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Koordinator bekannt geben

Koordinator bekannt geben

Die Benennung eines geeigneten Koordinators für das Fremdfirmenmanagement ist ein wichtiger Schritt zur Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und zur Reduzierung von Risiken

Der Koordinator ist verantwortlich für die Koordination und Überwachung der Aktivitäten von Fremdfirmen und fungiert als zentrale Anlaufstelle für alle Beteiligten. Durch klare Kommunikation und enge Zusammenarbeit mit dem Koordinator können mögliche Schwachstellen im Fremdfirmenmanagement erkannt und beseitigt werden. Eine regelmäßige Schulung des Koordinators sowie aller beteiligten Mitarbeiter trägt dazu bei, das Bewusstsein für die Bedeutung einer effektiven Koordination und Überwachung zu schärfen.

Koordinator-Benennung

Koordinator bekannt geben

Sind gegenseitige Gefährdungen möglich, muss ein Koordinator bestimmt werden, welcher die Arbeiten aufeinander abstimmt. In der Regel ist dieser Koordinator vom Auftraggeber eingesetzt und dem Fremdunternehmer mitgeteilt worden. In vielen Fällen wird die Koordination geleichzeitig durch den auftragsverantwortlichen wahrgenommen.

Derr Unfall hätte verhindert werden können, wenn sich Auftraggeber und Fremdunternehmer vor Beginn der Arbeiten abgestimmt hätten.

Dazu gehören:

  • Arbeitsbeginn und Arbeitsende der Instandhaltungsarbeiten festlegen,

  • Koordinator bekannt geben,

  • Sicherheitsmaßnahmen festlegen und durchführen (z.B. Anlage gegen Wiedereinschalten sichern) und

  • die Fremdfirmenmitarbeiter sowie die Bedienpersonen der Anlage auftragsbezogen unterweisen.

Der eingesetzte Koordinator muss bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz weisungsbefugt sein. Um alle Unklarheiten vorab zu beseitigen, sollten alle betroffenen Mitarbeiter rechtzeitig darüber informiert werden. Trotz Weisungsbefugnis des Koordinators bleiben Auftraggeber und Fremdunternehmer für ihre Mitarbeiter zuständig und verantwortlich. Sie haben im eigenen Bereich die Aufsichtspflicht.

Damit der eingesetzte Koordinator ein sicheres Arbeiten gewährleisten kann, muss er mit dem Gefährdungspotential beider Seiten (Auftraggeber und Fremdfirma) vertraut sein (gegenseitige Information). Sollte es Anzeichen für gegenseitige Gefährdungen geben, ist der Koordinator rechtzeitig, z.B. schon bei einer ersten Ortsbesichtigung, einzubeziehen. Der Fremdunternehmer darf nicht verlassen, dass der Auftraggeber schon alle notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit treffen wird.

Die Notwendigkeit eine Koordination abzuklären besteht dann, wenn ein einzelner Fremdfirmenmitarbeiter eingesetzt wird. Vergibt der Fremdunternehmer Teilaufträge an Subunternehmer, muss er diese in die Koordination einbeziehen.

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