Der Gestattungsvertrag im Fremdfirmenmanagement
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Der Gestattungsvertrag im Fremdfirmenmanagement
Ein Gestattungsvertrag erhöht die Wertschöpfung beim Gestattungsgeber, indem er Fremdleistungen ermöglicht, Ressourcen monetarisiert und betriebliches Risiko senkt. In einer Zeit, in der Kooperationen, Flexibilität und schlanke Strukturen entscheidende Wettbewerbsvorteile sind, sind Gestattungsverträge ein unverzichtbares Werkzeug – mit direktem ökonomischen Nutzen für alle Beteiligten. Indem Pflichten klar zugewiesen sind und Haftungen vertraglich beschränkt werden, reduziert sich die Eintrittswahrscheinlichkeit teurer Schadensfälle. Sollte es dennoch zu Vorfällen kommen, hat der Gestattungsgeber eine rechtliche Grundlage, Ansprüche abzuwehren oder Rückgriff auf den Vertragspartner zu nehmen. Die Gestattung erlaubt es, Dienstleistern Zugang zur eigenen Infrastruktur zu geben, ohne sie organisatorisch einzugliedern (kein Personalüberhang, keine Investitionen in eigenes Equipment nötig) und ohne lange Kündigungsfristen für räumliche Überlassungen abzuwarten. Kurzfristige Bedarfe lassen sich dank Gestattungsverträgen unproblematisch realisieren, ohne baurechtliche Nutzungsänderungen oder langfristige Mietverhältnisse eingehen zu müssen. Mit Gestattungsverträgen können Leerflächen wirtschaftlich aktiviert werden. Indem man sie Fremdfirmen zeitweise zur Verfügung stellt, erzielt der Betreiber ggf. Einnahmen (Nutzungsentgelte) oder zumindest einen indirekten Vorteil (die Fremdfirma erbringt vor Ort Leistungen effizienter, was dem Betreiber zugutekommt). Ein vor Ort tätiger Dienstleister braucht weniger Fahrtzeiten, arbeitet schneller, und Maschinenstillstände können zügiger behoben werden – was ökonomisch vorteilhaft ist. Jede Fremdfirma muss nicht separat Infrastruktur suchen und anmieten, sondern nutzt die vom Betreiber bereitgestellte. Dadurch können Projekte schneller starten und koordiniert ablaufen. Der Gestattungsgeber kann hierfür sogar Entgelte erheben und somit zusätzliche Einnahmen generieren. Aber selbst ohne Entgelt zahlt es sich aus, weil das Projekt in Summe effizienter verläuft (Termintreue, weniger Reibungsverluste). Auch regelt der Gestattungsvertrag, dass Fremdarbeiter nicht in den Betrieb des Gestattungsgebers eingegliedert sind, keinen Weisungen des Gestattungsgebers im Rahmen der normalen Tätigkeit unterliegen (nur Unterweisung, keine Fachanweisungen – die kommen vom Arbeitgeber der Fremdkräfte). Dadurch wird die Selbständigkeit der Fremdfirma betont. Die Möglichkeit, flexibel Fremdfirmen einzusetzen, behält nur derjenige wirtschaftlich bei, der rechtssicher agiert – Gestattungsverträge sind Teil dieser Absicherung.
Gestattungsvertrag als Instrument im Fremdfirmenmanagement
Begriff und zivilrechtliche Einordnung
Definition: Ein Gestattungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag eigener Art, durch den eine Partei der anderen – entgeltlich oder unentgeltlich – eine Handlung oder Nutzung gestattet, die dem Berechtigten eigentlich vorbehalten und der anderen ohne Erlaubnis verboten wäre. Damit räumt der Gestattungsgeber dem Gestattungsnehmer ein Nutzungsrecht ein, ohne ihm jedoch Besitz oder Eigentum zu übertragen. Gestattungsverträge sind gesetzlich nicht ausdrücklich typisiert, beruhen aber auf der Vertragsfreiheit nach § 311 Abs. 1 BGB. Sie sind als atypische Verträge zu qualifizieren, die den allgemeinen Vorschriften des BGB unterliegen.
Grundformen vs. atypische Gestattung: Die Rechtsordnung kennt in den §§ 535 ff. BGB klassische Gebrauchsüberlassungsverträge – insbesondere Miete, Pacht und Leihe – welche als Grundformen von Gestattungsverträgen angesehen werden. Bei diesen Standardverträgen wird der Gebrauch einer Sache überlassen, entweder entgeltlich (Miete, Pacht) oder unentgeltlich (Leihe). Daneben gibt es atypische Gestattungsverträge, bei denen die Nutzungsüberlassung nicht exakt den gesetzlichen Typen entspricht (z. B. erlaubnisähnliche Verträge über die Nutzung von Flächen, Anlagen oder Rechten). Beispiele sind etwa Vereinbarungen zur Aufstellung von Automaten, zur Nutzung von Werbeflächen oder zur Duldung von baulichen Einrichtungen auf einem Grundstück. Solche Verträge enthalten häufig Elemente verschiedener Vertragstypen und werden deshalb als sui generis eingeordnet.
Abgrenzung zur Miete und Pacht: Wesentliches Abgrenzungskriterium ist die Entgeltlichkeit. Wird die Nutzung einer Sache gegen Entgelt gestattet, spricht alles für das Vorliegen eines Mietvertrags (§ 535 BGB) bzw. Pachtvertrags (§ 581 BGB). So hat der BGH klargestellt, dass ein auf die Nutzung einer Immobilie gerichteter „Nutzungsvertrag“ als Mietvertrag zu behandeln ist, wenn eine Gegenleistung vereinbart ist. Die Bezeichnung durch die Parteien ist dann unerheblich; maßgeblich ist, dass dem Gestattungsnehmer ein dinglicher Gebrauchsvorteil gegen Entgelt eingeräumt wird. Eine Pacht liegt speziell dann vor, wenn dem Nutzer zusätzlich die Früchte oder Erträge der Sache zustehen (§ 581 Abs. 1 BGB). In der Praxis wird bei Gestattungsverträgen jedoch selten die Ziehung von Früchten gestattet, so dass entgeltliche Gestattungen über Räume oder Flächen meist als Mietverträge zu qualifizieren sind. Der Hauptunterschied: Der klassische Miet-/Pachtvertrag begründet ein umfassendes Gebrauchsrecht über die Mietsache, oft mit Besitzübertragung und gesetzlichem Kündigungsschutz, während man unter einem Gestattungsvertrag häufiger ein flexibleres Nutzungsrecht versteht, das enger begrenzt und ggf. leichter widerruflich ist.
Abgrenzung zur Leihe: Die Leihe (§ 598 BGB) ist der Prototyp der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Sache. Auch hier gestattet der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch. Nach ständiger Rechtsprechung begründet, wer einem anderen den Gebrauch einer Sache unentgeltlich gestattet, in Wahrheit regelmäßig einen Leihvertrag. Der Unterschied zur (unentgeltlichen) Gestattung besteht darin, dass ein Leihvertrag gewisse gesetzliche Regelungen hat – insbesondere endet eine unbefristete Leihe nach § 604 BGB jederzeit nach Belieben des Verleihers. Ein bloßer Gestattungsvertrag kann ähnliche Widerruflichkeit vereinbaren. Fehlt es aber an einer klaren Abrede, wird eine unentgeltliche zeitweilige Überlassung im Zweifel als Leihe angesehen, da keine auf Dauer angelegte Vermögenszuwendung im Sinne einer Schenkung vorliegt. Ergebnis: Unentgeltliche Gestattungen sind rechtlich meist Leihverhältnisse, mit der Folge, dass formfreie Vereinbarung genügt und der Geber grundsätzlich jederzeit zur Rückforderung berechtigt ist.
Abgrenzung zu Werk- und Dienstverträgen: Der Gestattungsvertrag ist von Leistungsbeziehungen zu unterscheiden, bei denen eine Arbeit oder ein Erfolg geschuldet wird. Dienst- und Werkverträge (vgl. §§ 611, 631 BGB) regeln primär Pflichten zur Tätigkeit oder Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, wohingegen Gestattungsverträge ein Nutzungs- bzw. Duldungsverhältnis begründen. Im Kontext des Fremdfirmenmanagements werden externe Unternehmen typischerweise auf Grundlage von Werk- oder Dienstverträgen beauftragt, um bestimmte Aufgaben auf dem Werksgelände zu erledigen. Der Werkvertrag verpflichtet etwa eine Fremdfirma zur Erstellung eines Werks (z. B. Reparatur, Montage), der Dienstvertrag zur Leistung von Diensten (z. B. Wartung auf Zeit). Der Gestattungsvertrag tritt hier ergänzend auf: Er regelt die Bereitstellung von Betriebsmitteln oder Räumlichkeiten und die Erlaubnis, dass die Fremdfirma das Gelände oder bestimmte Einrichtungen des Auftraggebers nutzen darf. Ohne Gestattungsvereinbarung würde die Fremdfirma bei Betreten und Benutzung fremder Betriebsmittel ggf. unbefugt handeln. Der Gestattungsvertrag schafft die dafür nötige rechtliche Grundlage (quasi eine Nebenabrede zum Werkvertrag). Wichtig ist, dass der Gestattungsvertrag keine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeiten begründet – dies bleibt Sache des Werk-/Dienstvertrags. Umgekehrt ist ein reiner Werkvertrag ohne ausdrückliche Gestattungsregelung zwar wirksam, aber in der Praxis unvollständig, da die Modalitäten der Nutzung von Räumen, Anlagen und Infrastruktur des Auftraggebers ungeklärt blieben. Eine klare vertragliche Trennung trägt dazu bei, Arbeitnehmertypische Elemente (Weisungsunterworfenheit) von reinen Nutzungsvereinbarungen zu trennen, um nicht versehentlich ein Arbeitsverhältnis oder eine ungewollte Arbeitnehmerüberlassung zu begründen. Zusammengefasst: Das Fremdfirmenmanagement ruht regelmäßig auf zwei Vertragssäulen – dem Leistungvertrag (Werk/Dienst) und dem Gestattungsvertrag für die Nutzung von Ressourcen des Betreiberunternehmens.
