Person benannt. Aus Haftungsgründen wird empfohlen, die Anweisung zu dokumentieren. Diese sollte auch einen Hinweis auf die Weiterbildungspflichten des externen Arbeitgebers für seine Mitarbeiter enthalten. Die Anweisung kann im Dialogsystem dokumentiert werden.

Hat der Auftraggeber wie üblich den Koordinator gestellt, treffen diesen auch Kontrollpflichten. Er muss sich regelmäßig von der Effektivität der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen überzeugen und sie ggfs. gemeinsam mit den anderen Beteiligten an die Erfordernisse anpassen. Die Kontrollpflichten beziehen sich auch auf die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durch die fremden Arbeitnehmer. Die "DGUV 215-830 Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen" der Verwaltungs- und Metallberufsgenossenschaft enthält dazu weitere Hinweise, Musterformulierungen etc.