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Weitere Festlegungen, Ver- und Gebote

Facility Management: Fremdfirmenmanagement » Unterweisung » Weitere Festlegungen

ERWEITERUNG DER RICHTLINIEN UND VORSCHRIFTEN FÜR REIBUNGSLOSE PROZESSE

ERWEITERUNG DER RICHTLINIEN UND VORSCHRIFTEN FÜR REIBUNGSLOSE PROZESSE

Die Einhaltung zusätzlicher Richtlinien, Regeln und Voraussetzungen ist für reibungslose Abläufe von großer Bedeutung. Durch die Ausarbeitung und Einhaltung dieser Bestimmungen werden einheitliche Standards und klare Handlungsanweisungen festgelegt. Dies steigert die Effizienz, reduziert Fehler und verringert Sicherheitsrisiken. Zu solchen zusätzlichen Richtlinien können Bestimmungen zum Datenschutz, zur Arbeitssicherheit oder zur Qualitätssicherung gehören. Die konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen fördert eine zuverlässige und professionelle Arbeitsumgebung, in der alle Beteiligten effektiv zusammenarbeiten können.

Richtlinien und Bestimmungen für reibungslose Abläufe

Strafbare Handlungen

Vertragsplanung im Bauwesen

Ingenieure besprechen Vertragsdetails im Büro.

Wenn es einen begründeten Verdacht auf ein Verbrechen gegen das Unternehmen oder seine Mitarbeiter gibt, muss die Geschäftsleitung (oder die entsprechende autorisierte Person, wie der Koordinator) sofort informiert werden.

Sie haben das Recht, in allen Bereichen präventive und operative Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden für das Unternehmen und seine Mitarbeiter abzuwenden.

Der Betriebsschutz hat ein vollständiges und uneingeschränktes Informationsrecht zur Erfüllung seiner Aufgaben

  • Es kann eine interne Regelung geben etwa wie folgt: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens unterstützen den Betriebsschutz bei der Durchführung seiner Aufgaben, indem sie kompetente Ansprechpartner be-nennen,

  • alle erforderlichen Informationen unverzüglich bereitstellen

  • und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Entscheidung über Behördenkontakt liegt bei Geschäftsleitung

Die Entscheidung, ob Polizei oder andere zuständige Stellen in bestimmten Situationen hinzugezogen werden sollten, liegt bei der Geschäftsleitung (oder der verantwortlichen Person, z.B. Betriebssicherheit).

Wenn die zuständigen Behörden sich melden, müssen sie an die GF oder die Betriebssicherheit verwiesen werden. Nur diese Stellen geben Auskunft.

Einführen von Gegenständen

Mitarbeiter der beauftragten Unternehmen dürfen nur Alltagsgegenstände oder solche, die für ihre Aufgaben erforderlich sind, auf das Betriebsgelände mitbringen. Alle anderen Gegenstände sollten an den vorgesehenen Orten, wie z.B. in Schließfächern, aufbewahrt werden.

Ausführen von Waren und Gegenständen

Alle Waren und Artikel müssen mit vollständig ausgefüllten Exportdokumenten ausgeführt werden. Diese Dokumente sollten unaufgefordert dem Pförtner vorgelegt werden, um validiert zu werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass regelmäßige Kontrollen, einschließlich Fahrzeugkontrollen, durchgeführt werden.

Einführen von Waren außerhalb der Arbeits-zeiten des AG

Die Entgegennahme bzw. Einfuhr von Waren und anderen Gütern (z.B. Muster, Reserve, Bevorratung u. ä.) außerhalb der üblichen Arbeitszeiten des AG ist nur erlaubt, wenn eine direkte persönliche Übergabe erfolgt.

Es bestehen spezielle Vorschriften

  • für den Containertransport

  • und die Lieferung im Rahmen der beauftragten Leistungen.

Benutzung von Telefonen

Die private Nutzung der betrieblichen Telefonanlage ist nur in seltenen Fällen erlaubt und erfordert eine vorherige Genehmigung. Sobald die Genehmigung ordnungsgemäß erteilt wurde, entstehen keine Kosten für das Telefonat.

Die nachfolgenden Richtlinien gelten für:

  • Berater

  • Austausch von Komponenten
    - an PCs
    - und Servern
    - Softwarepflege, Updates

  • Wartungsarbeiten und Fernwartungen.

Der Einsatz von externen Computern ist nur gestattet nach vorheriger Genehmigung durch den entsprechenden Ansprechpartner.

Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass die zur Bearbeitung des Auftrags benötigten Daten nur gemäß den Anweisungen des Auftraggebers verarbeitet werden. Alle vor der Ausführung des Auftrags getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und Kontrollvereinbarungen müssen eingehalten werden.

