Sanktionsmaßnahmen im Fremdfirmenvertrag
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Integration von Sanktionsmaßnahmen in Verträge des Fremdfirmenmanagements
Bedeutung von Sanktionsklauseln im Fremdfirmenmanagement
Im Fremdfirmenmanagement (Einsatz externer Dienstleister auf dem Werksgelände) spielen Vertrags-Sanktionsmaßnahmen eine wichtige Rolle. Sie dienen dazu, Arbeitsschutz- und Compliance-Vorgaben konsequent durchzusetzen und den Auftraggeber abzusichern. Der Anlagenbetreiber bleibt rechtlich für sichere Zustände mitverantwortlich und muss sicherstellen, dass Fremdfirmen alle Sicherheitsregeln einhalten. Vertragsstrafen und ähnliche Sanktionen schaffen hier Verbindlichkeit: Externe Firmen wissen, dass Verstöße nicht folgenlos bleiben, was präventiv die Sicherheitskultur stärkt. Wichtig ist aber, dass solche Klauseln angemessen und rechtssicher gestaltet sind, um wirksam und zulässig zu sein. Der folgende Bericht stellt einen vollständigen Sanktionskatalog mit Praxisbeispielen, Staffelungen und rechtlichen Hinweisen dar.
Typische Sanktionstatbestände und Formulierungsbeispiele
Ein Sanktionskatalog umfasst vertraglich definierte Verstöße (Tatbestände) und die dafür vorgesehenen Maßnahmen.
Im Folgenden sind typische Fälle mit beispielhaften Vertragsklauseln aus der Praxis aufgeführt:
Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. Nichttragen vorgeschriebener PSA): Etwa die Missachtung von Sicherheitsregeln, Unterweisungspflichten oder das Nichttragen persönlicher Schutzausrüstung. Verträge sehen hier oft eine sofortige Verwarnung und Vertragsstrafe vor. Beispiel: „Verstößt der Auftragnehmer oder dessen Personal gegen Arbeitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften (insbesondere wenn vorgeschriebene PSA nicht getragen wird), wird der betroffene Mitarbeiter unverzüglich von der Baustelle verwiesen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, pro Verstoß eine Vertragsstrafe von 500,00 € zu zahlen; ab dem dritten Verstoß innerhalb eines Monats erhöht sich die Vertragsstrafe auf 1.000,00 € pro Vorfall.“. In der Praxis ist ein sofortiger Platzverweis des betreffenden Fremdarbeiters üblich, und die Geldstrafe dient als deutliches Druckmittel.
Fehlende Dokumentation oder Nachweise: Zum Beispiel wenn Wartungsnachweise, Sicherheitsdokumente oder Qualifikationsbescheinigungen nicht vorgelegt werden. Hier werden oft pauschale Strafbeträge vereinbart, da fehlende Unterlagen die Compliance gefährden. Eine Klausel kann lauten: „Kommt der Auftragnehmer dokumentationspflichtigen Verpflichtungen nicht nach, ist eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € pro Verstoß verwirkt.“. Zusätzlich behalten sich Auftraggeber manchmal vor, Zahlungen zu kürzen, etwa durch prozentuale Abzüge für unvollständige Baudokumentation. Diese Sanktionen sollen den Druck zur lückenlosen Dokumentation erhöhen.
Falsche Leistungsnachweise oder Berichte: Werden Stundenabrechnungen, Prüfnachweise o.Ä. manipuliert oder falsch angegeben, liegt ein schwerer Vertrauensbruch vor. Vertraglich kann vorgesehen sein, dass derartige Täuschungen als Vertragsverletzung gelten, die eine Vertragsstrafe und ggf. Schadenersatzpflicht nach sich ziehen. Oft wird kein fester Betrag genannt, sondern „im Einzelfall angemessen“. In der Praxis können aber ähnliche Größenordnungen wie bei fehlender Dokumentation (mehrere tausend Euro) angesetzt werden. Außerdem behält sich der Auftraggeber meist weitergehende Rechte wie fristlose Kündigung vor, da bewusst falsche Nachweise einen wichtigen Grund darstellen. (Hinweis: Im konkreten Fall sollte detailliert geregelt sein, welche Nachweise vom AN zu führen sind und dass Falschangaben als vorsätzlicher Vertragsverstoß sanktioniert werden.)
Unerlaubter Zugang zum Werksgelände (ohne Anmeldung): Viele Industriebetriebe verlangen, dass Fremdfirmenpersonal sich vor Arbeitsbeginn anmeldet (z.B. beim Werksschutz oder über ein Zugangssystem). Ein Betreten ohne Anmeldung oder Genehmigung wird als Sicherheitsverstoß gewertet. Häufig regeln Werksordnungen dazu: „Das Betreten des Betriebsgeländes ohne vorherige Anmeldung oder Erlaubnis stellt einen Verstoß gegen den Vertrag dar.“ Die Sanktion besteht oft in einem sofortigen Hausverbot für den betreffenden Mitarbeiter. Beispiel: Weigert sich jemand, an den Zugangskontrollen mitzuwirken, kann umgehend ein Werkbetretungsverbot ausgesprochen werden. Vertragsklauseln können dem Auftraggeber ausdrücklich das Recht einräumen, in solchen Fällen Personen vom Gelände zu verweisen und bei wiederholtem Vorkommnis eine Vertragsstrafe gegen die Firma zu verhängen.
