Mit dem Abschluss von Verträgen werden dem Fremdunternehmern häufig Arbeitsschutzbestimmungen zugesandt. Diese Bestimmungen sind Vertragsbestandteil und somit verbindlich zu beachten.
Hat der Fremdunternehmer keine solchen Bestimmungen erhalten, sollte er sich vor Aufnahme seiner Arbeit erkundigen, ob es derartige Bestimmungen beim Auftraggeber gibt. In den Arbeitsschutzbestimmungen sind u.a. betriebsinterne Regelungen des arbeits-, Brand- und Umweltschutzes festgelegt.
Ungeachtet dieser Bestimmungen gehört es zu den Pflichten des Fremdunternehmers Arbeitsmittel, wie Maschinen, Werkzeuge und Fahrzeuge, einzusetzen, die sich in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden und für den Einsatzfall (z.B. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen) geeignet sind,
notwendige und geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und
sicherzustellen, dass die erforderlichen Einrichtungen zur Ersten Hilfe (Erste-Hilfe-Material) sowie Ersthelfer am Arbeitsort zur Verfügung stehen. Die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen wird in der "Fremdfirmenerklärung" bestätigt. In dieser Erklärung muss der Fremdunternehmer angeben, ob er Subunternehmer einsetzt.
Sofern Subunternehmer eingesetzt werden, ist der Fremdunternehmer als Hauptauftragnehmer für die Koordinierung (auch in Bezug auf den Arbeitsschutz im Rahmen der Ausführung der im Vertrag vereinbarten Arbeitern) verantwortlich.