Die Datenschutzrichtlinien sowie die Dokumentationsrichtlinien müssen beachtet werden. Wenn diese nicht vom Auftraggeber übergeben wurden, müssen sie vom Auftragnehmer aktiv angefordert und eingehalten werden.

Weitere spezielle Regelungen werden vom Auftraggeber an den Auftragnehmer kommuniziert.

  • Kopien oder Abfragen aus dem Netzwerk des AG

  • die Installation von Software

  • oder die Speicherung von Daten (auch vorübergehend auf dem externen Computer)

  • dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den entsprechenden Ansprechpartner beim AG erfolgen.

Verbot von Manipulationen an IT-Systemen

Manipulationen an IT-Systemen, IT-Komponenten und jeglichen Kommunikationsverbindungen, die einen Datenaustausch ermöglichen, sind verboten. Bei ausdrücklicher Genehmigung ist dies nur unter Einhaltung der IT-Sicherheitsrichtlinien erlaubt.

Es ist erforderlich, dass Energie und Medien (Wasser, Gase usw.) sparsam verwendet werden. Insbesondere gelten folgende Anforderungen:

  • Das Licht sollte ausgeschaltet werden, wenn ausreichende Helligkeit herrscht oder bei längerer Abwesenheit.

  • Nach dem Lüften in der kalten Jahreszeit sollten die Fenster geschlossen werden.

  • Die elektrischen Schaltanlagen dürfen nicht manipuliert werden.

  • Beim Verbrauch von Medien wie Wasser und Strom ist eine sparsame Entnahme er-forderlich.

Arbeitsschutzkleidung, PSA

Bei Tätigkeiten, die das Tragen spezieller Schutzkleidung erfordern, ist es unerlässlich, die Arbeit erst nach dem korrekten Anlegen dieser Kleidung, einschließlich aller erforderlichen Zusatz- und Schutzausrüstungen, zu beginnen.

Die für die Arbeit notwendige persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss korrekt getragen werden.

Alle zusätzlichen Arbeitsschutzvorschriften, die sich auf die auszuführenden Tätigkeiten beziehen, müssen streng eingehalten werden.

Solche Maßnahmen können beispielsweise sein:

  • Einrichten von Absperrungen,

  • Hinzuziehen einer Sicherungs- oder Begleitperson,

  • Gegenseitige klare Kommunikation vor Schalthandlungen,

  • Vorhandensein der entsprechenden Genehmigungen oder Freigaben.

  • Außerbetriebnahme/Stilllegung von Anlagen mit beweglichen Elementen.

Umgang mit gefährlichen Stoffen

Vor Beginn von Arbeiten wie Abriss, Wartung oder Sanierung muss das ausführende Unternehmen beim zuständigen Ansprechpartner Informationen über mögliche Gefahrenquellen, wie Asbest in Baustoffen, Verunreinigung von Maschinen, Rohrleitungen, Elektrizität und gefährliche Stoffe, einholen.

Besonders zu beachten:

  • Manche Aggregate, Maschinen oder Rohrleitungen und ähnliches bergen ein potenzielles Risiko für Mensch und Umwelt. Einige Beispiele dafür sind Schwermetalle in Luftfiltern, Öle in Aggregaten, giftige oder heiße Dämpfe in Rohrleitungen und ähnliches.

  • Die Arbeiten dürfen nicht begonnen werden, bevor eine vorherige Analyse bzw. Freigabe der Schadstoffe erfolgt ist. Besondere Vorsicht ist beim Umgang mit gefährlichen Stoffen geboten, wie beispielsweise leicht entzündlichen, ätzenden, giftigen Substanzen oder anderen gefährlichen Materialien.

  • Der Einsatz hochentzündlicher Flüssigkeiten ist nur nach Rücksprache mit dem An-sprechpartner des Auftraggebers in Absprache mit den Fachabteilungen für Arbeitssi-cherheit und dem Koordinator zulässig.

  • Wenn der Einsatz gefährlicher Stoffe bei den Arbeiten unvermeidlich ist und potenzielle Auswirkungen auf die Gesundheit der in der Nähe arbeitenden Menschen nicht ausge-schlossen werden können, müssen vor Beginn der Arbeiten alle erforderlichen Schutzmaßnahmen gemäß der Gesetzgebung mit dem zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers abgestimmt werden.

  • Gefährliche Stoffe müssen in geeigneten und zugelassenen Behältern aufbewahrt und transportiert werden. Alle Behälter müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet und beschriftet sein, gemäß den geltenden EU-, Bundes- und Landesvorschriften.

Sicherheitshinweise zur Ausführung von Arbeiten

Unabhängig von den Sicherheitsanweisungen des Auftragnehmers an sein Personal wird der Auftraggeber das externe Personal über spezifische und wichtige Angelegenheiten informieren, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag des externen Unternehmens stehen.

