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Leistungsüberwachung vom Fremdfirmen: Standardkatalog für Arbeitssicherheit

Facility Management: Fremdfirmenmanagement » Auftraggeber » Maßnahmen kontrollieren » Standardkatalog für Arbeitssicherheit

Standardkatalog zur Arbeitssicherheit bei Fremdfirmen im industriellen Umfeld

Standardkatalog zur Arbeitssicherheit bei Fremdfirmen im industriellen Umfeld

Im industriellen Umfeld tragen Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Auch wenn Arbeiten an externe Fremdfirmen vergeben werden, muss das gleiche Maß an Arbeitssicherheit gewährleistet sein, wie es bei Eigenleistung des Unternehmens gelten würde. Dieser Standardkatalog dient als praxisorientierte Richtschnur, um bei der Überwachung von Fremdfirmenleistungen alle relevanten Arbeitsschutzanforderungen rechtssicher umzusetzen. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit basiert dabei auf umfassender Information, klarer Koordination und konsequenter Überwachung. Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, Sicherheitsanforderungen, Überwachungsformen und Sanktionsmöglichkeiten strukturiert dargestellt, teils mit tabellarischer Übersicht, um eine schnelle Orientierung zu ermöglichen.

Rechtsrahmen und Normen

  • Deutsches Arbeitsschutzrecht: Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet jeden Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen und Gefährdungen durch geeignete Maßnahmen zu minimieren. Werden Mitarbeiter mehrerer Firmen an einem Arbeitsplatz tätig, schreibt das ArbSchG ausdrücklich eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Arbeitgebern vor. So muss der Auftraggeber sicherstellen, dass die Beschäftigten der Fremdfirma hinsichtlich betrieblicher Gefahren angemessene Anweisungen erhalten haben. Ergänzt wird das ArbSchG durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit vorschreibt, welche den Arbeitgeber beraten und bei der Organisation des Arbeitsschutzes – auch im Umgang mit Fremdfirmen – unterstützen.

  • DGUV-Vorschriften: Neben staatlichen Gesetzen sind die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung relevant, insbesondere DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Diese Unfallverhütungsvorschrift konkretisiert Pflichten im Arbeitsschutz. Sie betont z.B., dass bei Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Gefährdungsbeurteilung betriebspezifischer Gefahren unterstützen muss. Außerdem ist festgelegt, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren nur durch geeignete Aufsichtführende überwacht ausgeführt werden dürfen – Auftraggeber und Auftragnehmer müssen vereinbaren, wer diese Aufsicht übernimmt. Des Weiteren verpflichtet DGUV V1 den Unternehmer, sich zu vergewissern, dass Fremdfirmen-Mitarbeiter eine angemessene Unterweisung über die vor Ort herrschenden Gefahren erhalten haben. Insgesamt sprechen mehrere Arbeitsschutzvorschriften die Verantwortung des Auftraggebers beim Fremdfirmen-Einsatz explizit an (z.B. ArbSchG, GefStoffV, BaustellV und DGUV V1. Alle deutschen Arbeitsschutzregeln gelten dabei auch für ausländische Fremdfirmen, sobald sie in Deutschland tätig werden.

  • Europäische Richtlinien: Das deutsche Arbeitsschutzrecht wird durch EU-Richtlinien geprägt. Allen voran wurde mit dem ArbSchG die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in nationales Recht umgesetzt. Diese Rahmenrichtlinie legt grundlegende Präventionsprinzipien fest (Gefahrvermeidung, Gefährdungsbeurteilung, Schulung, etc.) und verlangt ein hohes Schutzniveau für alle Arbeitnehmer in Europa. Flankierend bestehen zahlreiche Einzelrichtlinien zu spezifischen Aspekten, etwa zur Benutzung von Arbeitsmitteln (89/655/EWG, umgesetzt in der Betriebssicherheitsverordnung), zur Verwendung von PSA (89/656/EWG, umgesetzt in der PSA-Benutzungsverordnung) oder zur Sicherheit auf Baustellen (92/57/EWG, in Deutschland umgesetzt durch die Baustellenverordnung). Diese europäischen Mindestanforderungen gewährleisten ein einheitliches Schutzniveau und sind vom Auftraggeber wie vom Auftragnehmer zwingend einzuhalten.