Abgrenzung zu Gefälligkeitsverhältnissen: Schließlich ist eine Gestattung von einer bloßen tatsächlichen Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen abzugrenzen. Gestattet ein Unternehmen informell einem Dritten die Mitbenutzung von Einrichtungen (etwa temporäre Lagerung ohne Vertrag), könnte im Streitfall fraglich sein, ob ein rechtsverbindlicher Vertrag oder nur eine widerrufliche Gefälligkeit vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist im Zweifel von einem Rechtsbindungswillen auszugehen, sobald ein nicht unerhebliches eigenes Interesse des Gestattungsgebers oder ein klar umrissener Nutzungsumfang vereinbart ist. Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt eher vor, wenn die Nutzung beiläufig und jederzeit formlos beendbar sein soll, ohne gegenseitige Verpflichtungen. Im Zweifel empfiehlt sich aber eine schriftliche Fixierung, um Rechtsklarheit zu schaffen.
Voraussetzungen, typische Inhalte, Form und Beendigung des Gestattungsvertrags
Vertragsschluss und Form: Gestattungsverträge können formfrei – also auch mündlich oder durch konkludentes Handeln – geschlossen werden. Das Gesetz sieht keine besondere Form vor, da es kein eigenständiges Typenzwangsstatut für Gestattung gibt. Allerdings unterliegen Gestattungsverträge faktisch oft den Schriftformerfordernissen anderer Vertragstypen, wenn sie diese inhaltlich erreichen. So hat der BGH entschieden, dass ein Nutzungsvertrag über Grundstücke mit langer Laufzeit der Schriftform des § 550 BGB bedarf. Geschieht dies nicht, kann trotz vertraglich vereinbarter Festlaufzeit eine ordentliche Kündigung jederzeit erfolgen. In der Praxis wird daher dringend geraten, Gestattungsverträge schriftlich zu fixieren – nicht nur aus Beweisgründen, sondern um Klarheit über Konditionen, Haftung und Kündigungsrechte zu schaffen. Gerade bei entgeltlicher Überlassung von Räumen für mehr als ein Jahr ist die Schriftform essentiell, um Rechtsunsicherheiten (z. B. vorzeitige Kündbarkeit wegen Formmangel) zu vermeiden. Viele Unternehmen nutzen vorformulierte Vertragsmuster oder AGB-Bedingungen, um Standardregelungen für Gestattungen konsistent einzuhalten.
Voraussetzungen und Parteien: Typischerweise setzt ein Gestattungsvertrag voraus, dass der Gestattungsgeber verfügungsbefugt über den Gegenstand der Nutzung ist (Eigentümer oder Besitzberechtigter eines Grundstücks, Anlagenbetreiber, Inhaber eines Rechts etc.). Der Gestattungsnehmer benötigt die Gestattung, um eine eigene Tätigkeit rechtmäßig ausüben zu können (z. B. Arbeiten auf fremdem Gelände, Aufstellen von Geräten, Mitbenutzung von Einrichtungen). Beide Parteien müssen sich über Gegenstand und Umfang der erlaubten Nutzung einigen. In industriellen Kontexten ist oft eine vorherige Prüfung der Fremdfirma nötig (Zuverlässigkeit, Qualifikationen, Versicherungsschutz), bevor die Gestattung erteilt wird. Teil der Voraussetzungen kann auch sein, dass die Fremdfirma bestimmte Sicherheitsstandards einhält oder Unterweisungen absolviert (siehe Abschnitt 3). Erst wenn diese organisatorischen und sicherheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Zugang gestattet. Praktisch wird dies teils als Auflage im Werkvertrag ausgestaltet („Zutritt zum Betriebsgelände nur nach Unterweisung und Unterzeichnung der Gestattungsvereinbarung“).
Typische Inhalte des Gestattungsvertrags: Ein gut gestalteter Gestattungsvertrag enthält alle wesentlichen Regelungspunkte, um Missverständnisse zu vermeiden und Rechtspflichten klar zu verteilen.
Wichtige Vertragsinhalte sind insbesondere:
Genaue Bezeichnung von Ort/Objekt und Nutzungszweck: Welche Räumlichkeiten, Flächen oder Anlagen dürfen genutzt werden? Wozu genau (z. B. Wartungsarbeiten in Werkhalle X, Aufstellung eines Containers auf Parkplatz Y)? Hierdurch wird der Nutzungsumfang abgegrenzt. Oft sind Lagepläne oder Anlagen mit Beschreibung der überlassenen Fläche beigefügt.
Dauer der Nutzung: Befristung (Kalendarium oder projektgebunden) oder unbefristete Gestattung. Bei unbefristeten Vereinbarungen werden meist Kündigungs- oder Widerrufsrechte vereinbart (siehe unten). Befristete Gestattungen enden automatisch mit Zeitablauf oder Projektende.
Entgelt oder Unentgeltlichkeit: Ist die Gestattung kostenlos (häufig bei konzerninternen Gestellungen oder Gefälligkeiten) oder wird ein Nutzungsentgelt erhoben? In Industrieunternehmen ist es nicht unüblich, von Fremdfirmen ein Entgelt für dauerhafte Nutzung von Infrastruktur zu verlangen – etwa Miete für Bürocontainer, Maschinenanschlussgebühren etc. (z. B. regelt Evonik für Partnerfirmen die Preise solcher Leistungen in separaten Nutzungsvereinbarungen). Das Entgelt kann als fester Betrag, nach Fläche oder als Umlage von Nebenkosten ausgestaltet sein.
Rechte und Pflichten des Gestattungsnehmers: Er muss die überlassene Fläche vertragsgemäß nutzen, auf die Belange des Gestattungsgebers Rücksicht nehmen und bestehende Betriebsordnungen einhalten. Typische Pflichten sind etwa: Schonende Behandlung der Einrichtungen, Verbot zweckfremder Nutzung, keine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ohne Zustimmung, Geheimhaltung betrieblicher Informationen, Wahrung von Sicherheitsvorschriften (siehe Abschnitt 3). Ferner muss der Gestattungsnehmer eigene Arbeitsmittel fachgerecht einsetzen und darf nur geprüfte Geräte verwenden. Oft wird festgelegt, dass Veränderungen oder Installationen (z. B. Anschlüsse, bauliche Anpassungen) nur mit vorheriger Zustimmung des Gestattungsgebers erfolgen dürfen.
Rechte und Pflichten des Gestattungsgebers: Üblicherweise räumt er die Nutzung besitzzeitig ein, behält aber das Hausrecht. So wird häufig vereinbart, dass der Betreiber oder ein Werkstattleiter als Hausherr jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen hat. Der Gestattungsgeber muss die Fläche in einem geeigneten Zustand bereitstellen (insbesondere gefahrlos – dazu mehr unter Verkehrssicherungspflicht) und die notwendigen betrieblichen Unterlagen/Ausweise zur Verfügung stellen. Er behält sich Kontrollrechte vor, z. B. die Überprüfung der Einhaltung von Sicherheitsauflagen.
Zugangskontrolle und Ausweispflicht: Da Fremdfirmen sich auf dem Betriebsgelände bewegen, regeln Gestattungsverträge meistens, wie der Zutritt erfolgt. Typisch ist eine Registrierung am Werkstor mit Angabe von Name, Firma, Ansprechpartner und Ausgabe eines Besucher- oder Fremdfirmenausweises. Dieser Ausweis ist sichtbar zu tragen und berechtigt nur zum Aufenthalt in bestimmten Bereichen. Durch solche Regelungen wird nachvollziehbar, wer sich wann auf dem Gelände befindet – wichtig für Notfälle und Sicherheit.
Sicherheitsunterweisungen: Ein zentraler Vertragsbestandteil im industriellen Umfeld. Der Gestattungsnehmer verpflichtet sich, alle vorgeschriebenen Arbeitsschutzunterweisungen mit seinen Beschäftigten durchzuführen, bevor sie das Gelände betreten. Der Gestattungsgeber wiederum sorgt für eine standortspezifische Sicherheitseinweisung (oft durch einen Sicherheitskoordinator oder per Sicherheitsbroschüre), deren Kenntnisnahme Zugangsvoraussetzung ist. In vielen Verträgen muss der Fremdfirmenmitarbeiter schriftlich bestätigen, dass er die Sicherheitsregeln erhalten hat. Diese beidseitigen Pflichten konkretisieren § 8 Abs. 2 ArbSchG, wonach sich der Betriebsinhaber vergewissern muss, dass Fremdarbeiter angemessene Anweisungen zu den Gefahren am Einsatzort erhalten haben.