Hier sind einige Beispiele:

  • Vor Beginn jeglicher Arbeiten ist es notwendig, eine umfassende Bewertung potenzieller Risiken und Gefahren durchzuführen. Wenn erforderlich, müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen und protokolliert werden, beispielsweise durch eine Gefährdungsbeurteilung.

  • Unbefugte Personen müssen umgehend aus dem Gefahren- und Arbeitsbereich verwiesen werden.

  • Gefährdete Arbeitsbereiche müssen in Absprache mit der entsprechenden Abteilung und dem Sicherheitskoordinator abgesperrt werden.

  • Arbeiten in Behältern, Kanälen, Schächten und Gruben dürfen erst nach schriftlicher Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Diese Festlegungen er-folgen in Form eines Erlaubnisscheins für Behälter, Gruben, Schächte usw. Die Sicherheitsmaßnahmen müssen mit dem verantwortlichen Ansprechpartner der Fremdfirma, der jeweiligen Fachabteilung und dem Sicherheitskoordinator abgestimmt wer-den.

  • Arbeiten im Bereich von Krananlagen dürfen nur nach angemessener Sicherung des Arbeitsbereichs in Absprache mit der entsprechenden Fachabteilung beginnen, um ge-genseitige Gefährdungen auszuschließen.

  • Erdarbeiten dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Koordinator des AG durchgeführt werden, wobei mögliche Beschädigungen von Versorgungs-, Strom- und Kommunikationsleitungen ausgeschlossen werden müssen.

  • Schächte, Gruben usw. müssen während der Arbeiten gesichert sein und beim Verlas-sen ordnungsgemäß abgedeckt oder gegen das Hineinfallen gesichert werden.

  • Bei Dunkelheit müssen Baustellenbereiche mit wirksamen optischen und physischen Sicherungsvorrichtungen abgesichert werden.

  • Das Betreten von Dächern ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Koordina-tor, den Leiter des Betriebsschutzes des AG gestattet.

  • Arbeitsplätze mit Absturzgefahr müssen gemäß den geltenden Vorschriften abgesichert werden, zum Beispiel durch Fanggerüste, Fangnetze oder Sicherheitsgeschirre, sofern sie eine Absturzhöhe von einem Meter überschreiten.

  • Hilfskonstruktionen, Gerüste und Laufstege müssen auf Standfestigkeit und Tragfähig-keit überwacht werden, und Mängel und Gefahrenzustände müssen umgehend behoben werden.

  • Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegen-stände gefährdet werden können, müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet, abgesperrt oder durch Warnposten oder Hilfskonstruktionen gesichert werden.

  • Leitern, Arbeitsbühnen usw. müssen den geltenden Vorschriften entsprechen und sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden.

  • Arbeiten mit offenem Feuer, Lötarbeiten, Schweiß- und Schneidarbeiten sowie Flexar-beiten dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis und in Anwesenheit einer Brandwache durchgeführt werden. Die Genehmigung muss 48 Stunden im Voraus über den An-sprechpartner des AG beantragt werden.

  • Es ist erforderlich, dass bei allen oben genannten Arbeiten die geeigneten Feuerlöscher griffbereit sind.

  • Die Freischaltung von elektronischen Frühwarnsystemen, wie zum Beispiel Rauchmeldern, muss durch den Betrieb genehmigt werden.

  • Leitern, Arbeitsbühnen usw. müssen den geltenden Vorschriften entsprechen und sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden. Bei allen mitgeführten Leitern und Tritten ist der Nachweis regelmäßiger Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch eine gültige Prüfplakette erforderlich.

  • Bei Arbeiten im Außenbereich sowie auf Bau- und Montagestellen im Innenbereich, die mehr als 70 Arbeitsstunden umfassen oder einer besonderen oder chemischen Beanspruchung ausgesetzt sind, müssen alle handgeführten Elektrogeräte mit einem Fehlerstromschutzschalter (RCD) ≤ 30 mA betrieben werden. Diese Geräte müssen täglich durch Betätigung der Prüftaste auf ihre Funktion überprüft werden.

  • Bei Vorliegen besonderer Gefährdungen wie erhöhte elektrische Gefährdung, Brand- oder Explosionsgefahr dürfen elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur unter Einhaltung zusätzlicher Bestimmungen verwendet werden.

  • Arbeiten an elektrischen Anlagen und Schalthandlungen jeglicher Art dürfen nur nach vorheriger Unterweisung durch die Instandhaltungsabteilung erfolgen. Schaltschränke usw., an denen gearbeitet wird, dürfen während der Arbeiten nicht unbeaufsichtigt gelassen werden und müssen gegen unbefugte Benutzung oder Wiedereinschalten gesichert sein.

5 Schritte zur sicheren Elektroarbeit

Sichere Elektroarbeiten: 5er-Regel

Die „5er-Regel“ zur sicheren Durchführung von Elektroarbeiten.

