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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Arbeitsfreigaben tätigkeits- und bereichsbezogen erteilen

Facility Management: Fremdfirmenmanagement » Grundsätze » Einsatzfreigabe » Arbeitsfreigabe

Freigegebenen Umfang vor Tätigkeitsbeginn eindeutig bestimmen

Die Arbeitsfreigabe beantwortet eine andere Frage als der Zutritt: Sie bestätigt, dass eine konkret beschriebene Tätigkeit unter den festgelegten Bedingungen begonnen werden darf. Dafür müssen Auftrag, Arbeitsort, Arbeitsverfahren, betroffene Anlagen, Schnittstellen zu laufendem Betrieb und notwendige Schutzmaßnahmen hinreichend bestimmt sein. § 5 ArbSchG verlangt die Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen; § 8 ArbSchG fordert bei mehreren Arbeitgebern das Zusammenwirken und die Abstimmung der Schutzmaßnahmen. Bei Arbeitsmitteln enthält § 13 BetrSichV zusätzliche Koordinationsanforderungen. Die Freigabe sollte deshalb nicht als formaler Unterschriftsvorgang verstanden werden, sondern als bestätigter Betriebszustand. Tätigkeiten außerhalb des freigegebenen Scopes benötigen eine neue Entscheidung, auch wenn dieselben Personen weiterhin am Standort sind.

Arbeitsfreigaben für Fremdfirmen klar steuern

Gegenseitige Gefährdungen vor Arbeitsbeginn beherrschen

Wenn sich Tätigkeiten mehrerer Unternehmen räumlich, zeitlich oder funktional beeinflussen können, müssen relevante Informationen ausgetauscht und Schutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt werden. Die DGUV Regel 100-001 beschreibt diese Zusammenarbeit bereits vor Aufnahme gemeinsamer Tätigkeiten als notwendigen Informations- und Abstimmungsprozess. Bei erhöhter Gefährdung im Anwendungsbereich der BetrSichV ist eine Koordination schriftlich zu bestellen. Die Koordinationsrolle benötigt die erforderlichen Informationen, Erreichbarkeit und Befugnisse. Sie ersetzt nicht die Führungsverantwortung der Arbeitgeber gegenüber ihren eigenen Beschäftigten. Für die Arbeitsfreigabe sollte klar sein, welche parallelen Tätigkeiten zulässig sind, welche zeitlich getrennt werden müssen und welche gemeinsamen Schutzmaßnahmen gelten. Unvorhergesehene Fremdfirmen im selben Bereich lösen eine erneute Abstimmung aus.

Freigabefeld

Zu bestätigende Bedingung

Typischer Stop-Trigger

Arbeitsort

eindeutig abgegrenzter Bereich

ungeplanter Bereichswechsel

Arbeitsverfahren

bewertete Methode und Hilfsmittel

Methodenwechsel

Anlagenzustand

erforderliche sichere Schalt-/Betriebszustände

unbestätigter Zustand

Gleichzeitigkeit

abgestimmte Nachbartätigkeiten

neue Fremdfirma im Bereich

Schutzmaßnahmen

wirksam, verfügbar und verstanden

fehlende Schutzvoraussetzung

Besondere Gefahren mit zusätzlichen Entscheidungsebenen behandeln

Je nach Tätigkeit können zusätzliche Freigaben erforderlich sein, etwa für Heißarbeiten, elektrische Arbeiten, Arbeiten in Behältern oder engen Räumen, Eingriffe in Energieversorgung, Dacharbeiten oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Das Playbook legt dafür keine universelle Liste fest; maßgeblich sind Rechtslage, Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Organisation. Für Gefahrstofftätigkeiten verlangt § 15 GefStoffV bei mehreren Firmen die Abstimmung der Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen und bei erhöhter Gefährdung eine Koordination. Solche Freigaben sollten mit eindeutiger Gültigkeitsdauer, Anlagen- oder Bereichsbezug und Verantwortlichen versehen werden. Eine allgemeine Fremdfirmenfreigabe darf Spezialerlaubnisse nicht stillschweigend einschließen. Umgekehrt sollte vermieden werden, identische Informationen in mehreren Formularen widersprüchlich zu pflegen; relevante Daten können systemisch übernommen werden, während die jeweilige Entscheidung eigenständig bleibt.

Arbeitsfreigabe bei geänderten Bedingungen wirksam stoppen

Eine Arbeitsfreigabe gilt nur solange die bestätigten Bedingungen fortbestehen. Änderungen an Anlage, Umfeld, Personal, Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen oder Parallelaktivitäten können eine Unterbrechung erforderlich machen. Beschäftigte müssen bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die Möglichkeit haben, sich in Sicherheit zu bringen; § 9 ArbSchG enthält hierfür konkrete Anforderungen. Zusätzlich sollte die betriebliche Organisation ein eindeutig kommuniziertes Stop-Work-Prinzip vorsehen, das Gefahrenabwehr ermöglicht, ohne ungeklärte individuelle Sanktionen zu provozieren. Nach einer Unterbrechung wird nicht allein durch Zeitablauf oder Anwesenheit derselben Person wieder gestartet. Erforderliche Bedingungen werden erneut bestätigt, und die Freigabestelle entscheidet über Fortsetzung, Anpassung oder Beendigung. So bleibt der Freigabestatus mit der tatsächlichen Arbeitssituation synchron.

Freigabeentscheidung und tatsächliche Durchführung trennbar halten

Der Nachweis sollte erkennen lassen, welche Tätigkeit unter welchen Voraussetzungen freigegeben wurde, wer entschieden hat, wann die Freigabe begann und wodurch sie beendet wurde. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG und sonstige Pflichtnachweise behalten dabei ihre eigene Funktion. Ein digitales Freigabesystem kann Informationen zusammenführen, darf aber nicht den Eindruck erzeugen, ein grüner Systemstatus beweise automatisch die tatsächliche Einhaltung vor Ort. Kontrollen, Beobachtungen und Abweichungen werden als eigene Ereignisse dokumentiert. Besonders bei Schichtwechseln und mehrtägigen Arbeiten sind Übergaben so zu organisieren, dass Freigaben nicht unbeabsichtigt über ihren Gültigkeitsrahmen hinaus fortwirken. Eine eindeutige Abschluss- oder Rückgabefunktion verhindert dauerhaft offene Arbeitsfreigaben.