Verletzung von Datenschutz- oder Geheimhaltungspflichten: Gerade wenn Fremdfirmen Zugang zu sensiblen Betriebsdaten haben, ist eine Vertragsstrafe bei Verstößen gegen Verschwiegenheit üblich. Beispielklausel: „Verstößt der Auftragnehmer gegen die in diesem Vertrag vereinbarte Geheimhaltungsverpflichtung, so ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € fällig.“. Solche hohen Beträge sollen die besondere Bedeutung von Daten- und Geheimnisschutz unterstreichen. Gleichzeitig kann vereinbart sein, dass weitergehender Schadensersatz (für z.B. Datenschutz-Bußgelder oder Reputationsschäden) vom Auftragnehmer zu leisten ist – die Vertragsstrafe wird in diesem Fall auf solche Ansprüche angerechnet.
Sonstige schwere Verstöße (z.B. Diebstahl, grobe Verstöße gegen Betriebsordnung): Bei strafbarem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit greifen i.d.R. sofortige Sanktionen. Beispiel: In Sicherheitsrichtlinien kann stehen: „Begeht ein Mitarbeiter des Auftragnehmers einen Diebstahl oder vorsätzlichen Sachschaden auf dem Werksgelände, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Mitarbeiter vom Gelände zu verweisen und der Auftragnehmer zahlt eine Vertragsstrafe von 2.500,00 € je Vorfall.“. Zusätzlich wird regelmäßig Strafanzeige erstattet. Auch andere gravierende Verstöße (z.B. Sabotage, Alkoholkonsum in sicherheitskritischen Bereichen) werden meist als wichtiger Kündigungsgrund definiert, oft ohne vorherige Abmahnung. Die Vertragsstrafe dient hier v.a. der Abschreckung; die Weiterbeschäftigung dieser Person wird in keinem Fall geduldet.
Diese Beispiele zeigen, dass Formulierung und Höhe der Vertragsstrafen je nach Tatbestand variieren. Wichtig ist stets eine klare Definition des Verstoßes (damit die Klausel nicht zu unbestimmt ist) und die Angabe der Konsequenz (Strafe in € und/oder sonstige Maßnahmen). Oft werden solche Klauseln in einem Sanktionskatalog zusammengefasst und dem Vertrag als Anhang beigefügt oder in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) integriert.
Staffelungen bei Wiederholungsverstößen
Sanktionssysteme sollten eskalierend aufgebaut sein, um fair und pädagogisch zu wirken. Ein einmaliger Verstoß wird anders behandelt als wiederholtes Fehlverhalten derselben Firma oder Person.
In der Praxis haben sich verschiedene Staffelungsmodelle bewährt:
Abmahnung und Verwarnung: Bei einem ersten geringfügigen Verstoß (z.B. einmaliger PSA-Verstoß) ist eine förmliche Abmahnung oder Verwarnung angemessen. Einige Unternehmen nutzen ein „Gelbe Karte“-Prinzip: Die erste gelbe Karte entspricht einer schriftlichen Verwarnung ohne Vertragsstrafe. Dies wird dem betreffenden Mitarbeiter und der Firmenleitung mitgeteilt, oft verbunden mit dem Hinweis auf weitere Konsequenzen im Wiederholungsfall. Ziel ist, dem Auftragnehmer die Chance zur Verhaltenskorrektur zu geben.
Vertragsstrafe bei erneutem Verstoß: Kommt es erneut zum gleichen Verstoß, wird üblicherweise die Vertragsstrafe aktiviert. Beispiel: Im obigen Klauselwerk war ab dem dritten Vorfall pro Monat die Strafe von 500 € auf 1.000 € erhöht – hier wird klar eine Verschärfung bei Wiederholung umgesetzt. Ein anderes Modell sieht vor, dass die erste tatsächliche Strafe erst beim zweiten Verstoß fällig wird (die erste gelbe Karte war noch ohne Geldstrafe). Entscheidend ist, dass Wiederholungstäter spürbar strengere Konsequenzen erfahren.
Rote Karte und Ausschluss: Bei gravierenden oder wiederholten Verstößen kann die „Rote Karte“ gezogen werden. Das bedeutet einen sofortigen Verweis vom Betriebsgelände für die betreffende Person (Hausverbot). So wird verfahren, wenn ein Verhalten eine unmittelbare Gefahr verursacht hat oder trotz Verwarnung erneut auftritt. Diese rote Karte kann auch ohne vorherige gelbe Karte erteilt werden, falls der Verstoß sehr schwerwiegend war (z.B. bewusstes Umgehen von Sicherheitsverriegelungen, heftige Arbeitschutzverstöße mit Gefährdung).
Übertragung auf Unternehmensebene: Zeigen mehrere Mitarbeiter derselben Fremdfirma Verstöße, wird dies auf Firmenebene eskaliert. Beispielsweise empfehlen Branchenleitfäden, dass bei wiederholten Vorfällen durch verschiedene Beschäftigte desselben Auftragnehmers auch die Firma als Ganzes eine gelbe oder rote Karte erhalten kann. Eine „rote Karte“ für die Firma bedeutet praktisch, dass der gesamte Auftragnehmer vorübergehend oder dauerhaft vom Standort ausgeschlossen wird. In Verträgen findet sich dies als außerordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers wieder. Zum Beispiel definieren manche Verträge eine Klausel, wonach der Auftraggeber bei „mehrfachen oder besonders schwerwiegenden Verstößen gegen Arbeitsschutzpflichten“ zur fristlosen Kündigung des Werkvertrags berechtigt ist. In einem realen Fall gliederte ein Stahlkonzern sein Eskalationsmodell in Vertragsstrafe, Werkbetretungsverbot und Kündigung als aufsteigende Stufen.