Weisungsrechte und Ansprechpartner: Es wird definiert, dass die Mitarbeiter der Fremdfirma grundsätzlich den Weisungen ihres Arbeitgebers unterliegen, nicht direkt denen des Gestattungsgebers. Allerdings behält letzterer ein Direktionsrecht in Gefahrenfällen: Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen darf der Betreiber den Fremdmitarbeitern direkt Anweisungen erteilen. Dieses abgestufte Weisungsrecht stellt sicher, dass im Notfall (z. B. Brandgefahr, Unfall) schnell eingegriffen werden kann, ohne die Hierarchie der Fremdfirma zu verletzen. Ferner benennen beide Seiten verantwortliche Ansprechpartner. Der Fremdunternehmer muss einen weisungsbefugten Einsatzleiter stellen, der vor Arbeitsbeginn vom Betreiber über spezifische Risiken (etwa Gleisanlagen, Hochspannung) eingewiesen wird. Der Betreiber seinerseits bestimmt einen Fremdfirmen-Koordinator als festen Ansprechpartner.
Haftung und Versicherung: Gestattungsverträge enthalten regelmäßig Haftungsregelungen. Häufig wird ein Haftungsausschluss bzw. -begrenzung zugunsten des Gestattungsgebers vereinbart für Fälle leichter Fahrlässigkeit oder für indirekte Schäden. Ebenso wird klargestellt, dass der Gestattungsnehmer für alle von ihm oder seinen Leuten verursachten Schäden am Eigentum des Gestattungsgebers haftet und diesen insoweit freistellt. Diese Klauseln haben Grenzen: Eine Haftung für Körperschäden bei Verschulden lässt sich nicht vollständig ausschließen; außerdem gelten §§ 276, 278 BGB und ggf. § 307 BGB für AGB-Kontrolle. Dennoch sollen solche Vereinbarungen das Haftungsrisiko des Betreibers reduzieren und die Fremdfirma zur sorgfältigen Vorgehensweise anhalten. In der Praxis fordern viele Unternehmen einen Versicherungsnachweis (z. B. Haftpflichtversicherung der Fremdfirma mit ausreichender Deckung) und vereinbaren, dass die Fremdfirma bei eigenen Mitarbeitern auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verweist (also keine zusätzlichen Ansprüche gegenüber dem Betreiber geltend macht, soweit die Berufsgenossenschaft eintrittspflichtig ist).
Haftungsausschluss für Betriebsstörungen: Oft wird geregelt, dass der Gestattungsgeber nicht für Produktionsausfälle oder Verzögerungen der Fremdfirma haftet, falls z. B. wegen betrieblichen Ereignissen (Alarm, Anlagenstörung) der Zugang temporär eingeschränkt werden muss. Umgekehrt kann festgehalten sein, dass der Fremdunternehmer dem Betreiber etwaige Betriebsstörungen oder Gefahren, die von seinen Arbeiten ausgehen, unverzüglich meldet und ggf. haftet, wenn er die Störung verursacht hat.
Nutzungsbeschränkungen und -auflagen: Der Vertrag zählt häufig konkrete Verbote auf, wie etwa: kein Mitbringen von alkoholischen Getränken oder Gefahrstoffen ohne Genehmigung; Fotografier- und Filmverbot auf dem Gelände; Begrenzung der Personenanzahl oder Belastung (z. B. „nicht mehr als 3 Personen gleichzeitig auf der Dachterrasse“ in einem Gestattungsfall); Einhaltung von Umweltauflagen (korrekte Entsorgung von Abfällen, keine Verunreinigung von Boden/Wasser). Im DB-Regio-Mustervertrag etwa ist festgelegt, dass durch die Ausübung der Gestattung weder die Sicherheit noch der Betriebsablauf unzulässig beeinträchtigt werden dürfen. Diese Klauseln schützen den laufenden Betrieb des Gestattungsgebers.
Instandhaltung und Sauberkeit: Meist obliegt dem Gestattungsnehmer die Pflicht, die genutzten Bereiche sauber und ordentlich zu halten. Bei regelmäßiger Nutzung (z. B. dauerhaft gemietete Werkstattfläche) kann er sogar kleinere Instandhaltungen schulden, während größere vom Eigentümer übernommen werden. Bei kurzzeitiger Nutzung (etwa Baustellen) muss der Fremde nach Auftragsende für die ordnungsgemäße Räumung und Reinigung sorgen. Beispielsweise fordert DB Regio vom Auftragnehmer, entstehenden Abfall selbst zu entsorgen und nur im geringen Umfang vorhandene Abfallbehälter mitzubenutzen; Sondermüll ist eigenverantwortlich abzutransportieren. Solche Pflichten sichern, dass der Gestattungsgeber nicht auf Aufräumkosten sitzen bleibt.
Geheimhaltung und Compliance: Da Fremdfirmen Einblick in betriebliche Abläufe erhalten können, wird fast immer eine Vertraulichkeitsverpflichtung aufgenommen. Ebenso bestätigen Fremdfirmen oft die Einhaltung einschlägiger Compliance-Regeln (Korruptionsvermeidung, Hausordnung, Datenschutz). Dies ist Teil der Betreiberverantwortung, um sicherzustellen, dass auch externe Partner gesetzeskonform handeln.
Vertragsstrafe (optional): Bei sicherheitsrelevanten Verstößen (z. B. unbefugter Zutritt in gesperrte Bereiche, Missachtung von Schutzvorschriften) vereinbaren manche Unternehmen Vertragsstrafen, um den Fremdunternehmer zu disziplinieren. Beispiel: X € für jeden Verstoß gegen die Ausweispflicht oder für jede unzulässige Weitergabe des Zugangsausweises an Dritte. Solche Klauseln unterliegen allerdings der AGB-Kontrolle und müssen verhältnismäßig sein.
Beendigung, Widerruf und Kündigung:
Die Frage der Vertragsbeendigung ist im Gestattungsvertrag besonders wichtig, da hier die größten Unterschiede zur klassischen Miete liegen.
Grundsätzlich stehen folgende Mechanismen zur Verfügung:
Befristete Gestattung: Endet mit Zeitablauf oder Zweckerreichung automatisch, ohne Kündigung. Eine Verlängerung bedarf aktiver neuer Vereinbarung. Wichtig: Wird die Nutzung nach Fristablauf einfach fortgesetzt, kann je nach Umstand § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses) analog greifen. Um dies auszuschließen, wird in Gestattungsverträgen häufig ausdrücklich § 545 BGB abbedungen. Dadurch soll klargestellt sein, dass keine konkludente Verlängerung eintritt, sondern der Gestattungsgeber jederzeit die Räumung verlangen kann, falls kein neuer Vertrag geschlossen wird.
Unbefristete Gestattung: Hier besteht Regelungsbedarf. Ist nichts vereinbart, stellt sich die Frage, ob und mit welcher Frist eine Kündigung möglich ist. Da ein Gestattungsvertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt, anerkennt die Rechtsprechung zumindest ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB. Ein ordentliches Kündigungsrecht kann (und sollte) vertraglich vereinbart werden, z. B. mit Monatsfrist oder quartalsweise. In manchen Fällen zieht die Rechtsprechung zur Bestimmung der Kündigungsfrist analog Mietrecht heran: So hat der BGH für einen unbefristeten Automatenaufstellvertrag entschieden, dass die Kündigungsfristen des § 580a Abs. 1 BGB gelten (dies ist die Vorschrift für Geschäftsraummietverhältnisse). Dies verdeutlicht, dass – sofern nichts Abweichendes geregelt ist – zur Lückenfüllung die entsprechenden Wertungen des Mietrechts herangezogen werden können.
Widerrufsvorbehalt: Nicht selten wird eine Gestattung „widerruflich“ erteilt, insbesondere bei unentgeltlicher oder gefälligkeitsweiser Überlassung. Gesetzlich ist klargestellt: Eine rein kulanzweise Nutzungserlaubnis ist grundsätzlich frei widerruflich. Daran ändert auch eine längere Duldung nichts; der Berechtigte behält im Zweifel sein Widerrufsrecht, solange keine verbindliche anderweitige Abrede besteht. In Wohnungsmiet-Konstellationen wurde etwa entschieden, dass die Gestattung der Mitbenutzung (hier: Dachterrasse) durch den Vermieter jederzeit widerrufen werden kann, da kein Mietgegenstand, sondern nur eine Zugabe vorlag. Im Industrie-Kontext wird der Widerrufsvorbehalt genutzt, um maximale Flexibilität zu wahren: Der Betreiber kann die Erlaubnis entziehen, wenn z. B. betriebliche Erfordernisse dies nötig machen (Eigenbedarf an der Fläche, Sicherheitsbedenken, Verletzung von Auflagen durch die Fremdfirma). Allerdings sollten Widerrufsklauseln so gefasst sein, dass nicht treuwidrig mitten im laufenden Auftrag die Nutzung entzogen wird, ohne wichtigen Grund. Üblich sind Formulierungen wie „jederzeit mit angemessener Frist widerruflich“ oder Widerrufsmöglichkeit bei berechtigtem Interesse des Gestattungsgebers.
Kündigung aus wichtigem Grund: Unabhängig von vereinbarten Fristen kann bei schweren Pflichtverletzungen sofort beendet werden. Als wichtige Gründe kommen z. B. erhebliche Verstöße des Gestattungsnehmers gegen Sicherheitsvorschriften, unbefugte Überlassung an Subunternehmer, Zahlungsverzug beim Nutzungsentgelt, wiederholte Störungen des Betriebsfriedens, Insolvenzeröffnung etc. in Betracht. Die Rechtsfolgen entsprechen einer fristlosen Kündigung: sofortige Nutzungsuntersagung und Räumung. Oft listet der Vertrag solche Gründe beispielhaft auf, um Klarheit zu schaffen.
