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Fremdfirmenkoordinator

Facility Management: Fremdfirmenmanagement » Strategie » Aufgabenprofile » Fremdfirmenkoordinator

Funktion und organisatorische Einordnung

Der Fremdfirmenkoordinator ist die Person, die Arbeiten verschiedener Unternehmen aufeinander abstimmt, wenn durch deren räumliches oder zeitliches Zusammentreffen gegenseitige Gefährdungen entstehen können. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung verlangt eine solche koordinierende Person, soweit dies zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist. Bei besonderen Gefahren ist sie mit einer entsprechenden Weisungsbefugnis auszustatten. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt darüber hinaus bei erhöhter Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch die Verwendung von Arbeitsmitteln eine schriftliche Bestellung eines Koordinators. Die Funktion wird deshalb nicht pauschal für jeden einfachen Fremdfirmenauftrag benötigt, muss aber immer dann geprüft und eingerichtet werden, wenn Tätigkeiten verschiedener Unternehmen einander sicherheitlich beeinflussen können. Der Fremdfirmenkoordinator steuert nicht die fachliche Leistung des Auftragnehmers und übernimmt nicht dessen Personalführung. Sein Auftrag ist die Abstimmung der arbeitsschutzbezogenen Wechselwirkungen. Er benötigt dafür aktuelle Informationen aller beteiligten Unternehmen zu Tätigkeiten, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Arbeitszeiten und Veränderungen. Bei Baustellen kann zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach der Baustellenverordnung erforderlich sein; beide Funktionen sind organisatorisch sauber voneinander abzugrenzen.

Fremdfirmenkoordination und sichere Arbeitsabläufe

Hauptaufgaben und Arbeitsergebnisse

Vor Beginn der gemeinsamen Arbeiten verschafft sich der Fremdfirmenkoordinator einen Überblick über beteiligte Unternehmen, Arbeitsbereiche, Tätigkeiten, Zeitfolgen und mögliche Wechselwirkungen. Er führt die erforderlichen Informationen zusammen und unterstützt die beteiligten Arbeitgeber dabei, gegenseitige Gefährdungen zu ermitteln und Schutzmaßnahmen aufeinander abzustimmen. Dazu können räumliche Trennung, zeitliche Entzerrung, Sperrbereiche, gemeinsame Verkehrsregeln, besondere Freigaben, Kommunikationsregeln oder die Festlegung einer Arbeitsreihenfolge gehören. Bei besonderen Gefahren muss klar sein, welche Weisungsbefugnis der Koordinator besitzt und wie sie gegenüber den beteiligten Beschäftigten bekannt gemacht wird. Während der Ausführung überwacht er die relevanten Schnittstellen und reagiert auf Veränderungen. Er darf sich nicht darauf beschränken, vor Arbeitsbeginn einmalig ein Formular zu unterschreiben. Koordination ist ein laufender Prozess, solange sich Tätigkeiten gegenseitig beeinflussen können.

Hauptaufgabe

Konkrete Ausführung

Erwartetes Arbeitsergebnis

Beteiligte Arbeiten erfassen

Unternehmen, verantwortliche Personen, Arbeitsorte, Tätigkeiten, Zeiten, eingesetzte Arbeitsmittel und geplante Abläufe vor Arbeitsbeginn vollständig zusammentragen.

Ein aktuelles Gesamtbild der gleichzeitig oder aufeinander folgend wirksamen Tätigkeiten.

Gegenseitige Gefährdungen ermitteln

Mit den beteiligten Arbeitgebern prüfen, wie Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Stoffe, Verkehrswege oder Betriebszustände Beschäftigte anderer Unternehmen gefährden können.

Eine nachvollziehbare Bewertung der relevanten Wechselwirkungen zwischen den Unternehmen.

Schutzmaßnahmen abstimmen

Zeitliche, räumliche, technische und organisatorische Maßnahmen zwischen den beteiligten Unternehmen koordinieren und widersprüchliche Vorgehensweisen auflösen.

Ein abgestimmter Maßnahmenplan, der die gegenseitigen Gefährdungen wirksam reduziert.

Weisungsbefugnisse klarstellen

Bei besonderen Gefahren Umfang, Grenzen und Bekanntgabe der sicherheitsbezogenen Weisungsbefugnis vor Arbeitsbeginn eindeutig regeln.

Alle Beteiligten wissen, welche sicherheitsbezogenen Anweisungen des Koordinators verbindlich sind.

Arbeitsabläufe koordinieren

Reihenfolge, Sperrungen, Freigaben, Verkehrswege, parallele Arbeiten und besondere Betriebszustände so aufeinander abstimmen, dass keine neuen Wechselwirkungen entstehen.

Ein kontrollierter Ablauf ohne vermeidbare Kollisionen zwischen Arbeitsgruppen.

Veränderungen laufend bewerten

Neue Firmen, zusätzliche Tätigkeiten, Verzögerungen, Störungen, geänderte Arbeitsmittel oder veränderte Betriebszustände auf neue gegenseitige Gefährdungen prüfen.