Eskalationsstufen mit Management-Einbindung: Über rein automatische Strafzahlungen hinaus etablieren viele Unternehmen formelle Eskalationsstufen. Beispielsweise kann nach einer zweiten Verwarnung ein Gespräch auf höherer Ebene angesetzt werden (zwischen HSE-Manager des Auftraggebers und Geschäftsführung des Auftragnehmers), um die Probleme zu adressieren. Dies wirkt als „letzte Abmahnung“ an die Firma. Erst wenn auch danach wieder Verstöße auftreten, wird der Vertrag gekündigt oder der Auftragnehmer von zukünftigen Aufträgen ausgeschlossen. Dieses Vorgehen unterstreicht die Präventivwirkung: Die Fremdfirma erhält Gelegenheit, intern nachzusteuern, bevor die Geschäftsbeziehung beendet wird.
Zusammenfassend sorgen gestufte Sanktionen dafür, dass Kleinigkeiten nicht übermäßig hart geahndet werden, aber beharrliche Pflichtverstöße konsequent zum Ausschluss führen. Das steigert die Akzeptanz der Regeln. Wichtig ist, die Staffelung transparent im Vertrag oder Sanktionskatalog zu verankern, damit alle Parteien wissen, worauf sie sich einstellen müssen.
Typische Vertragsstrafenhöhen in der industriellen Praxis
Die Höhe von Vertragsstrafen orientiert sich an der Schwere des Verstoßes, der Unternehmensgröße und der branchenüblichen Praxis.
Einige Orientierungswerte aus der Industrie:
Kleinere Sicherheitsverstöße: Viele Unternehmen setzen hier Beträge im unteren dreistelligen Bereich an. Üblich sind z.B. 100 € bis 500 € pro Verstoß, etwa für nicht getragene Schutzausrüstung, einmaliges Nichteinhalten von Meldewegen etc. (Im obigen Beispiel 500 €). Diese Summe ist spürbar, aber nicht existenzbedrohend, und wirkt daher erzieherisch. Einzelne Firmen staffeln sogar innerhalb dieses Rahmens (z.B. 250 € beim ersten, 500 € beim zweiten Mal).
Schwerere oder wiederholte Verstöße: Hier bewegen sich Vertragsstrafen oft im hohen dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich. Beispielsweise hat ein Anlagenbetreiber eine Klausel mit „bis zu 1.000 €“ je Fall von nicht umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen. Auch das Hochstufen auf 1.000 € bei Wiederholung (wie im Bau-Beispiel) fällt in diese Kategorie. Summen um 1.000 € werden als deutliches Zeichen gesehen, ohne automatisch das Vertragsmaximum auszuschöpfen.
Datenschutz, Compliance und Dokumentation: Verstöße, die regulatorische Risiken bergen (z.B. Datenschutzverletzung, Nichtvorlage von Nachweisen trotz gesetzlicher Pflicht), ziehen oft höhere Vertragsstrafen nach sich. Beträge von 2.500 € bis 5.000 € pro Ereignis sind hier anzutreffen. Im Klinik-Beispiel waren 5.000 € für jede Verletzung der Verschwiegenheitspflicht vereinbart. Ein Bauunternehmen setzte 5.000 € pauschal für jeden Verstoß gegen bestimmte arbeitsrechtliche Pflichten (u.a. Dokumentations- und Meldepflichten) fest. Solche Summen sollen die potenziell hohen Schäden oder Bußgelder abbilden, die dem Auftraggeber bei solchen Verstößen drohen.
Diebstahl und kriminelle Handlungen: Hier werden ebenfalls vierstellige Beträge angesetzt, z.B. 2.500 € pro Diebstahlversuch bei einem Industrieunternehmen. Allerdings stehen bei Straftaten Vertragsstrafen oft nicht im Vordergrund – wichtiger sind der sofortige Ausschluss der betreffenden Personen und Schadensersatz bzw. Strafverfolgung. Dennoch vereinbarte Vertragsstrafen (im niedrigen vierstelligen Bereich) untermauern, dass der Auftragnehmer auch intern für Compliance sorgen muss.
Terminverzögerungen (Pönalen): In Werkverträgen sind Verzugsstrafen weit verbreitet. Üblich ist eine prozentuale Strafregelung: z.B. 0,1–0,3 % der Auftragssumme je Verzugstag (Werktag) und Begrenzung auf 5 % der Gesamtsumme. Ein Beispiel: „0,3 % der Nettoauftragssumme pro Werktag, mindestens 520 € täglich, maximal 5 % der Auftragssumme“. Beträgt der Auftragswert 100.000 €, könnte pro Tag 300 € anfallen, gedeckelt auf 5.000 € insgesamt. Diese Werte gelten in der Branche als angemessen; höhere Tagessätze (z.B. 0,5 % täglich) wurden von Gerichten als unangemessene Benachteiligung eingestuft und für unwirksam erklärt. Viele Vertragsbedingungen großer Konzerne (etwa in Anlagenbau und Energie) folgen dem Schema „0,2–0,3 % pro Tag, Maximalstrafe 5 %“ zur Wahrung der Zulässigkeit.