  • Internationale Normen (ISO 45001): Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus setzen viele Unternehmen auf Managementsysteme für Arbeitsschutz. Eine international anerkannte Norm ist ISO 45001:2018 (Arbeitsschutzmanagementsysteme). Sie definiert Anforderungen, um Arbeitsschutz systematisch zu organisieren und kontinuierlich zu verbessern. ISO 45001 hat die ältere OHSAS 18001-Norm abgelöst und lässt sich nahtlos in andere Managementsysteme integrieren. Unternehmen, die nach ISO 45001 zertifiziert sind, weisen damit nach, dass sie ein wirksames Arbeitsschutzmanagement betreiben – was bei der Auswahl von Fremdfirmen als Qualitätsmerkmal dienen kann. In der Praxis fordern Auftraggeber zunehmend entsprechende Zertifizierungen oder Referenzen von Fremdfirmen, um deren arbeitsschutzrechtliche Zuverlässigkeit vorab einschätzen zu können.

Sicherheitsanforderungen für Fremdfirmen

Bei der Zusammenarbeit mit Fremdfirmen müssen klare Arbeitsschutz-Standards definiert und eingefordert werden.

wichtigsten Anforderungen sind:

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Die Beschäftigten der Fremdfirma müssen die für die Tätigkeit vorgeschriebene PSA tragen (z.B. Helm, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz etc.). Der Arbeitgeber der Fremdfirma ist verpflichtet, geeignete PSA bereitzustellen und deren Benutzung durchzusetzen (gemäß PSA-Benutzungsverordnung). Der Auftraggeber seinerseits sollte überprüfen, ob auf seinem Gelände alle Fremdfirmen-Mitarbeiter die erforderliche PSA benutzen. In Bereichen mit besonderen Risiken (z.B. Absturzgefahr, Chemikalien) ist auf spezifische Schutzausrüstung zu achten. Ohne entsprechende PSA darf kein Zugang zu gefährdeten Bereichen gewährt werden.

  • Gefährdungsbeurteilungen: Vor Arbeitsbeginn muss für die ausgelagerten Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) vorliegen. Der Fremdunternehmer erstellt eine GBU für seine Arbeiten und berücksichtigt dabei auch die Bedingungen am Einsatzort. Der Auftraggeber wiederum unterstützt den Auftragnehmer, indem er alle betriebspezifischen Gefahren mitteilt (z.B. vorhandene Anlagen, Gefahrstoffe, Verkehr auf dem Werksgelände). Idealerweise werden die Gefährdungsbeurteilungen beider Seiten abgestimmt, sodass alle möglichen Wechselwirkungen erfasst sind. Schutzmaßnahmen müssen gemeinsam festgelegt werden, bevor die Arbeit startet. Diese koordinierte Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich gefordert und bildet die Basis für alle weiteren Sicherheitsmaßnahmen.

  • Sicherheitsunterweisungen: Alle externen Beschäftigten müssen vor Tätigkeitsaufnahme eine Sicherheitsunterweisung erhalten. Zum einen unterweist der Arbeitgeber der Fremdfirma seine Mitarbeiter in den arbeitsplatzbezogenen Gefahren und den Ergebnissen der GBU. Zum anderen führt der Auftraggeber eine betriebliche Einweisung durch: Die Fremdfirmen-Mitarbeiter werden über die örtlichen Gegebenheiten, betriebsspezifischen Gefahren und geltenden Verhaltensregeln im Werk informiert. Dies umfasst z.B. Verkehrswege, Verbotszonen, Alarm- und Notfallprozeduren sowie Meldestellen für Unfälle. Wichtig ist, dass der Auftraggeber sich vergewissert, dass die Unterweisung verstanden wurde – etwa durch Unterschriften, kurze Tests oder Nachfragen. Der Erhalt der geltenden Arbeitsschutzregeln sollte vom Fremdunternehmer schriftlich bestätigt werden. Nur unterwiesene Personen, die die Sicherheitsbestimmungen kennen, dürfen im Betrieb tätig werden.

  • Nachweis der Qualifikation und Eignung: Auftraggeber müssen verlangen, dass nur geeignetes und qualifiziertes Personal seitens der Fremdfirma eingesetzt wird. Die Fremdfirma hat durch Dokumente nachzuweisen, dass ihre Beschäftigten die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen (etwa Facharbeiterbriefe, Schweißer-Prüfungen, Staplerscheine bei Flurförderzeugfahrern, Schulungen für Arbeiten in Höhen etc.). Gegebenenfalls sind auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nachzuweisen (z.B. G 41 Höhentauglichkeit bei Gerüstbauern). Der Auftraggeber sollte diese Qualifikationsnachweise vorab prüfen und nur Personal zulassen, das den Anforderungen genügt. Eignungsprüfungen und Zertifikate können in einem digitalen System hinterlegt werden, sodass am Werkstor ersichtlich ist, wer zugangsberechtigt ist. Damit wird sichergestellt, dass niemand ohne die nötige Befähigung oder gesundheitliche Eignung im Gefahrenbereich arbeitet. Im Zweifel ist unzureichend qualifiziertes Personal von der Tätigkeit auszuschließen.