Rechtsfolgen der Beendigung:
Endet oder wird der Vertrag wirksam widerrufen/gekündigt, hat der Gestattungsnehmer kein Bleiberecht. Er muss die überlassenen Räume oder Flächen räumen, eigene Einrichtungen abbauen und herausgeben, ähnlich wie ein Mieter nach § 546 BGB zur Rückgabe verpflichtet ist. Tut er dies nicht, kann der Gestattungsgeber auf Räumung klagen oder – bei Gefahr in Verzug – von Selbsthilfe Gebrauch machen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Gestattungsnehmers (etwa wegen Forderungen) ist regelmäßig ausgeschlossen, da er ja gerade kein Besitzrecht mehr hat. Ggf. vereinbart der Vertrag Vertragsstrafen oder Kostenübernahmepflichten für den Fall verspäteter Räumung. Wurde ein Entgelt im Voraus entrichtet und die Gestattung vorzeitig beendet, können Rückzahlungsansprüche anteilig entstehen (sofern nicht vertraglich ausgeschlossen).
Zu beachten ist, dass bei entgeltlichen Gestattungsverträgen eine unberechtigte vorzeitige Beendigung Schadensersatzansprüche auslösen kann – analog zum Mietrecht. Beispiel: Wird eine auf 1 Jahr befristete entgeltliche Nutzung vorzeitig widerrechtlich entzogen, könnte der Gestattungsnehmer Ersatz seiner Aufwendungen oder Mehrkosten (z. B. Anmietung einer Ersatzfläche) verlangen. Solche Szenarien werden meist durch entsprechende Klauseln entschärft (etwa vereinbarte kurze Kündigungsfristen, um gar keine langen Bindungen einzugehen).
Die Gestaltung von Laufzeit und Beendigungsmodalitäten ist im Gestattungsvertrag ein Balanceakt zwischen Flexibilität und Verlässlichkeit. Industrieunternehmen tendieren dazu, kurze Bindungen und Widerrufsvorbehalte vorzusehen, um ihre Flächen bei Bedarf wieder frei nutzen zu können. Fremdfirmen wiederum achten auf ausreichende Planungssicherheit, insbesondere wenn sie in die vorübergehende Infrastruktur (Container, Anlagen) investieren. Vertragliche Klarheit an dieser Stelle verhindert spätere Rechtsstreitigkeiten.
Rolle des Gestattungsvertrags in Betreiberverantwortung, Arbeitsschutz und Verkehrssicherung
Wenn externe Firmen auf dem Betriebsgelände tätig werden, bleibt das Betreiberunternehmen in einer besonderen Verantwortung. Der Begriff Betreiberverantwortung umfasst die Pflichten des Unternehmens, für sichere Anlagen und Arbeitsbedingungen zu sorgen und alle gesetzlichen Vorschriften (Arbeitsschutz, Anlagensicherheit, Umweltrecht usw.) einzuhalten. Ein Gestattungsvertrag ermöglicht es dem Betreiber, diese Verantwortlichkeiten vertraglich aufzugreifen und zu regeln, wie die Fremdfirma in das bestehende Sicherheits- und Compliance-System eingebunden wird.
Arbeitsschutz und Koordination (§ 8 ArbSchG): § 8 ArbSchG verlangt, dass bei Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz diese kooperieren, sich gegenseitig über Gefahren informieren und den Arbeitsschutz abstimmen. Der Gestattungsvertrag bietet hier ein Instrument, um praktische Umsetzung sicherzustellen: Er verpflichtet die Fremdfirma, die betrieblichen Sicherheitsregeln des Gestattungsgebers zu akzeptieren und deren Einhaltung durch die eigenen Beschäftigten zu gewährleisten. Gleichzeitig behält sich der Betreiber vor, die Fremdarbeiter über besondere Gefahren am Einsatzort selbst zu unterweisen bzw. zu überprüfen, ob die Fremdfirma dies getan hat. Diese wechselseitige Unterweisungspflicht ist nicht bloß vertraglicher Nebenpunkt, sondern gesetzliches Erfordernis – und wird deshalb in der Vereinbarung ausdrücklich betont.
In der Praxis bedeutet dies oft: Bevor die Fremdfirma loslegt, findet eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung oder Sicherheitsgespräch statt (Auftraggeber-Koordinator mit Fremdfirmen-Verantwortlichem). Darin werden Gefahrenquellen identifiziert und Schutzmaßnahmen (etwa Absperrungen, Schutzausrüstung, Abschaltungen von Anlagen) vereinbart. Der Gestattungsvertrag verweist meist darauf, dass eine solche Abstimmung stattzufinden hat und dokumentiert werden muss. Während der Arbeiten kontrolliert der Fremdfirmen-Koordinator stichprobenartig die Einhaltung der Maßnahmen. Verstößt die Fremdfirma gegen Auflagen, kann der Betreiber notfalls die Arbeiten stoppen oder den Betreffenden des Geländes verweisen – hier greift wieder das vertraglich fixierte Hausrecht.
Verkehrssicherungspflichten: Der Betreiber eines Werksgeländes hat gegenüber allen Personen auf dem Gelände – also auch Fremdfirmenmitarbeitern – eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss durch zumutbare Vorkehrungen verhindern, dass Dritte durch Gefahrenquellen zu Schaden kommen. Diese Pflicht kann vertraglich nicht vollständig „abwälzt“ werden; der Gestattungsgeber bleibt verantwortlich für den sicheren Zustand seiner Wege, Gebäude und Anlagen. Allerdings kann er die Fremdfirma verpflichten, sich an betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen zu halten (z. B. Geländebegrenzungen respektieren, PSA tragen, Absperrungen nutzen) und eigene Gefahrenquellen, die sie schafft, sofort zu sichern.
Ein wichtiger Grundsatz lautet: Jeder Arbeitgeber bleibt primär für die Sicherheit seiner eigenen Beschäftigten verantwortlich, auch wenn sie bei einem anderen tätig werden. Das entbindet den Betreiber aber nicht davon, seinerseits Gefahren zu minimieren. Nach der Rechtsprechung trifft den Auftraggeber einer Werkleistung die vertragliche Schutzpflicht, alles Zumutbare zu tun, um den Auftragnehmer und dessen Leute vor Schäden zu bewahren, insbesondere wenn er ihnen Grundstück oder Geräte bereitstellt. Konkret bedeutet das z. B.: Wenn ein Fremdmonteur auf dem Dach einer Werkshalle arbeiten soll, muss der Betreiber für einen sicheren Zugang sorgen oder den Monteur zumindest auf besondere Risiken (wie brüchige Lichtplatten, Absturzgefahr) hinweisen und geeignete Schutzmaßnahmen ermöglichen (Gerüst, Anschlagpunkte für Seile etc.). Unterlässt er das und kommt es zum Unfall, können Haftungsansprüche entstehen. Im vielbeachteten Urteil des OLG Koblenz 2018 (Az. 1 U 296/18) stürzte ein Wartungstechniker einer Fremdfirma durch ein nicht trittsicheres Hallendach und verlangte Schmerzensgeld vom Betreiber. Das Gericht prüfte intensiv die Verkehrssicherungs- und Instruktionspflichten des Betreibers, verneinte aber letztlich eine Haftung, weil keine Verletzung konkreter Pflichten nachweisbar war (der Monteur hatte ohne Sicherung gehandelt). Gleichwohl unterstrich das Urteil die Pflichten des Betreibers: Er muss Fremdfirmen auf Gefahrenquellen aufmerksam machen und z. B. für Absturzsicherungen sorgen, wenn dies zumutbar ist. Ein sorgfältig formulierter Gestattungsvertrag wird daher Regelungen enthalten wie „Gefahrquellen sind dem Gestattungsnehmer bekannt; dieser hat eigenverantwortlich für Absicherung zu sorgen und die von uns bereitgestellten Sicherheitsvorrichtungen (z. B. Geländer, Sekuranten) zu nutzen“. Zudem erlauben viele Verträge dem Betreiber eine Aufsichtsbefugnis: er kann kontrollieren, ob die Fremdfirma sicher arbeitet, und bei Gefahr notfalls Anweisungen geben oder Arbeiten abbrechen.
Betreiberpflichten und Delegation: Große Industrieunternehmen richten teils formale Fremdfirmenmanagement-Systeme ein, um ihren Betreiberpflichten gerecht zu werden. Dazu gehören schriftliche Fremdfirmenrichtlinien, Zugangsvoraussetzungen und regelmäßige Audits. Der Gestattungsvertrag fungiert als juristische Klammer, die diese Anforderungen verbindlich macht. Beispielsweise verpflichtet er die Fremdfirma, einen verantwortlichen Baustellenleiter zu benennen, der deutschsprachig ist und ständig vor Ort als Ansprechpartner dient. Weiterhin wird oft vereinbart, dass Fremdfirmen nur geeignet qualifiziertes Personal einsetzen dürfen und dieses mit allen erforderlichen Schutzausrüstungen ausstatten. Solche Klauseln konkretisieren die Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht (insb. DGUV-Vorschriften).