Gesamtbegrenzung: Oft werden Vertragsstrafen insgesamt begrenzt, etwa auf 5 % der Auftragssumme (falls viele Einzelfälle auftreten könnten). Dies ist insbesondere in AGB-Klauseln wichtig, da ein Fehlen einer Obergrenze die Klausel unwirksam machen kann. Praxisbeispiel: Eine Vertragsbedingung der öffentlichen Hand begrenzt Vertragsstrafen explizit auf 5 % der Auftragssumme. Einige Unternehmen setzen auch niedrigere Caps je nach Risikoprofil des Projekts.
Zusammengefasst richten sich die Strafhöhen nach der Intensität des Verstoßes und dem erwartbaren Schaden. Für typische Sicherheitsverstöße einige hundert Euro, für gravierendere Fälle niedrige Tausenderbeträge, und zeitabhängige Pönalen im niedrigen Prozentbereich des Auftragswerts. Diese Bandbreiten haben sich als branchenüblich und verhältnismäßig etabliert. Wichtig: Die Strafe muss spürbar sein, aber auch verhältnismäßig, um vor der AGB-Kontrolle standzuhalten (siehe nächster Abschnitt).
Rechtssichere Gestaltung und Angemessenheit (deutsches Recht)
Bei der Gestaltung von Vertragsstrafen nach deutschem Recht sind vor allem das BGB und das AGB-Recht zu beachten.
Kernpunkte für rechtssichere und angemessene Klauseln sind:
Klarheit und Transparenz: Vertragsstrafenklauseln müssen eindeutig formuliert sein. Es muss klar hervorgehen, für welchen konkreten Verstoß die Strafe fällig wird und in welcher Höhe. Überraschende oder unklare Klauseln sind unwirksam (§ 305c BGB). Deshalb empfiehlt es sich z.B., für verschiedene Tatbestände getrennte Klauseln oder einen übersichtlichen Sanktionskatalog zu verwenden. Pauschale Formulierungen wie „für jeden Verstoß gegen den Vertrag 10.000 € Strafe“ wären viel zu unbestimmt und würden einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten.
Angemessene Höhe und keine Übermaßstrafe: Die Strafhöhe darf den Vertragspartner nicht unverhältnismäßig benachteiligen (§ 307 Abs.1 BGB). Es gibt zwar keine starre Grenze, aber die Rechtsprechung hat Leitlinien entwickelt. Im AGB-Bereich (also vorformulierte Geschäftsbedingungen, auch zwischen Unternehmen) gilt: Eine tägliche Verzugsstrafe über 0,3 % des Auftragswerts ist zu hoch, ebenso eine Gesamtstrafe über 5 %. Der Bundesgerichtshof hat z.B. eine Klausel mit 0,5 % pro Tag (max. 5 %) für unwirksam erklärt. Zulässig sind typischerweise Tagessätze von 0,2–0,3 % und eine Maximalgrenze von 5 %. Auch fixe Beträge müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsvolumen stehen – 5.000 € Strafe bei einem Kleinstauftrag von 10.000 € wäre z.B. überzogen. Gerichte neigen in solchen Fällen dazu, die Klausel komplett zu verwerfen. Tipp: Lieber moderate Strafen ansetzen, die den erwartbaren Schaden oder das Interesse des Auftraggebers abbilden, als überzogene „Denkzettel“, die dann unwirksam sind.
Anknüpfung an Verschulden: Nach deutschem Recht sollten Vertragsstrafen in AGB zumindest ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers voraussetzen. Eine Klausel sollte also Formulierungen enthalten wie „… wenn der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Pflichten verstößt, … ist eine Vertragsstrafe fällig.“. In individuell ausgehandelten Verträgen kann zwar theoretisch auch eine verschuldensunabhängige Strafe vereinbart werden, doch in vorformulierten Bedingungen würde dies der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Praktisch enthalten die meisten Klauseln daher Worte wie „verschuldet“, „schuldhaft“ oder begrenzen die Strafe auf vom Auftragnehmer beeinflussbare Umstände. (Beispiel: Bei Verzögerungen wird höhere Gewalt vom Strafmechanismus ausgenommen.)
Kein kumulativer Schadensersatz: Eine Vertragsstrafe ist gesetzlich als Druckmittel gedacht (§ 339 BGB) – der Gläubiger kann sie einfordern, ohne einen konkreten Schaden nachweisen zu müssen. Trotzdem kann daneben oft ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn der tatsächliche Schaden höher ist. Eine gute Klausel regelt das Verhältnis von Vertragsstrafe zu Schadensersatz klar: Häufig steht dort, dass die Vertragsstrafe auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch angerechnet wird. So wird vermieden, dass der Auftraggeber doppelt kassiert („Strafe plus Schadensersatz“). Gleichzeitig bleibt er berechtigt, Mehrschäden geltend zu machen, die über die Strafe hinausgehen. Diese Anrechnung entspricht § 340 Abs.2 BGB. Wichtig ist auch: Wenn man die Vertragsstrafe in AGB regelt, darf sie nicht als alleiniger „pauschaler Schadensersatz“ deklariert werden, ohne Möglichkeit des Nachweises geringeren Schadens – auch das würde der AGB-Kontrolle nicht standhalten. Besser ist die klassische Konstruktion: Vertragsstrafe plus Möglichkeit weitergehenden Schadensersatzes, mit Anrechnung.
