Fremdfirmenkoordinator
Funktion und organisatorische Einordnung
Der Fremdfirmenkoordinator ist die Person, die Arbeiten verschiedener Unternehmen aufeinander abstimmt, wenn durch deren räumliches oder zeitliches Zusammentreffen gegenseitige Gefährdungen entstehen können. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung verlangt eine solche koordinierende Person, soweit dies zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist. Bei besonderen Gefahren ist sie mit einer entsprechenden Weisungsbefugnis auszustatten. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt darüber hinaus bei erhöhter Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch die Verwendung von Arbeitsmitteln eine schriftliche Bestellung eines Koordinators. Die Funktion wird deshalb nicht pauschal für jeden einfachen Fremdfirmenauftrag benötigt, muss aber immer dann geprüft und eingerichtet werden, wenn Tätigkeiten verschiedener Unternehmen einander sicherheitlich beeinflussen können. Der Fremdfirmenkoordinator steuert nicht die fachliche Leistung des Auftragnehmers und übernimmt nicht dessen Personalführung. Sein Auftrag ist die Abstimmung der arbeitsschutzbezogenen Wechselwirkungen. Er benötigt dafür aktuelle Informationen aller beteiligten Unternehmen zu Tätigkeiten, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Arbeitszeiten und Veränderungen. Bei Baustellen kann zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach der Baustellenverordnung erforderlich sein; beide Funktionen sind organisatorisch sauber voneinander abzugrenzen.