Ein weiterer Aspekt ist die Anlagenverantwortung: Wenn die Fremdfirma im Rahmen der Gestattung Betriebseinrichtungen mitnutzt (z. B. Kran, Stromanschlüsse), muss klar sein, wer für deren sicheren Zustand verantwortlich ist. Oft bleibt der Betreiber verantwortlich für die Prüfung und Wartung der von ihm gestellten Infrastruktur, während die Fremdfirma etwaige von ihr eingebrachte Arbeitsmittel selbst prüfen muss. Es ist vertraglich zu regeln, dass Fremdfirmen keine Eingriffe in sicherheitsrelevante Systeme ohne Freigabe vornehmen dürfen (z. B. „Arbeiten an elektrischen Anlagen nur nach schriftlicher Abschaltgenehmigung“). Die Gestattung kann solche Freigabeprozesse verbindlich machen (siehe etwa Evonik: für Arbeiten sind „Arbeitsfreigaben“ wie Feuergenehmigungen einzuholen). Das dient dem Schutz aller im Betrieb.
Zusammenwirken mit Behörden und Unfallversicherung: Sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, greifen neben zivilrechtlichen Haftungen auch öffentlich-rechtliche Aspekte. Der Betreiber muss Arbeitsunfälle – auch von Fremdfirmenmitarbeitern – der Berufsgenossenschaft melden und ggf. mit der Arbeitsschutzbehörde kooperieren. Ein sauberer Gestattungsvertrag stellt sicher, dass auch der Fremdunternehmer solche Vorfälle unverzüglich meldet und in die Untersuchung einbezogen wird. Zudem verlangen viele Betreiber, dass Fremdfirmen ihre Beschäftigten bei der zuständigen BG angemeldet haben und alle Sozialabgaben zahlen (Stichwort Nachunternehmerhaftung nach § 28e SGB IV). So wird auch das Thema Compliance und Illegale Beschäftigung tangiert: In der Regel muss die Fremdfirma zusichern, dass ihre Mitarbeiter legal beschäftigt sind und z.B. die Mindestlohnpflicht erfüllt wird – denn Verstöße könnten auf den Betreiber zurückfallen (Stichwort Auftraggeberhaftung).
Verkehr und Ordnung auf dem Werkgelände: Betreiberverantwortung umfasst ebenso die Regelung des allgemeinen Verhaltens auf dem Gelände. Der Gestattungsvertrag kann daher betriebsordnungliche Punkte aufnehmen, etwa Verkehrsregeln (Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf dem Werkhof, Parkverbote), Kennzeichnungspflichten (Tragen von Firmenausweisen mit Farbkodierung für Fremdfirmen) oder Meldepflichten (z. B. bei Unfällen, Feueralarm). Diese detaillierten Vorgaben werden oft in Anlagen oder Werksstandards ausgelagert, auf die der Vertrag verweist (z. B. „Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen“ oder „Werkordnung“). Der Vorteil einer solchen Einbindung: Der Gestattungsnehmer wird vertraglich gezwungen, sich an alle internen Regeln zu halten, was dem Betreiber die Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht erleichtert. Gleichzeitig behält der Betreiber das Hausrecht: Er kann Mitarbeiter der Fremdfirma, die gegen Regeln verstoßen oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, des Geländes verweisen und ggf. die Gestattung kündigen.
Durch den Gestattungsvertrag werden Betreiberpflichten konkretisiert und delegiert, ohne dass der Betreiber die Letztverantwortung verliert. Er schafft Transparenz darüber, wer für welche Sicherheitsmaßnahme zuständig ist, und gibt dem Betreiber Eingriffsrechte an die Hand. So wird die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen rechtssicher und unter Wahrung hoher Sicherheitsstandards möglich. Im Idealfall verhindert dies Unfälle und haftungsrechtliche Konflikte – und erfüllt zugleich die gesetzlichen Vorgaben aus ArbSchG, DGUV-Vorschriften und anderen Normen.
Typische Einsatzarten in Industrieunternehmen
Gestattungsverträge im Fremdfirmenmanagement kommen in vielfältigen Szenarien zur Anwendung.
Nachfolgend einige typische Einsatzarten, wie sie in deutschen Industrieunternehmen vorkommen:
Externe Dienstleister in Büros: Oft holen sich Unternehmen Berater, IT-Experten oder technische Zeichner temporär ins Haus. Diese externen Spezialisten benötigen einen Arbeitsplatz auf dem Firmengelände. Statt eines formellen Untermietvertrags wird hier meist ein Gestattungsvertrag genutzt: Er erlaubt dem Dienstleister, ein Büro oder einen Schreibtisch im Betrieb zu nutzen (mit Internetzugang, Telefon etc.), solange der Projektvertrag läuft. So ein Vertrag stellt klar, dass kein mietrechtliches Dauernutzungsrecht besteht – das Büro ist auf Widerruf überlassen, nur zur Nutzung für Projektzwecke, und es gelten alle Betriebsregelungen (z. B. IT-Nutzungsbedingungen des Unternehmens). Vorteile: Die externe Fachkraft ist nah am Team, aber das Unternehmen bleibt flexibel, den Platz nach Projektende wieder zu vergeben.
Werkstätten und Instandhaltungsteams: Ein häufiges Szenario ist, dass Hersteller von Maschinen oder Anlagen auf dem Werksgelände des Kunden eine Reparatur- oder Wartungswerkstatt betreiben. Beispiel: In einem großen Chemiewerk richtet ein Pumpenhersteller einen Service-Container vor Ort ein, um ständig für Reparaturen verfügbar zu sein. Hierzu wird ein Gestattungsvertrag geschlossen, der dem Hersteller die Nutzung einer bestimmten Fläche (für Container, Equipment) erlaubt und z.B. Anschluss an Strom und Druckluft zusichert. Zugleich werden die Pflichten festgelegt: Der Hersteller darf nur Wartungsaufgaben für den Betreiber ausführen, muss die Halle sauber halten und die Sicherheitsstandards der Anlage einhalten. Oft wird auch geregelt, dass der Betreiber ein Nutzungsentgelt erhebt oder dieses im Wartungsvertragspreis einkalkuliert ist. Die Gestattung in einer Werkhalle ist eng verknüpft mit Betreiberpflichten – so bleibt der Hallenmeister „Hausherr“ und kann jederzeit den Zustand prüfen. Auch DB Regio praktiziert dies: Für Instandhaltungsarbeiten an Zügen erlaubt sie externen Firmen die Mitnutzung ihrer Werkstätten, regelt aber detailliert, was erlaubt ist (z. B. nur geprüfte Maschinen einsetzen) und verlangt Nutzungsentgelt, falls im Hauptvertrag nicht schon berücksichtigt.
Lagerflächen und Außenlager: Industrieunternehmen haben oft ungenutzte Lagerkapazitäten, die temporär an Lieferanten oder Partner abgegeben werden. Beispiel: Ein Automobilhersteller gestattet einem Zulieferer, in einer Ecke seines Zentrallagers Bauteile zwischenzulagern. Hierfür gibt es einen Gestattungsvertrag, der Lage und Größe der Fläche definiert, die zugelassene Art der Einlagerung (etwa nur nicht brennbare Materialien), Zugang für die Mitarbeiter des Zulieferers (z.B. werktags 8–17 Uhr) und eventuell ein Lagerentgelt. Wichtig sind hierbei Haftungsfragen: Der Gestattungsnehmer lagert auf eigenes Risiko; der Gestattungsgeber haftet nur für Vorsatz/Grobfahrlässigkeit, wenn z.B. durch seinen Stapler etwas beschädigt wird. Außerdem oft geregelt: Brandschutz (kein Umgang mit offenem Feuer im Lagerbereich, Feuerlöscher müssen bereitstehen), Zugangsrestriktionen (nur bestimmte, namentlich benannte Lagerarbeiter dürfen ins Werkslager) und Inventurkontrollen (der Betreiber darf den Lagerbestand kontrollieren, um sicherzugehen, dass keine unerlaubten Stoffe gelagert werden). Dieses Modell schafft eine Win-Win-Situation: Der Betreiber verdient an brachliegender Fläche, der Zulieferer spart eigene Lagerkosten und ist nahe an der Produktion dran.
Außenanlagen und Werksgelände-Dienstleistungen: Zahlreiche Dienstleistungen auf dem Werksgelände erfordern Gestattungen. Z.B. Werkskantinen oder Foodtrucks: Betreibt ein Caterer die Kantine, bekommt er per Gestattungsvertrag das Recht, die Küche und den Kantinenraum zu nutzen, evtl. gegen Pacht. Oder ein Foodtruck wird einmal wöchentlich aufs Firmengelände gelassen – auch das basiert auf einer Gestattung (Parkfläche, Stromanschluss). Hier stehen Hygiene- und Haftungsfragen im Vordergrund: Der Caterer muss lebensmittelrechtliche Vorgaben einhalten, und der Betreiber schließt Haftung für etwaige Lebensmittelvergiftungen aus, da er nur die Fläche stellt.
Ähnlich Werkärzte oder Betriebsärzte: Ein externer Dienstleister, der medizinische Vorsorge im Betrieb durchführt, erhält ein Behandlungszimmer zur Nutzung. Gestattungsvertraglich wird festgelegt, dass er dieses nur für die Mitarbeiter des Betriebs nutzen darf, Schweigepflicht wahrt und nach Einsatz alle Patientendaten mitnimmt (Datenschutz). Der Arzt haftet für Behandlungsfehler, der Betrieb nur für den Zustand des Zimmers.
Wachdienste und Sicherheitsfirmen: Hier wird oft die Pförtnerloge oder ein Wachraum einer Fremdfirma überlassen, um Werkschutz-Aufgaben zu erfüllen. Es gelten Gestattungsbedingungen: Der Wachdienst darf Räumlichkeiten und Kommunikationsanlagen nutzen, muss aber Betriebsgeheimnisse schützen. Da der Wachdienst auch hoheitliche Aufgaben (Zugangskontrolle) im Auftrag übernimmt, wird klar vereinbart, dass er weisungsgebunden bleibt und der Betreiber jederzeit das Hausrecht ausüben kann.