Richterliches Mäßigungsrecht: Ist eine Vertragsstrafe individuell ausgehandelt, kann ein Gericht sie im Streitfall gemäß § 343 BGB reduzieren, falls sie unverhältnismäßig hoch erscheint. In AGB gilt dieses Mäßigungsrecht zwar nicht direkt (dort führt Unverhältnismäßigkeit gleich zur Unwirksamkeit der Klausel), aber in ausgehandelten Verträgen sollte man dennoch keine extremen Beträge ansetzen, weil man sonst im Prozess riskiert, dass der Richter die Strafe heruntersetzt. Eine praxisgerechte Höhe verhindert dieses Problem von vornherein.
Bezug zu gesetzlichen Vorschriften: Manche Vertragsstrafen betreffen Bereiche, die ohnehin gesetzlich geregelt sind (z.B. Einhaltung von Arbeitszeitgesetzen, Arbeitsschutzvorschriften). Hier ist zu beachten, dass eine Vertragsstrafe keine unzulässige Doppelbestrafung darstellt, aber grundsätzlich sind privatvertragliche Strafen neben behördlichen Bußgeldern erlaubt. Allerdings dürfen Klauseln nicht den Eindruck erwecken, der Auftragnehmer müsse auch zahlen, wenn die Behörde ihn schon bestraft hat und ihn kein Verschulden trifft – das wäre problematisch. Eine transparente Formulierung und ggf. der Hinweis, dass die Vertragssanktion neben behördlichen Sanktionen gelten kann, schafft Klarheit (etwa: „Unbeschadet öffentlich-rechtlicher Bußgelder...“). Dabei sollte aber keine automatische Überwälzung von Behördengeldbußen vereinbart werden, da dies unter AGB-Recht ebenfalls kritisch wäre.
Zusammengefasst müssen Vertragsstrafen so gestaltet sein, dass sie berechtigte Interessen des Auftraggebers schützen (Arbeitssicherheit, Termintreue, Geheimnisschutz) und den Auftragnehmer nicht „kriminalisieren“ oder über Gebühr belasten. Eine zu harte oder intransparente Klausel fällt unter AGB-Recht schnell weg – dann stünde der Auftraggeber ganz ohne Sanktion da. Daher lohnt sich eine sorgfältige Formulierung im Voraus, orientiert an gängiger Praxis und Rechtsprechung.
Integration in bestehende Vertragsstrukturen
Wie und wo Sanktionsregelungen im Vertrag verankert werden, kann unterschiedlich erfolgen.
Zwei gängige Ansätze sind:
Als separater Anhang (Sanktionskatalog): Viele Unternehmen – gerade in Branchen mit umfassenden Sicherheitsvorschriften (Chemie, Anlagenbau, Energie) – nutzen einen eigenen Sanktionskatalog oder eine Fremdfirmenordnung als Vertragsanhang. Darin sind alle Verhaltensregeln für Fremdfirmen sowie die Konsequenzen bei Verstößen aufgeführt. Beispiel: Die KION Group bindet eine umfassende Fremdfirmenordnung in jeden Auftrag ein; die Fremdfirma muss vor Arbeitsbeginn schriftlich bestätigen, diese Ordnung zur Kenntnis genommen zu haben. Ein solcher Anhang kann tabellarisch die Tatbestände (z.B. „Nichttragen von Helm/Gehörschutz“) und die Sanktion (z.B. „Vertragsstrafe 200 € pro Fall; bei wiederholtem Verstoß Abzug vom Auftrag und Meldung an Geschäftsführung“) auflisten. Vorteil dieser Struktur: Der gesamte Katalog kann den operativen Projektleitern und den Fremdfirmen ausgehändigt werden, er ist leicht aktualisierbar und steht nicht „verstreut“ im Vertragstext. Wichtig ist, dass im Hauptvertrag eine Klausel steht wie „Die Fremdfirmenordnung (Stand xy) wird Bestandteil dieses Vertrags“ und ggf. „Verstöße gegen die Fremdfirmenordnung gelten als Vertragsverstöße im Sinne dieses Vertrags“. So ist sichergestellt, dass der Anhang rechtlich verbindlich ist. Die Fremdfirma sollte den Erhalt und die Anerkennung des Anhangs quittieren – üblich ist eine gegenseitige Unterzeichnung oder eine „Fremdfirmenerklärung“, die Bestandteil des Vertragsdokuments wird.
Als fester Bestandteil der AVB/Vertragsklauseln: Alternativ können die Sanktionsregelungen direkt in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) oder in einzelnen Paragraphen des Vertrags stehen. Beispielsweise fügen manche Auftraggeber in den Werkvertrag einen Paragraphen „Vertragsstrafe/ Sanktionen“ ein, der alle relevanten Klauseln bündelt. Das ist etwa im Bauwesen verbreitet: Hier finden sich in den AVB oft Punkte wie „Vertragsstrafe bei Verzug“ und „Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Arbeitsschutzpflichten“. Auch im Arbeitsschutz-Leitfaden der Chemieindustrie wird empfohlen, im Fremdfirmenvertrag selbst festzuhalten, dass die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten sind und Regelungen zum Umgang mit Verstößen zu treffen sind. Ein Vorteil der Integration in die Hauptverträge: Alle Bedingungen stehen in einem Dokument, was die Verhandlung und Abnahme ggf. erleichtert. Allerdings können sehr umfangreiche Kataloge den Vertrag unübersichtlich machen – daher trennt man gerne allgemeine Bedingungen (im Vertrag) von detaillierten Regelwerken (im Anhang). Wichtig ist bei AVB-Lösungen, dass die AGB-Klauseln wirksam einbezogen werden (Übergabe der Bedingungen, ausdrücklicher Hinweis darauf im Vertrag, etc., gemäß §§ 305 ff. BGB).