  • Notfallmanagement und Verhalten im Gefahrenfall: Die Fremdfirma muss in das Notfallkonzept des Betriebs eingebunden sein. Der Auftraggeber erläutert bei der Einweisung, wie sich Fremdfirmen-Mitarbeiter im Alarm- oder Gefahrenfall verhalten müssen (z.B. Alarmierungskette, Sirenensignale, Fluchtwege, Sammelplätze). Er stellt sicher, dass die externen Kräfte die Notfallmaßnahmen kennen – etwa die Standorte von Feuerlöschern und Erste-Hilfe-Einrichtungen, zuständige Evakuierungshelfer und die Rufnummern der Werksrettung. Die Fremdfirma wiederum muss eigenes Notfallequipment bereithalten, wenn erforderlich (z.B. persönliche Rettungsausrüstung bei Arbeiten in engen Räumen) und ihre Mitarbeiter in der Ersten Hilfe schulen. Meldewege für Unfälle oder Beinaheunfälle sind im Voraus festzulegen: Jeder Unfall eines Fremdfirmenmitarbeiters ist unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Beide Seiten sollten Notfallsituationen gemeinsam üben, sofern sinnvoll (z.B. Evakuierungsübungen). So wird gewährleistet, dass im Ernstfall alle richtig reagieren und koordiniert zusammenarbeiten.

Formen der Leistungsüberwachung

Um sicherzustellen, dass Fremdfirmen die Arbeitsschutzvorgaben tatsächlich einhalten, sind kontinuierliche Überwachungsmaßnahmen erforderlich.

Wichtige Formen der Leistungsüberwachung sind:

  • Arbeitsschutzaudits: Geplante Audits überprüfen systematisch das Arbeitsschutzmanagement der Fremdfirma. Dies kann bereits vor Auftragserteilung in Form einer Vorauswahl-Prüfung stattfinden (z.B. anhand von Zertifikaten oder Fragebögen) und während der Auftragsausführung fortgesetzt werden. Bei einem Audit werden Dokumente (Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle von Geräten, Gefährdungsbeurteilungen) sowie die Umsetzung vor Ort überprüft. Audits können durch die eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit oder externe Experten durchgeführt werden. Die Ergebnisse werden dokumentiert und mit der Fremdfirmen-Leitung besprochen, um etwaige Mängel abzustellen. Regelmäßige Audits fördern eine fortlaufende Verbesserung und geben dem Auftraggeber Sicherheit, dass der Dienstleister den vereinbarten Standards genügt.

  • Sicherheitsbegehungen: Neben formalen Audits sind Begehungen der Arbeitsstätte ein zentrales Überwachungsinstrument. Verantwortliche des Auftraggebers (z.B. Sicherheitsingenieur, Fremdfirmenkoordinator oder Baustellenkoordinator) besuchen in angemessenen Abständen die Einsatzorte der Fremdfirma. Dabei wird stichprobenartig kontrolliert, ob die Sicherheitsregeln eingehalten werden: Tragen alle die PSA? Werden Arbeitsmittel sicher verwendet? Sind Absperrungen und Beschilderungen vorhanden? Solche Sicherheitsrundgänge können täglich, wöchentlich oder anlassbezogen erfolgen. Beobachtungen werden protokolliert und mit den Verantwortlichen der Fremdfirma direkt besprochen. Bei Feststellung von Mängeln erfolgt je nach Schwere eine sofortige Unterbrechung der Arbeit oder eine Nachbesserungsaufforderung. Sicherheitsbegehungen fördern auch den Dialog vor Ort – Probleme können frühzeitig erkannt und gemeinsam gelöst werden.