Die Abbildung zeigt die „5er-Regel“ zur sicheren Durchführung von Elektroarbeiten. Diese Regel umfasst fünf Schritte: (1) Abschalten der Stromzufuhr, (2) Sichern gegen Wiedereinschalten, (3) Spannungsfreiheit feststellen, (4) Erden und Kurzschließen sowie (5) Abdecken oder Abschranken benachbarter, unter Spannung stehender Teile. Diese Maßnahmen sind essenziell, um die Sicherheit des Arbeiters zu gewährleisten und das Risiko von Unfällen zu minimieren.

Beim Durchführen elektrischer Arbeiten ist es hilfreich, die sogenannte "5er-Regel" zu beachten:

  • Freischalten

  • Sichern gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten

  • Spannungsfreiheit feststellen

  • Erden und kurzschließen

  • Benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder absperren.

Ein ähnlicher Ansatz ist zu verwenden, um mechanische Einrichtungen vor unbeabsichtigtem Einschalten zu sichern, wie zum Beispiel rotierende Teile oder Fördermechanismen.

Bei der Verwendung von Werkzeugen, die Sicherheitsrisiken bergen können, wie zum Beispiel Schussgeräte, müssen die relevanten Sicherheitsrichtlinien eingehalten werden. Es ist besonders wichtig sicherzustellen, dass sich niemand im Gefahrenbereich befindet oder sich dorthin begeben kann.

Es sollte stets beachtet werden, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sorgfältig einzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen.

Die Nutzung von Ausrüstung, Maschinen, Materialien usw. des Auftraggebers ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Fachabteilung oder des Aufsichtsführenden des Auftraggebers gestattet.

Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, Löschdecke, Wandhydrant usw.) muss sofort dem vom Auftraggeber bestimmten Koordinator gemeldet werden.

Einsatz von motorisch angetriebenen Arbeitsbühnen

  • Der Einsatz von motorisch angetriebenen Arbeitsbühnen ist grundsätzlich nur mit Genehmigung des AG zulässig.

  • Der Arbeitsbereich um die Arbeitsbühne ist mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel (Warnkegel, Ketten, Absperrband) großräumig abzusperren.

  • Die Bodentragfähigkeit, sowie die Traglast von Aufzügen ist unbedingt zu beachten.

  • Deckenhöhen und Einschränkungen durch Bauteile, wie z.B. Medientrassen und Leuchten sind zu beachten.

  • Bei Schäden an der Arbeitsbühne ist die Arbeit sofort einzustellen und der Verantwortliche zu informieren.

  • Das Arbeitsgerät ist nach Arbeitsende so abzustellen und zu sichern, dass es nicht von Unbefugten benutzt werden kann (z.B. Schlüssel abziehen)

  • Im Außenbereich sind nur die dafür geeigneten Arbeitsbühnen einzusetzen

  • Bei aufkommendem starkem Wind sind Arbeiten im Außenbereich sofort zu unterbrechen und die Arbeitsbühne in die Grundstellung zu fahren.

  • In geschlossenen Räumen ist nur der Einsatz von Arbeitsbühnen mit Elektromotor zulässig

  • Auf PVC- Böden sollten möglichst nur Arbeitsbühnen mit heller Bereifung zum Einsatz

  • kommen, um eine Beschädigung der Böden durch Flecken zu vermeiden.

  • Nach Arbeitsende ist die Bühne am vorher abgesprochenen Ort abzustellen.

Gemäß der Brandschutzordnung des AG, gelten für Arbeiten mit besonderen Ge-fahren wie feuergefährliche Arbeiten folgende Regelungen:

  • Schriftliche Genehmigung: Vor Beginn von feuergefährlichen Arbeiten außerhalb der dafür vorgesehenen Werkstätten ist eine schriftliche Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung muss durch den
    - Koordinator des AG
    - oder den gemäß §56 HBauO benannten Bauleiter
    erfolgen. Hierfür ist das vorgesehene Formblatt gemäß VdS 2008 (feuergefährliche Arbeiten) auszufüllen.

  • Durch die Anwendung des Schweißerlaubnisschein-Verfahrens wird sichergestellt, dass die entsprechenden feuergefährlichen Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.

  • Je nach Art der Arbeiten gelten unterschiedliche Bezeichnungen:
    - für vorgesehene feuergefährliche Arbeiten
    - für Arbeiten im laufenden Gebäudebetrieb
    - für Arbeiten im Zuge von Inspektionen.

Es ist von großer Bedeutung, diese Regelungen einzuhalten, um die Sicherheit und den Brandschutz während feuergefährlicher Arbeiten zu gewährleisten.

Die schriftliche Genehmigung und die Anwendung des Schweißerlaubnisschein-Verfahrens tragen dazu bei, potenzielle Risiken festzustellen und angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.