Unabhängig vom Ansatz sollte die Verantwortlichkeit klar sein: meist kümmert sich die HSE-Abteilung oder ein Fremdfirmenkoordinator um die Überwachung der Einhaltung und dokumentiert Verstöße. In der Vertragspraxis bewährt es sich, auch die Eskalationswege in der Vertragsstruktur zu verankern – z.B. im Anhang anzugeben, wer beim Auftragnehmer im Falle eines Verstoßes zu benachrichtigen ist (Projektleiter, HSE-Manager) und in welcher Frist der Auftragnehmer Stellung nehmen muss. Solche prozeduralen Vorgaben (z.B. „der Verstoß wird schriftlich mitgeteilt; der Auftragnehmer hat binnen 5 Werktagen Maßnahmen darzulegen“ etc.) können helfen, die Sanktionsmaßnahmen fair anzuwenden und später nachweisen zu können.
Ferner muss die vertragliche Einbindung so erfolgen, dass kein Widerspruch zu anderen Vertragsbestandteilen entsteht. Wenn etwa im Hauptvertrag steht „bei Pflichtverletzungen kann gekündigt werden“ und im Anhang sind konkrete Vertragsstrafen vorgesehen, sollte klargestellt werden, dass beides gilt (d.h. die Vertragsstrafe schließt Kündigung nicht aus). Viele AVB formulieren daher: „Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe lässt weitergehende Rechte, insbesondere Kündigung oder Schadensersatz, unberührt.“.
Zusammengefasst kann ein Sanktionssystem entweder als eigenständiger Katalog oder in den Vertragsbedingungen selbst integriert werden. Wichtig ist die eindeutige Einbeziehung und Zustimmung des Auftragnehmers dazu. In der Praxis wird der Sanktionskatalog oft bereits in der Ausschreibungs- oder Angebotsphase mitgegeben, sodass die Fremdfirma sich darauf einstellen kann – das fördert die Transparenz und Akzeptanz.
Gestaltung mit präventiver Wirkung
Vertragsstrafen entfalten die größte Wirkung, wenn sie Teil eines präventiven Gesamtkonzepts im Fremdfirmenmanagement sind. Ziel ist es, dass es idealerweise gar nicht erst zu Verstößen kommt.
Daher setzen viele Unternehmen auf eine Kombination aus Aufklärung, Anreizen und Eskalation:
Unterweisung und Schulung vorab: Vertragsstrafen sollten nicht als Ersatz für Schulungen missverstanden werden. Gesetzlich ist der Auftraggeber verpflichtet sicherzustellen, dass Fremdfirmen-Mitarbeiter angemessen über Gefahren unterwiesen sind. In der Praxis werden deshalb vor Arbeitsbeginn Sicherheitsunterweisungen durchgeführt und schriftlich bestätigt. Ein gutes System stellt sicher, dass jeder Fremdarbeiter die Regeln kennt (oft durch jährliche Sicherheitskurse oder E-Learnings). Dies ist die erste Präventionsmaßnahme – sie schafft Bewusstsein und reduziert unbeabsichtigte Verstöße.
Klare Kommunikation der Erwartungen: Bereits im Vertrag und bei Auftragsvergabe sollte der Auftraggeber seine Erwartungen an Arbeitssicherheit klar formulieren. Viele Unternehmen übergeben den Fremdfirmen einen Verhaltenskodex oder eine Broschüre („Sicherheitsmerkblatt für Fremdfirmen“) zusammen mit dem Vertrag. Darin werden auch die Sanktionen erwähnt („Wir behalten uns vor, bei Verstößen gemäß beiliegendem Sanktionskatalog vorzugehen.“). Diese Transparenz sorgt dafür, dass Fremdfirmen ihr Personal ebenfalls instruktieren – niemand soll später sagen können, er habe von den Konsequenzen nichts gewusst.
„Gelbe Karte“ – Verwarnsystem: Wie oben beschrieben, nutzen manche Betriebe ein kartengestütztes System analog zum Sport: Eine gelbe Karte entspricht einer formellen Verwarnung. Dies kann z.B. in Form eines Verwarnschreibens erfolgen, das an die Geschäftsführung der Fremdfirma geht. Damit wird dem Auftragnehmer signalisiert, dass ein ernsthafter Verstoß passiert ist, der registriert wurde. Wichtig ist, solche Verwarnungen schriftlich zu dokumentieren und intern zu erfassen. Sie sind eine wichtige Vorstufe zu härteren Sanktionen und ermöglichen es dem Auftragnehmer, intern tätig zu werden (z.B. Mitarbeiter nachschulen oder austauschen), bevor eine Vertragsstrafe verhängt wird.