  • Digitale Dokumentationssysteme: Moderne Fremdfirmen-Managementsysteme ermöglichen eine digitale Überwachung der sicherheitsrelevanten Vorgänge. In einem zentralen Fremdfirmenportal werden alle erforderlichen Dokumente und Nachweise der Fremdfirma hinterlegt – von Qualifikationszertifikaten über Unterweisungsbestätigungen bis zu Wartungsnachweisen für Maschinen. Diese digitale Dokumentation sollte revisionssicher und für beide Seiten transparent sein. Verantwortliche können online prüfen, ob z.B. alle eingesetzten Personen gültige Schulungen haben oder ob Prüfintervalle eingehalten werden. Außerdem lassen sich Prozesse wie Anmeldung am Werkstor, Sicherheitsunterweisungen oder Genehmigungsverfahren (z.B. für Heißarbeiten oder Arbeiten in Höhen) digital abbilden und nachverfolgen. Digitale Systeme schaffen dadurch Übersicht, beschleunigen Abläufe (z.B. elektronische Erlaubnisscheine) und erhöhen die Rechtssicherheit, da lückenlos dokumentiert ist, wer was wann erledigt hat. Im Falle eines Audits oder Behördentermins sind alle Nachweise sofort abrufbar. Wichtig ist, dass solche Systeme kontinuierlich gepflegt und aktualisiert werden, damit die Daten stets aktuell und vollständig sind.

  • Meldesysteme für Verstöße und Beinaheunfälle: Ein offenes Meldesystem ermutigt zur Sicherheitskultur. Mitarbeiter – sowohl eigene als auch von Fremdfirmen – sollten die Möglichkeit haben, Verstöße, Mängel oder Beinaheunfälle unkompliziert zu melden (anonym oder persönlich). Dies kann z.B. über ein digitales Meldeformular, eine Hotline oder eine App geschehen. Jede Meldung sollte zeitnah durch die Arbeitsschutzverantwortlichen geprüft werden. Für Fremdfirmen ist es ratsam, festzulegen, dass auch ihre Beschäftigten unsichere Bedingungen sofort dem Koordinator melden. Ebenso müssen Fremdfirmen selbst Beinaheunfälle aus ihrem Bereich an den Auftraggeber weiterleiten. Das Ziel ist, aus Beinaheunfällen zu lernen, bevor etwas passiert. Regelmäßige Sicherheitsausschusssitzungen können genutzt werden, um gemeldete Ereignisse auszuwerten und gemeinsam Präventionsmaßnahmen abzuleiten. Ein Melde- und Feedback-System zeigt zudem den Fremdfirmen, dass der Auftraggeber sehr auf Sicherheit achtet – was präventiv disziplinierend wirkt.

Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen

Trotz aller Prävention kann es zu Sicherheitsverstößen durch Fremdfirmen kommen. Wichtig ist, dass solche Verstöße konsequent geahndet werden, um die Verbindlichkeit der Regeln zu unterstreichen. Meist bewährt sich ein Stufenmodell von milderen zu strengeren Sanktionen, je nach Schwere des Verstoßes und Wiederholungsfall:

Beispiel: Eine schriftliche Checkliste hilft, Verstöße von Fremdfirmen zu dokumentieren und entsprechende Maßnahmen abzuleiten.

Stufe

Maßnahme (gegenüber Fremdfirma)

Beschreibung

1

Mündliche Verwarnung

Bei leichten erstmaligen Verstößen erfolgt ein mündlicher Hinweis oder eine Verwarnung an den Fremdfirmenverantwortlichen. Er wird auf die Pflicht zur Abstellung des Mangels hingewiesen. Diese Ermahnung wird möglichst im Protokoll festgehalten, gilt aber noch als informelle Maßnahme.

2

Schriftliche Abmahnung

Wird ein Verstoß wiederholt oder war er von Anfang an gravierend, spricht der Auftraggeber eine förmliche schriftliche Abmahnung gegenüber der Fremdfirma aus. Darin wird der Verstoß dokumentiert und auf Vertragsfolgen bei erneuter Zuwiderhandlung hingewiesen. Die Abmahnung dient als Beweisdokument und Nachweis, dass die Fremdfirma offiziell auf das Fehlverhalten hingewiesen wurde.

3

Vertragsstrafe

Sofern im Werkvertrag vereinbart, kann für bestimmte Sicherheitsverstöße eine Vertragsstrafe verhängt werden. Diese finanzielle Sanktion (z.B. pauschaler Strafbetrag) soll den Druck erhöhen, Regeln einzuhalten. Vertragsstrafen müssen vorab klar definiert sein (etwa in einer Fremdfirmenordnung als Anlage zum Vertrag), um rechtlich durchsetzbar zu sein.

4

Platzverweis / Ausschluss vom Betriebsgelände

Bei akuten Gefährdungen oder fortgesetzten Verstößen macht der Auftraggeber von seinem Hausrecht Gebrauch: Er kann einzelne Beschäftigte der Fremdfirma oder bei Bedarf die gesamte Fremdfirma vorübergehend des Betriebsgeländes verweisen. Ein solcher Platzverweis wird ausgesprochen, wenn ansonsten die Sicherheit unmittelbar gefährdet wäre. Gegebenenfalls wird die Arbeit unterbrochen, bis Mängel behoben sind.