IT- und Telekommunikationsanlagen: Auch im IT-Bereich gibt es Gestattungen, z.B. wenn ein Telekommunikationsanbieter auf dem Firmengelände einen Mobilfunkmast oder Server-Schrank aufstellt. Solche Vereinbarungen – oft als „Nutzungsvertrag“ bezeichnet – erlauben dem Anbieter den Betrieb der Anlage auf dem Grundstück. Sie grenzen sich zur Miete ab: Der BGH entschied etwa bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen und Photovoltaikmodulen auf Dächern, dass regelmäßig ein Mietvertrag vorliegt, sofern Entgelt fließt. In der Praxis wird aber versucht, durch spezifische Gestattungsverträge flexiblere Kündigungsrechte zu behalten (z. B. falls der Mast umplatziert werden muss). So ein Vertrag regelt Standortsicherung (z.B. der Telko-Anbieter darf das Gelände zur Wartung betreten), technische Auflagen (Erdung, Standsicherheit) und die Laufzeit oft langfristig, aber mit Sonderkündigungsrechten (etwa wenn der Betreiber das Grundstück anders nutzen will). Zwar ist das strenggenommen ein entgeltlicher Grundstücksgebrauch und damit Mietrecht anwendbar, aber die Parteien nennen es „Gestattung“ und schließen § 545 BGB aus, um kein unbefristetes Mietverhältnis einzugehen. Der Nutzen: Der Betreiber kann nach Ende der Laufzeit relativ unkompliziert die Demontage verlangen, ohne sich auf Dauermieterschutz einzulassen.
Produktionskooperationen: In Industrieparks oder Großprojekten arbeiten manchmal mehrere Firmen unter einem Dach. Zum Beispiel gestattet ein Chemiekonzern einem Start-up die Mitbenutzung von Laborräumen und Anlagen. Hier verschwimmen Grenzen von Miete und Gestattung. Oft will der Konzern vermeiden, dass ein vollwertiges Mietverhältnis mit Kündigungsschutz entsteht, um bei Bedarf die Fläche zurückrufen zu können. Daher wählt man einen Gestattungsvertrag mit kurzer Kündigungsfrist. Der Start-up darf Räume nutzen und Geräte mitbenutzen, zahlt aber kein klassisches Entgelt, sondern evtl. eine Kostenumlage (Betriebskostenbeitrag). Im Vertrag wird hervorgehoben, dass kein Besitzrecht übertragen wird und der Konzern jederzeit Zugang hat. So kann man z.B. im Notfall selbst eingreifen oder Änderungen vornehmen. Diese Konstruktion findet man auch in Forschungskooperationen (Gastwissenschaftler im Labor – hierüber gibt es Gestattungsvereinbarungen an Unis) oder in Werkverträgen mit eingebetteter Produktion (wenn z.B. ein Zulieferer dauerhaft in der Fabrik des Herstellers arbeitet, etwa „Just-in-Sequence“ Montage: er hat eine Fläche in der Halle, um Teile vormontieren und direkt ans Band liefern zu können). Gestattungsvertraglich wird das geregelt – inkl. Zugang, Nutzung der Infrastruktur (Druckluft, Strom) und Haustechnik.
Diese Beispiele zeigen, wie vielfältig Gestattungsverträge in der industriellen Praxis sind. Grundsätzlich, sobald eine Fremdfirma irgendetwas auf dem Gelände des Hauptunternehmens tun oder nutzen soll, ohne dass sie volles Mieterrecht bekommen soll, ist der Gestattungsvertrag das Mittel der Wahl. Er schafft flexible Nutzungsrechte auf Zeit – ob für Personen (Mitarbeiter vor Ort), für Sachen (Geräte, Lagergut) oder für immaterielle Güter (z.B. Marken, Logos, s. Kfz-Innung Gestattungsvertrag zur Führung eines Innungszeichens). Damit sind Gestattungsverträge quasi das „Schmiermittel“ moderner Industriekooperation: Sie erlauben ein reibungsloses Zusammenwirken verschiedener Firmen unter einem Dach, ohne starre Eigentums- oder Mietverhältnisse zu begründen.
Gestaltung und Standardisierung von Gestattungsverträgen
Industrieunternehmen – vor allem größere mit regelmäßigem Fremdfirmeneinsatz – haben häufig standardisierte Gestattungsverträge oder Fremdfirmen-Bedingungen entwickelt. Ziel ist es, jeden externen Einsatz nach den gleichen Grundregeln abzuwickeln, um nichts Wichtiges zu übersehen und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diese Standardisierung erfolgt oft durch Musterverträge, die je nach Einsatzart angepasst werden, oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Bestandteil aller Einzelverträge werden.
Zentrale Regelungspunkte: Wie in Abschnitt 2 dargestellt, wiederholen sich bestimmte Klauseln nahezu überall. Dazu zählen insbesondere Zugangskontrolle, Sicherheitsunterweisung, Haftungsbegrenzung und Nutzungsauflagen. In der Praxis werden diese Punkte oft in einem einheitlichen Regelwerk gebündelt, z. B. „Bedingungen für Fremdfirmen auf dem Werksgelände“. So ein Dokument, manchmal auch „Sicherheitsrichtlinie Fremdfirmen“ genannt, wird dann über eine Vertragsklausel in jeden Gestattungs- oder Werkvertrag mit einbezogen. Beispiel: „Die ‚Fremdfirmenordnung‘ in der jeweils gültigen Fassung ist Vertragsbestandteil und von der Fremdfirma zu beachten.“ Dadurch muss man nicht jeden Aspekt neu verhandeln, und alle Fremdfirmen unterliegen denselben Spielregeln. Das erhöht die Gerechtigkeit und vereinfacht die Kontrolle.
Zugang und Kontrolle: Standardisierte Verfahren regeln, wie Fremdfirmen ins Werk kommen. Meistens gibt es Anmeldeprotokolle und Ausweiserteilung wie oben beschrieben. An vielen Industriestandorten wird heute ein elektronisches Registrierungssystem eingesetzt: Die Fremdfirma meldet ihre Mitarbeiter vorab an (mit Personendaten, Schulungsnachweisen etc.), diese erhalten am Empfang einen personalisierten Ausweis und ggf. RFID-Zugangskarten, welche die freigegebenen Bereiche codiert haben. So wird automatisch protokolliert, wer sich wo im Werk bewegt. Solche Maßnahmen sind vertraglich abgesichert durch Klauseln, die vorschreiben, dass sich Fremdpersonal bei Ankunft melden muss und das Werk nur mit gültiger Genehmigung betreten darf. Auch wird festgelegt, dass Ausweise nicht übertragbar sind und bei Beendigung des Einsatzes zurückzugeben sind – um Missbrauch zu verhindern.
Sicherheitsunterweisungen und E-Learning: Inzwischen bieten viele Unternehmen webbasierte Sicherheitsschulungen für Fremdfirmen an. Diese sind oft verpflichtend vor dem ersten Betreten zu absolvieren und werden jährlich aufgefrischt. Im Gestattungsvertrag verpflichtet sich die Fremdfirma, nur Mitarbeiter einzusetzen, die an diesen Unterweisungen teilgenommen haben. Der Nachweis (Zertifikat) muss vorgelegt werden, etwa beim Torwächter oder Fremdfirmenmanagement-Büro. Einige Firmen koppeln den Zugangsausweis direkt an die Schulung – kein Ausweis ohne bestandenen Test. Das alles ist Teil der Standardisierung: Jede Fremdfirma durchläuft dieselbe Schleife, ungeachtet dessen, für welches Gewerk sie kommt. Dadurch wird der Arbeitsschutz integraler Vertragsbestandteil und kein nachlässig behandelter Nebenaspekt.
Haftungs- und Versicherungsstandard: Unternehmen formulieren in ihren Standardbedingungen oft generalklauselartig: „Die Haftung des Gestattungsgebers für Sach- und Vermögensschäden wird auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt; für Personenschäden haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.“ Ebenso: „Die Fremdfirma stellt den Gestattungsgeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der vertragswidrigen oder fahrlässigen Handlung der Fremdfirma entstehen.“ Solche Klauseln finden sich beispielsweise in Gestattungsverträgen der Energie- und Versorgungswirtschaft (z. B. bei Gestattungen zur Leitungsverlegung). In der industriellen Praxis werden Standard-Haftungsklauseln mit der Rechtsabteilung abgestimmt, um einerseits maximale Absicherung zu erzielen, andererseits aber noch einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standzuhalten (AGB-rechtlich dürfen Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 7 BGB, jedoch kann man leichte Fahrlässigkeit bei Sachschäden abbedingen).
Nutzungsbeschränkungen und Regeln: Unternehmen standardisieren ihre „Do’s and Don’ts“ für Fremdfirmen. Beispiele: generelles Fotografierverbot auf dem Gelände ohne ausdrückliche Erlaubnis; Rauchverbote außer in ausgewiesenen Zonen; Verbot, alkoholisiert das Werk zu betreten; Pflicht, Schutzkleidung in bestimmten Bereichen zu tragen; Tempolimits für Fahrzeuge auf dem Werksgelände; Umgang mit Gefahrgut nach bestimmten internen Richtlinien; Verbot der Nutzung von Betriebsmitteln des Gestattungsgebers ohne Freigabe etc. All diese Punkte stehen oft in Anhängen oder in den Fremdfirmenrichtlinien. Der Gestattungsvertrag bindet die Fremdfirma vertraglich daran – ein Verstoß kann sanktioniert werden (bis zur Vertragsauflösung). Die Standardisierung solcher Regeln stellt sicher, dass jede Fremdfirma gleichbehandelt wird und sich niemand auf Unwissenheit berufen kann, da das Regelwerk vor Einsatz übergeben wird.