„Rote Karte“ – konsequente Entfernung: Die rote Karte bedeutet den Entzug der Arbeitsberechtigung auf dem Gelände für eine Person. Dies wird insbesondere bei gefährdendem Verhalten sofort ausgesprochen. Der präventive Aspekt hier: Alle Mitarbeiter wissen, dass grobe Regelverstöße zum sofortigen Ausschluss führen – diese individuelle Konsequenz schafft hohen Anreiz zur Regelbefolgung. Oft werden Mitarbeiter von Fremdfirmen, die eine rote Karte erhalten haben, von der weiteren Vertragserfüllung ausgeschlossen und dürfen erst nach einer erneuten Eignungsprüfung oder gar nicht mehr eingesetzt werden. Einige Unternehmen haben interne „Blacklists“ für auffällig gewordene Fremdfirmen-Mitarbeiter.
Bonus-Malus-Systeme: Neben dem reinen Bestrafen bei Verstößen setzen manche Unternehmen auch auf Belohnung bei guter Leistung. Ein Bonus-Malus-System verknüpft die Einhaltung von Sicherheitskriterien mit finanziellen Folgen – positiv wie negativ. Beispielsweise könnte vertraglich vereinbart sein, dass bei null Sicherheitsverstößen und Unfallfreiheit über einen bestimmten Zeitraum ein Bonus (etwa 1–2% der Auftragssumme) an den Auftragnehmer gezahlt wird. Umgekehrt könnten bei gehäuften Verstößen zusätzliche Malus-Punkte in Abzug gebracht werden. Solche Regelungen schaffen einen Wettbewerbsanreiz für Fremdfirmen, in Arbeitsschutz zu investieren, da sie bei vorbildlicher Performance monetär profitieren. Wichtig ist, dass ein Punktesystem transparent definiert wird (z.B. „jede gelbe Karte = 1 Punkt Abzug, jede rote Karte = 3 Punkte Abzug; Start sind 10 Punkte, jeder verbleibende Punkt am Jahresende entspricht 0,1% Bonus“ – nur als Beispiel). In der Chemieindustrie werden Bonus-Malus-Ansätze bereits vereinzelt praktiziert.
Integration in Lieferantenbewertung: Präventiv wirkt auch, wenn Sicherheit als Kriterium in die langfristige Lieferantenbewertung einfließt. Branchenleitfäden (z.B. vom VCI) empfehlen, für Fremdfirmen Sicherheits-Kennzahlen zu erfassen und bei Vergabeentscheidungen zu berücksichtigen. Typische Kennzahlen sind: Unfallhäufigkeit (Unfälle pro 1 Mio. Arbeitsstunden), Anzahl der gemeldeten Beinaheunfälle, Anzahl der Verstöße (gelbe/rote Karten) etc. Viele Chemie- und Energieunternehmen führen jährlich mit ihren Wartungsfirmen ein Bewertungsmeeting durch, in dem diese Kennzahlen besprochen werden. Eine Firma mit vielen Zwischenfällen wird schlechter bewertet und könnte bei zukünftigen Aufträgen schlechter gestellt oder sogar ausgeschlossen werden. Umgekehrt werden zuverlässige Dienstleister bevorzugt. Dieses System von Wettbewerbsdruck sorgt präventiv dafür, dass Fremdfirmen aus eigenem Interesse ihre Sicherheitsstandards hochhalten – niemand möchte wegen schlechter Sicherheitsbilanz einen lukrativen Vertrag verlieren.
Erfahrungsaustausch und Schulungen: Einige Auftraggeber unterstützen ihre Fremdfirmen auch positiv, z.B. durch gemeinsame Sicherheitsschulungen oder jährliche Safety Days, wo Best Practices ausgetauscht werden. Solche Maßnahmen fördern eine partnerschaftliche Präventionskultur. In einem Eskalationsfall (viele Verstöße) kann der Auftragnehmer auch verpflichtet werden, zusätzliche Schulungen durchzuführen oder ein Sicherheitskonzept vorzulegen, bevor er weiterarbeiten darf. Dies stellt ebenfalls eine präventive Sanktionsmaßnahme dar, die auf Verhaltensänderung abzielt statt auf bloße Bestrafung.
Schließlich ist zu betonen, dass Sanktionen stets fair und nachvollziehbar angewandt werden sollten. Der VCI-Leitfaden empfiehlt, die Regeln zum Umgang mit Verstößen gegenseitig abzustimmen und gerecht zu gestalten, damit Fremdfirmen diese akzeptieren und Verstöße auch wirklich melden (anstatt sie zu vertuschen aus Angst vor Willkürstrafen). Eine Kultur, in der offen über Beinahe-Unfälle und Regelmissachtungen berichtet wird, ist letztlich die beste Prävention – und Vertragsstrafen sollten dieses Ziel unterstützen, nicht behindern.
Relevante Normen, Richtlinien und Branchen-Erfahrungen- In der Industrie existieren zahlreiche Regelwerke und Guidelines, die bei der Ausgestaltung von Fremdfirmen-Sanktionsmaßnahmen hilfreich sind:
Gesetzliche Grundlagen: Arbeitsschutzgesetz (insb. § 8 ArbSchG zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber), Arbeitssicherheitsgesetz, DGUV-Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) usw. verlangen vom Auftraggeber, für Sicherheit auch bei Fremdfirmen zu sorgen. Dies bildet den übergeordneten Rahmen – Vertragsstrafen sind ein Instrument, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Ebenso relevant sind BGB §§ 339 ff. (Vertragsstrafe) und die AGB-Vorschriften (§§ 305 ff. BGB), um die rechtlichen Grenzen solcher Klauseln abzustecken.