Aktualisierte Schutzmaßnahmen statt Festhalten an überholten Anfangsannahmen.

Bei gefährlichen Abweichungen eingreifen

Unsichere Überschneidungen, nicht eingehaltene abgestimmte Maßnahmen oder besondere Gefahren innerhalb der übertragenen Befugnisse stoppen beziehungsweise unverzüglich korrigieren lassen.

Gefährliche Situationen werden wirksam unterbrochen und vor Wiederaufnahme neu bewertet.

Koordination dokumentieren und übergeben

Wesentliche Abstimmungen, Änderungen, Unterbrechungen, offene Gefahren und Schicht- oder Personenwechsel nachvollziehbar festhalten und übergeben.

Eine belastbare Koordinationshistorie und sichere Fortführung bei personellem Wechsel.

Verantwortung und Befugnisse

Der Fremdfirmenkoordinator benötigt die für seine Aufgabe erforderliche Eignung, Fachkunde und betriebliche Stellung. Er muss von allen beteiligten Unternehmen die sicherheitsrelevanten Informationen erhalten, die für die Bewertung gegenseitiger Gefährdungen notwendig sind. Bei besonderen Gefahren ist ihm eine auf die Gefahrenabwehr begrenzte Weisungsbefugnis zu übertragen. Diese Befugnis bezieht sich nicht auf die fachliche Arbeitsausführung, Vergütung, Personaldisposition oder sonstige Arbeitgeberrechte des Auftragnehmers. Jeder beteiligte Arbeitgeber bleibt für die eigenen Beschäftigten und die Umsetzung der gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen verantwortlich. Der Koordinator darf deshalb nicht als Ersatz für die Gefährdungsbeurteilung oder Aufsichtspflichten der Unternehmen verstanden werden. Erkennt er eine nicht beherrschte gegenseitige Gefährdung, muss er innerhalb seiner Befugnisse eingreifen und die Arbeiten erforderlichenfalls bis zur Klärung unterbrechen lassen. Seine Rolle muss so ausgestaltet sein, dass sicherheitsbezogene Entscheidungen nicht durch fehlende Erreichbarkeit, unklare Weisungswege oder widersprüchliche Projektinteressen wirkungslos werden.

Zusammenarbeit, Vertretung und besondere Anlässe

Der Fremdfirmenkoordinator arbeitet mit den Auftragsverantwortlichen, den verantwortlichen Personen der Fremdfirmen, Arbeitsschutz, Anlagen- und Arbeitsverantwortlichen, Sicherheitsdienst und weiteren betroffenen Fachstellen zusammen. Bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren kann zusätzlich eine aufsichtsführende Person erforderlich sein, welche die Durchführung festgelegter Schutzmaßnahmen überwacht. Diese Aufgabe ist nicht automatisch identisch mit der Koordinatorenfunktion. Auf Baustellen kann daneben die Koordination nach der Baustellenverordnung bestehen. Eine Vertretung des Fremdfirmenkoordinators muss mit den laufenden Arbeiten, abgestimmten Schutzmaßnahmen, offenen Risiken und Weisungsbefugnissen vertraut sein. Besondere Anlässe für eine erneute Abstimmung sind ungeplante Parallelaktivitäten, neue Subunternehmer, Störungen, Arbeiten außerhalb der ursprünglich vorgesehenen Bereiche, geänderte Verkehrsführung, zusätzliche Arbeitsmittel oder eine Verschiebung von Schicht- und Arbeitszeiten. Jede solche Änderung kann neue Wechselwirkungen erzeugen und erfordert eine aktuelle Bewertung.

Qualifikation und Leistungsnachweise

Der Fremdfirmenkoordinator muss für die konkrete Koordinationsaufgabe geeignet sein und über ausreichende Fachkunde verfügen. Er muss die beteiligten Tätigkeiten und deren wesentliche Gefährdungen soweit verstehen, dass er Wechselwirkungen erkennen und wirksame Abstimmungen herbeiführen kann. Hinzu kommen Kenntnisse der betrieblichen Arbeitsfreigaben, Verkehrs- und Sicherheitsregeln sowie der eigenen Weisungs- und Eskalationsgrenzen. Die erforderliche technische Tiefe richtet sich nach Komplexität und Gefährdung der Arbeiten. Für hoch spezialisierte Tätigkeiten sind die zuständigen Fachverantwortlichen einzubeziehen; der Koordinator muss nicht jede Fachdisziplin selbst beherrschen. Leistungsnachweise sind eine eindeutige, bei Bedarf schriftliche Bestellung, dokumentierte Befugnisse, aktuelle Kenntnis der beteiligten Arbeiten, nachvollziehbare Gefährdungsabstimmungen, dokumentierte Änderungen und belastbare Übergaben. Gute Leistung zeigt sich daran, dass gegenseitige Gefährdungen vor und während der Arbeiten erkannt und wirksam beherrscht werden, ohne die Eigenverantwortung der beteiligten Unternehmen aufzulösen.