Hausrecht und Eskalation: In Standardverträgen wird klargestellt, dass das Hausrecht beim Betreiber verbleibt. Manche Unternehmen definieren auch einen Eskalationsprozess: etwa eine gelbe/rote Karten-Systematik. „Gelbe Karte“ bei erstem Verstoß (schriftliche Verwarnung), „rote Karte“ bei gravierendem oder wiederholtem Verstoß (Entzug des Zugangsausweises, Platzverweis). Dies wird zwar nicht immer im Vertragstext selbst detailliert (oft interne Richtlinie), aber die Vertragspflicht zur Befolgung der Fremdfirmenordnung umfasst indirekt auch die Akzeptanz solcher Sanktionen. Ein extremes, aber wirksames Mittel der Standardisierung ist die Sperrliste: Unternehmen führen oft Listen von Personen oder Fremdfirmen, denen wegen Verstößen der Zutritt auf unbestimmte Zeit untersagt ist. Vertragsklauseln erlauben dies: „Bei groben Verstößen kann der Gestattungsgeber einzelnen Beschäftigten der Fremdfirma die Zutrittsberechtigung entziehen.“ Die Fremdfirma muss dann Ersatz stellen. So wird die Sicherheitskultur aufrechterhalten.
Integration in Managementsysteme: Einige Industriezweige (Chemie, Energie) haben branchenspezifische Leitfäden. Beispielsweise hat der Verband der Chemischen Industrie (VCI) Leitlinien zum Fremdfirmenmanagement herausgegeben, die empfehlen, Nutzungsverträge und Sicherheitsvereinbarungen als integralen Bestandteil von Aufträgen festzulegen. Auch Berufsgenossenschaften (BG RCI, BGHM) stellen Musterformulare bereit, etwa für „Arbeitsschutz-Vereinbarungen mit Fremdfirmen“. Ein Standarddokument ist z.B. die „Arbeits- und Zugangserlaubnis“, die vor Beginn jeder Arbeit ausgefüllt werden muss. Diese Erlaubnis fungiert de facto als tagesaktuelle Gestattungsbestätigung: Sie beschreibt die zugelassene Arbeit, die Dauer und die erteilten Sicherheitsfreigaben (z.B. „elektrische Anlage abgeschaltet von…bis“). Zwar ist das kein eigenständiger Vertrag, aber ein Vollzugsinstrument des Gestattungsvertrags. Die Standardisierung zeigt sich auch hier: Alle Fremdfirmen benutzen die gleichen Formblätter und Abläufe, was Missverständnisse minimiert.
EDV-gestütztes Fremdfirmenmanagement: In modernen Betrieben kommen Softwarelösungen zum Einsatz, die Vertragsdaten, Unterweisungsstatus und Zugangsberechtigungen von Fremdfirmen verwalten (Stichwort: Fremdfirmen-Portal). Der Gestattungsvertrag kann bestimmen, dass sich die Fremdfirma in diesem Portal registrieren muss und alle geforderten Dokumente (Versicherungsnachweis, Schulungszertifikate, Gefahrstoffverzeichnisse) hochlädt. Erst bei Vollständigkeit wird der Zugang frei. Diese Praxis setzt den vertraglichen Rahmen konsequent technisch um.
Benefits der Standardisierung: Aus Sicht des Unternehmens führt ein einheitliches Vorgehen zu höherer Compliance, da nichts Wesentliches „durchrutscht“. Zudem erleichtert es Schulungen: Eigene Mitarbeiter, z.B. Sicherheitsingenieure, kennen das Standard-Prozedere und können es konsistent anwenden. Fremdfirmen wiederum wissen, was sie erwartet, wenn sie öfter bei verschiedenen Kunden arbeiten – viele große Firmen haben sehr ähnliche Anforderungen, sodass sich ein quasi branchenweiter Standard etabliert (z.B. benötigen alle BG RCI Mitgliedsbetriebe eine Gefährdungsbeurteilung vom Fremdfirmenleiter). Schließlich verringern Standardverträge die Verhandlungskosten: Man diskutiert nur noch Details des Auftrags, nicht jedes Mal grundlegende Bedingungen.
Beispiel DB Regio: Die Deutsche Bahn hat für Wartungsaufträge an Fremdfirmen standardisierte Gestattungsbedingungen. Daraus ein Ausschnitt: „Durch die Inanspruchnahme der Gestattung dürfen die Sicherheit und die Abwicklung des Betriebes des [Werks] nicht unzulässig beeinträchtigt werden.“ Weiter wird ausdrücklich § 545 BGB ausgeschlossen, um klarzustellen, dass kein Mietverhältnis mit automatischer Verlängerung entsteht. In den Pflichten steht: „Der AG verpflichtet sich, die Infrastruktur des AN fachgerecht zu nutzen…“. Außerdem werden Anhänge mitgeliefert, u.a. ein Muster-Gestattungsvertrag (Anhang 1) und Muster-Werkvertrag (Anhang 2). Das zeigt schön die Trennung der Vertragsebenen: Der Werkvertrag regelt die Leistung (Instandhaltung), der Gestattungsvertrag die Nutzung des Werksgeländes für diese Leistung. DB integriert also Standardklauseln in beide Dokumente – zweifellos, um konzernweit einheitliche Bedingungen zu haben.
Es trägt Standardisierung dazu bei, Rechtsklarheit und Effizienz beim Umgang mit Fremdfirmen zu erhöhen. Die Vielzahl der einzuhaltenden Vorschriften (Arbeitsschutz, Werksicherheit, Datenschutz) macht es notwendig, strukturierte Prozesse und Klauselwerke zu etablieren. Gestattungsverträge sind dabei ein zentrales Vehikel, um Fremdfirmen rechtssicher ins Boot zu holen.
Rechtsprechung und Fachliteratur
Abschließend sollen einige prägende Gerichtsurteile und Literaturstimmen zum Gestattungsvertrag – speziell im hier relevanten Kontext – vorgestellt werden, die die vorstehenden Ausführungen untermauern und ergänzen.
BGHZ 19, 85 (1956) – Grundsatz zur Gebrauchsüberlassung: In dieser frühen Entscheidung (BGH, Urt. v. 25.01.1956) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Einordnung einer Nutzungsüberlassung. Er stellte klar, dass bei Überlassung des Gebrauchs einer Sache die gesetzlichen Typen Miete/Pacht/Leihe heranzuziehen sind und dass man von einem Gestattungsvertrag im weiten Sinne sprechen kann, sobald die eine Partei der anderen die Vornahme einer an sich ihr vorbehaltenen Handlung gestattet. Das Urteil legte den Grundstein dafür, Gestattungsverträge als Oberbegriff für alle derartigen Überlassungen zu sehen. Die Abgrenzung erfolgte über Entgeltlichkeit und Fruchtziehung – ein damals wie heute gültiges Kriterium.
BGH NJW 1983, 159 – Automatenaufstellvertrag: In einem vielzitierten Urteil vom 06.10.1982 (VIII ZR 201/81) entschied der BGH über die Natur von Verträgen, bei denen ein Gastwirt einem Automatenaufsteller das Aufstellen von Spiel- oder Warenautomaten erlaubt. Der BGH qualifizierte den Automatenaufstellvertrag als atypischen Gestattungsvertrag mit mietrechtlichen Elementen und stark personenbezogener Prägung. Mietrechtliche Elemente sind z.B. die Gebrauchsüberlassung einer Stellfläche gegen Beteiligung am Gewinn (entspricht Entgelt), während die personenbezogene Prägung darin liegt, dass der konkrete Gastwirt und Standort für den Automatenaufsteller wichtig sind (daher nicht beliebig übertragbar wie ein Mietvertrag). Dieses Urteil ist für die Praxis bedeutsam, weil es zeigt, dass ein Gestattungsvertrag zwar Miete ähnlich sein kann, aber dennoch kein reiner Mietvertrag ist. Konsequenz daraus: Bestimmte mietrechtliche Regeln gelten analog (z.B. Kündigungsfristen gem. § 580a BGB für unbefristete Verträge), andere aber nicht eins-zu-eins (z.B. Kündigungsschutzvorschriften wegen persönlicher Bindung). Auch wurde in dem Verfahren die AGB-Kontrolle von langen Vertragslaufzeiten behandelt; der BGH hielt Laufzeiten von mehreren Jahren für zulässig, wenn der Aufsteller dem Wirt entsprechende Vorteile gewährt (Darlehen, Gewinnbeteiligung). Für Gestattungsverträge in der Industrie lässt sich daraus mitnehmen, dass Mischverträge flexibel gehandhabt werden, aber sinnvolle Analogie zu gesetzlichen Typen gezogen wird, wo passend.