DGUV Information 215-830 (ehemals BGI 865): Diese berufsgenossenschaftliche Information „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen“ gibt praktische Hinweise zum Fremdfirmenmanagement. Dort wird empfohlen, Arbeitsschutzpflichten vertraglich festzulegen und z.B. auftragsunabhängige „Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen“ als verbindlichen Vertragsanhang zu nutzen. Konkrete Sanktionsempfehlungen findet man dort indirekt – etwa den Rat, bei häufigen Verstößen bestimmter Subunternehmer vertraglich deren Ausschluss vorzusehen. Die DGUV-Infos betonen Kooperation, lassen aber erkennen, dass klare Regeln und Konsequenzen notwendig sind.
Branchenspezifische Leitfäden (Chemie, Pharma, Energie): Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) hat 2017 einen Leitfaden zum Umgang mit Fremdfirmen veröffentlicht. Dieser enthält ein Kapitel „Umgang mit Verstößen“, worin best practices wie das gelbe/rote Karten-System und Bonus-Malus-Regelungen erläutert werden. In der Chemiebranche sind solche Ansätze weit verbreitet, da Sicherheit hier oberste Priorität hat. Viele Großunternehmen (BASF, Bayer u.a.) haben eigene Fremdfirmenrichtlinien, die öffentlich einsehbar sind und oft ähnliche Sanktionskataloge beinhalten. In der Energiebranche (z.B. Betreiber von Kraftwerken, Netzbetreiber) existieren ebenfalls Standard-Anforderungen: Häufig werden in den „Besondere Vertragsbedingungen“ für Bau- und Dienstleistungen Passagen zur Arbeitssicherheit und Vertragsstrafen aufgenommen. Ein Beispiel ist der kraftwerkspezifische Sanktionskatalog eines Betreibers, der für definierte Verstöße (etwa Nichtanmeldung vor Betreten, Verletzung von Schutzzonen, Nichtbeachtung von Abschaltgenehmigungen) gestaffelte Geldstrafen von 100 € bis 1.000 € vorsieht und ab dem dritten Verstoß den Entzug des Zugangsausweises.
Erfahrungen aus der Praxis: Industrieerfahrungen zeigen, dass Sanktionsmechanismen wirken, aber nur als Teil eines Gesamtsystems. Nach Einführung eines strikten Sanktionskatalogs berichten manche Unternehmen von deutlichen Verhaltensverbesserungen bei Fremdfirmen (z.B. 100% PSA-Tragequote, weil jeder weiß, dass sonst sofort ein Bußgeld droht). Allerdings gibt es auch Erkenntnisse, dass überzogene Strafen kontraproduktiv sein können – etwa wenn bei jedem Kleinverstoß sofort hohe Geldstrafen fällig sind, könnte dies zu einem gestörten Verhältnis und Verschweigen von Vorfällen führen. Daher ist es geübte Praxis, Sanktionskataloge periodisch zu überprüfen und in Sicherheitskreisen mit den Fremdfirmen zu besprechen. Einige Unternehmen führen jährliche Lieferantengespräche, wo auch die aufgetretenen Verstöße und Strafmaßnahmen des Jahres durchgegangen werden – das schafft Transparenz und bietet Gelegenheit, ggf. Regelungen anzupassen.
Normen und Managementsysteme: Internationale Normen wie ISO 45001 (Arbeits- und Gesundheitsschutz-Management) fordern ebenfalls, Risiken durch ausgelagerte Arbeiten zu kontrollieren. Zwar machen diese Normen keine direkten Vorgaben zu Vertragsstrafen, aber sie betonen die Bedeutung von Leistungskontrolle und Korrekturmaßnahmen. Ein sanktionierender Vertragsmechanismus kann als Kontroll- und Korrekturmaßnahme verstanden werden, der in ein zertifiziertes Arbeitsschutzmanagement eingebunden ist. Des Weiteren befassen sich technische Richtlinien (z.B. VDI 2854 für Instandhaltungsleistungen) mit dem Umgang mit Fremdfirmen. Auch hier steht meist die Kooperation im Vordergrund, jedoch indirekt legitimieren sie auch das Ergreifen von Maßnahmen bei Nichteinhaltung vereinbarter Pflichten.
Fazit
Die Integration von Sanktionsmaßnahmen in Verträge des Fremdfirmenmanagements erfordert Augenmaß: Ein vollständiger Sanktionskatalog – sauber im Vertrag verankert – erhöht die Vertragstreue und Sicherheit auf dem Werksgelände. Entscheidend sind gut formulierte Klauseln (mit konkreten Beispielen und abgestuften Beträgen), die juristisch haltbar sind und von den Fremdfirmen als fair empfunden werden. Flankiert von präventiven Mitteln wie Schulung, Verwarnsystem und Einbindung in die Lieferantenbewertung, entfalten Vertragsstrafen eine präventive und disziplinierende Wirkung, ohne die partnerschaftliche Zusammenarbeit zu zerstören. Im Idealfall trägt ein solches Sanktionskonzept dazu bei, dass alle Beteiligten – Auftraggeber wie Fremdfirmen – dasselbe Ziel verfolgen: eine sichere, regelkonforme und effiziente Durchführung der Arbeiten im industriellen Umfeld.