5

Ausschluss von Folgeaufträgen

Als letzte Konsequenz kann der Auftraggeber die Zusammenarbeit mit der Fremdfirma beenden. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße führen dazu, dass die Firma für zukünftige Aufträge gesperrt wird. Dieser Ausschluss muss dem Unternehmen offiziell mitgeteilt werden. In der Praxis wird eine solche Firma bei zukünftigen Ausschreibungen nicht mehr berücksichtigt.

  • Dokumentationspflicht: Jede festgestellte Sicherheitsabweichung und die ergriffene Maßnahme sind schriftlich zu dokumentieren. Dies dient einerseits der Beweissicherung (z.B. falls es später zu Streitigkeiten oder Unfällen kommt), andererseits der Nachverfolgbarkeit im Eskalationsprozess. Verwarnungen, Abmahnungen und Platzverweise sollten mit Datum, Uhrzeit, Beteiligten, Beschreibung des Vorfalls und Forderungen zur Abhilfe festgehalten werden. Die Dokumentation kann in Form von Protokollen, Einträgen im digitalen Managementsystem oder Briefen an die Fremdfirma erfolgen. Durch lückenlose Aufzeichnungen lässt sich zeigen, dass der Auftraggeber seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist. Kommt es z.B. zu einer Kündigung oder Vertragsstrafe, hat man so die notwendigen Nachweise, dass vorgelagerte Schritte (Verwarnung/Abmahnung) erfolgt sind.

  • Rechtskonforme Durchsetzung: Sanktionsmaßnahmen müssen stets im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten erfolgen. Eine Vertragsstrafe kann z.B. nur erhoben werden, wenn sie vertraglich vereinbart war und in angemessener Höhe liegt. Beim Platzverweis stützt sich der Auftraggeber auf sein Hausrecht, das ihm erlaubt, bei Gefahren Personen vom Gelände zu entfernen. Wichtig ist, die Eingriffe verhältnismäßig zu gestalten – ein vollständiger Auftragsentzug ohne vorherige Abmahnung könnte unter Umständen als unverhältnismäßig gelten, sofern keine akute Gefährdung bestand. Zudem darf der Auftraggeber keine Weisungen zur Arbeitsdurchführung erteilen, die über den Arbeitsschutz hinausgehen, da sonst der Werkvertrag als verdecktes Arbeitsverhältnis gewertet werden könnte. Im Umgang mit Fremdfirmen ist darauf zu achten, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen (z.B. fristlose Kündigung eines Fremdfirmenmitarbeiters) formal vom Arbeitgeber der Fremdfirma ausgesprochen werden müssen – der Auftraggeber kann aber verlangen, dass ungeeignete oder sicherheitsgefährdend handelnde Personen nicht mehr eingesetzt werden. Alle Maßnahmen sollten in Einklang mit den vereinbarten Vertragsbedingungen, dem Arbeitsschutzgesetz und ggf. dem Betriebsrecht stehen. Bei gravierenden Verstößen mit Gefährdungspotential ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten sofort stoppen zu lassen und im Extremfall die Zusammenarbeit zu beenden – dies ist nicht nur sein Recht, sondern Teil seiner Pflicht, um Schaden von allen Beschäftigten abzuwenden.

Der hier vorgestellte Katalog bietet einen strukturierten Überblick über die Kontroll- und Durchsetzungsinstrumente im Arbeitsschutz gegenüber Fremdfirmen. Von der Rechtsgrundlage über konkrete Sicherheitsanforderungen bis hin zu Überwachung und Sanktionen sind alle Elemente so ausgestaltet, dass ein hohes Sicherheitsniveau erreicht und gehalten wird. Letztlich müssen Auftraggeber wie Auftragnehmer ein gemeinsames Ziel verfolgen: Unfälle und Gesundheitsgefahren vermeiden. Eine klare Kommunikation der Erwartungen, systematische Überprüfung und gegebenenfalls konsequente Ahndung von Verstößen schaffen eine Kultur, in der Arbeitssicherheit auch bei Fremdfirmenleistungen oberste Priorität hat. So wird gewährleistet, dass Fremdfirmen genau so sicher arbeiten wie die eigenen Beschäftigten – im Sinne aller Beteiligten und im Einklang mit dem geltenden Recht.