BGH XII ZR 129/16 (Urt. v. 07.03.2018) – Photovoltaikmodule auf Dach: Dieses Urteil (veröffentlicht in NZM 2018, 473) betraf einen sogenannten Nutzungsvertrag zur Installation und Betrieb von Solarmodulen auf einem Fabrikdach. Die Parteien hatten eine lange Laufzeit und Pacht genannt. Der BGH entschied jedoch, dass es sich rechtlich um einen Mietvertrag handelte, nicht um Pacht. Er begründete dies damit, dass der Strom aus Sonnenlicht und nicht aus der Substanz des Grundstücks gewonnen werde, also keine Fruchtziehung aus dem Grundstück vorliege. Außerdem betonte der BGH, die Bezeichnung als „Nutzungsvertrag“ ändere nichts an der Einordnung; man müsse nach dem Inhalt gehen. Diese Entscheidung ist wegweisend, weil sie klarstellt: Versucht ein Gestattungsvertrag, durch kreative Begriffe (Nutzung, Gestattung) dem Mietrecht zu entkommen, wird das im Zweifel nicht gelingen, wenn klassische Mietmerkmale (entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache) gegeben sind. Außerdem hob der BGH hervor, dass auch solche Verträge der Schriftform des § 550 BGB unterliegen und bei Formverstößen vorzeitig kündbar sind. Für die Praxis heißt das: Bei längeren entgeltlichen Nutzungsüberlassungen an Fremdfirmen sollte man entweder die Mietrechtsform strikt einhalten oder bewusst kürzer befristen bzw. formale Anforderungen erfüllen, da sonst erhebliche Rechtsunsicherheit droht (z.B. Kündbarkeit trotz anders gewollter Laufzeit). Das Urteil brachte ebenfalls in Erinnerung, dass Schriftformheilungsklauseln in Mietverträgen unwirksam sind, was im Gestattungsvertragskontext bedeutet: Man kann Formfehler nicht vertraglich ausschließen.
OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018 (1 U 296/18) – Fremdfirmenunfall und Betreiberhaftung: Dieses bereits oben erwähnte Urteil ist eines der ausführlichsten zur Haftung bei Fremdfirmeneinsatz. Das OLG bestätigte, dass ein Werkbesteller (Betreiber) gegenüber Mitarbeitern des Werkunternehmers Schutzpflichten hat, sofern ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegt. In das Schutzkonzept werden die Arbeitnehmer einbezogen, die auf dem Gelände tätig werden. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass § 8 ArbSchG anwendbar ist und die rechtliche Beziehung (Werkvertrag, Dienstvertrag, Gestattung) unerheblich dafür ist, ob abgestimmt werden muss. Entscheidend ist allein, dass mehrere Arbeitgeber am selben Ort tätig sind. Im Ergebnis verneinte das OLG eine Haftung des Betreibers, da dieser ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen hatte bzw. keine Pflichtverletzung nachweisbar war. Die Entscheidung betont aber den Stellenwert der Unterweisungspflichten und Koordination – Pflichten, die via Gestattungsvertrag untermauert werden können. Sie kann als Mahnung gesehen werden: Wenn Betreiber diese Pflichten vertraglich und tatsächlich vernachlässigen, droht bei Unfällen erhebliche Haftung (Schmerzensgeld, Schadenersatz). Literatur und Berufsgenossenschaften verweisen zustimmend auf dieses Urteil als Bestätigung, dass zwar grundsätzlich jeder Arbeitgeber für seine Leute verantwortlich bleibt, aber der Betreiber eben ein Mitwirkungsverantwortung trifft.
AG Bremen, Urteil vom 08.07.2020 (19 C 457/19) – Widerruf einer Nutzungserlaubnis: In diesem Fall ging es um die Mitbenutzung einer Dachterrasse durch einen Mieter, die nicht im Mietvertrag ausdrücklich vermietet war. Das Amtsgericht stellte klar, dass eine vom Vermieter lediglich gestattete Nutzung jederzeit frei widerruflich ist. Trotz jahrelanger Duldung behielt die Vermieterin das Recht, die Erlaubnis zu entziehen. Dieses Urteil, gestützt auf zwei Entscheidungen des Kammergerichts Berlin (2006 und 2008), zeigt auf mietrechtlicher Ebene, wie Gestattungen funktionieren: Was nicht Teil des verbindlichen Vertrags ist, sondern nur als freiwillige Zugabe gewährt wurde, kann zurückgenommen werden. Übertragen auf Industrie-Gestattungsverträge bedeutet das: Wenn der Vertrag bewusst als „widerruflich“ formuliert ist, kann der Gestattungsgeber – solange nicht treuwidrig – sein Gelände wieder für sich beanspruchen. Die Literatur (z.B. Schmidt in BeckOK BGB) unterstreicht dies, warnt aber auch: Sollte die Gestattung sehr lange andauern und der Gestattungsnehmer erhebliche Dispositionen treffen, könnte ein Widerruf aus Treue und Glauben unzulässig sein. Daher empfehlen Kommentatoren, klare Befristungen oder Kündigungsfristen zu vereinbaren, um Streit zu vermeiden. Für die Praxis heißt das: Widerruflich ja, aber besser konkret regeln, wie der Widerruf zu erfolgen hat (Frist, Form), um nicht Willkürvorwürfe zu provozieren.
Literatur und Kommentare: In der juristischen Fachliteratur wird der Gestattungsvertrag an verschiedenen Stellen behandelt, meist im Rahmen des Miet- und Sachenrechts. Hervorzuheben ist Staudingers Kommentar zum BGB (aktuelle Bearb. 2018 von Blank/Börstinghaus im Mietrecht), der in der Einleitung ausführt: „Miete, Pacht und Leihe bilden… die im BGB geregelten Grundformen der Gestattungsverträge… Von einem Gestattungsvertrag spricht man, wenn eine Partei einer anderen entgeltlich oder unentgeltlich die Vornahme einer ihr an sich verbotenen, weil der anderen Partei vorbehaltenen Tätigkeit gestattet.“. Diese Definition ist oft zitiert und macht klar, dass Gestattung ein weit gefasster schuldrechtlicher Begriff ist. Ebenfalls in Standardwerken (wie dem Münchener Kommentar) wird betont, Gestattungsverträge seien atypisch und der Name selten entscheidend – es komme darauf an, was wirtschaftlich gewollt ist (vgl. MüKo/Schmidt, § 535 BGB Rn. 302, der die Widerruflichkeit betont).
Im Bereich Fremdfirmenmanagement gibt es praxisorientierte Literatur, häufig von Sicherheitsingenieuren oder Arbeitsrechtlern verfasst. Sie heben hervor, dass klare vertragliche Regelungen unabdingbar sind, um Haftung und Organisation zu steuern: Benennung Fremdfirmenkoordinator, Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Dokumentation, Nachunternehmerklausel usw.. Die Tendenz in der Fachliteratur geht dahin, Gestattungsverträge als integralen Bestandteil eines umfassenden Fremdfirmen-Managementsystems zu sehen, nicht isoliert.
Auch immobilienwirtschaftliche Literatur streift das Thema, wenn es um Zwischennutzungen oder besondere Nutzungsvereinbarungen geht. So wird diskutiert, ob Gestattungsverträge – mangels Mieterschutz – eventuell missbraucht werden könnten, z.B. um Wohnraumüberlassungen ohne Kündigungsschutz zu gestalten. Die herrschende Meinung ist hier eindeutig: Entscheidend ist das tatsächliche Rechtsverhältnis, nicht was draufsteht. Versucht ein Vermieter, einen Mietvertrag als „Gestattung“ zu tarnen, wird man im Zweifel doch Mietrecht anwenden, um Schutzzwecke nicht zu unterlaufen.
Die Gerichte achten genau darauf, die Interessenlage hinter Gestattungsverträgen herauszuarbeiten. Entweder es handelt sich um eine echte, oftmals persönlich geprägte Erlaubnis (wie beim Automatenaufsteller oder dem Fremdfirmeneinsatz), dann gewähren sie Flexibilität (z.B. kein dingliches Recht, Widerruf möglich, aber analoge Anwendung passender Normen). Oder es ist in Wirklichkeit ein standardmäßiger Gebrauchsüberlassungsvertrag, dann wenden sie die Schutzvorschriften konsequent an (wie bei PV-Pacht = Mietvertrag). Für die Gestattungsgeber bedeutet das: Eine saubere Vertragsgestaltung unter Beachtung der Rechtsprechung ist essentiell, um das Gewollte zu erreichen. Die Literatur bietet hierbei Leitlinien, insbesondere zu AGB-Klauseln (z.B. zulässige Vertragsstrafenhöhe, Wirksamkeit von Widerrufsvorbehalten, Haftungsklauseln). Orientiert man sich an anerkannten Mustern und bestehenden Urteilen, lassen sich Gestattungsverträge rechtssicher aufsetzen.
Es zeigt sich, dass der Gestattungsvertrag – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt – sowohl in der Praxis als auch in der Rechtsprechung ein etablierter Vertragstypus mit großer Bedeutung ist. Insbesondere im Fremdfirmenmanagement dient er als rechtliches Rückgrat für flexible und sichere Kooperationen in der Industrie. Die Kombination aus juristischer Basis (Vertrag) und praktischer Umsetzung (Organisation, Kontrolle) ermöglicht es, externe und interne Wertschöpfungsprozesse harmonisch zu verzahnen und dabei die vielfältigen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Gestattungsverträge werden daher auch künftig – so prognostiziert die Fachliteratur – an Relevanz gewinnen, etwa im Zuge von Industrie-4.0-Kollaborationen und immer stärker verzweigten Lieferketten, in denen Unternehmen wechselseitig Infrastruktur nutzen. Sie sind ein flexibles Werkzeug des Zivilrechts, das sich den Bedürfnissen der modernen Industriewirtschaft hervorragend anpasst.