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Pönalisierung im Fremdfirmenmanagement

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Pönalisierung im Fremdfirmenmanagement

Pönalisierung im Fremdfirmenmanagement

Im Fremdfirmenmanagement – also der Einbindung externer Dienstleister oder Subunternehmer– spielen Vertragsstrafen (Pönalen) eine wichtige Rolle. Unter Pönalisierung versteht man hier die vertragliche Absicherung bestimmter Pflichten durch Strafversprechen, um Verstöße gegen den Vertrag zu sanktionieren und so die vertragskonforme Leistungserbringung sicherzustellen. Typischerweise vereinbaren Unternehmen mit ihren Fremdfirmen Vertragsstrafeklauseln, um Termintreue, Arbeitssicherheit, Qualitätsstandards oder andere Compliance-Vorgaben durchzusetzen.

Pönalisierung bei Leistungsabweichungen verankern

Rechtsgrundlagen: Vertragsstrafen nach BGB (§ 339 ff.)

Rechtsgrundlage und Vertragsstrafe

Vertragsstrafen gemäß BGB (§ 339 ff.) sichern Verbindlichkeit und strukturieren die Verantwortlichkeit im Vertragsverhältnis.

Die Vertragsstrafe ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 339 bis 345 BGB geregelt. Nach § 339 BGB gilt: Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der nicht oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeit die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, sobald der Schuldner in Verzug kommt. Vereinfacht gesagt handelt es sich um ein durch Vertrag vereinbartes Strafversprechen für eine schuldhafte Vertragsverletzung. Wird eine Unterlassungspflicht (also eine zu unterlassende Handlung) verletzt, tritt die Verwirkung im Moment des Verstoßes ein.

Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe oder Pönale genannt) ist ein Druckmittel, um den Schuldner zur Einhaltung seiner Vertragspflichten anzuhalten. Ihre Besonderheit besteht darin, dass sie vom Eintritt eines bestimmten Vertragsverstoßes abhängig ist und unabhängig von einem konkreten Schaden geltend gemacht werden kann. Die gesetzlichen Vorschriften differenzieren: § 340 BGB betrifft das Strafversprechen für den Fall der Nichterfüllung (z.B. wenn die Leistung gar nicht erbracht wird), während § 341 BGB die Strafe für den Fall der nicht gehörigen Erfüllung regelt (z.B. verspätete oder mangelhafte Leistung). Wichtig ist hierbei, dass im Leistungsstörungsrecht grundsätzlich Verschulden erforderlich ist – der Schuldner gerät nur in Verzug, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat (vgl. § 286 Abs.4 BGB). Vertragsstrafen werden deshalb üblicherweise ausdrücklich auf schuldhafte Verstöße beschränkt. Im Werkvertragsrecht – relevant bei vielen Industrieprojekten – bestimmt § 341 Abs.3 BGB zudem, dass eine Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Leistung nur geschuldet ist, wenn der Gläubiger sich die Geltendmachung bei der Abnahme vorbehalten hat. Dieses sogenannte Vorbehaltsprinzip soll den Schuldner vor Überraschungen schützen und dem Gläubiger klare Rechtsausübung abverlangen.

    Vertragsstrafen in der industriellen Vertragspraxis

    In der Vertragspraxis industrieller Unternehmen werden Vertragsstrafen häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder individuellen Verträgen mit Fremdfirmen verankert. Ziel ist, kritische Vertragspflichten abzusichern.

    Besonders gebräuchlich sind Vertragsstrafeklauseln in folgenden Bereichen:

    • Termintreue und Fristüberschreitungen: Im Industriebau und Anlagenbau, aber auch bei Lieferverträgen, ist es üblich, für Überschreitungen verbindlicher Termine eine Vertragsstrafe vorzusehen. So werden etwa bei Bau- oder Montageverträgen Vertragsfristen definiert (für Zwischenetappen und Fertigstellung), und es wird vereinbart, dass der Auftragnehmer für jeden Werktag des schuldhaften Verzugs z.B. 0,2–0,3 % der Auftragssumme als Vertragsstrafe zahlt, maximal jedoch 5 % der Auftragssumme. Eine solche Klausel soll den Auftragnehmer zur fristgerechten Leistung anhalten und dem Auftraggeber eine gewisse Kompensation für Verzögerungen bieten. Beispiel: Die Allgemeinen Bedingungen eines Industriebetriebes könnten festlegen: “Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist für jeden angefangenen Werktag eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme, höchstens 5 % der Auftragssumme, verwirkt.”. Dies entspricht der gängigen Praxis und orientiert sich an den Bauverträgen nach VOB/B.

    • Qualitätsstandards und Leistungsmängel: Zwar werden Qualitätsmängel in erster Linie durch Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz) geregelt, doch kommen Vertragsstrafen vereinzelt auch hier vor. In langfristigen Werklieferungsverträgen oder Serviceverträgen kann vereinbart sein, dass bei Nichterreichen bestimmter Leistungskennzahlen eine Pönale fällig wird. Beispielsweise könnten Wartungsverträge vorsehen, dass bei Überschreiten einer maximalen Ausfallzeit pro Monat eine pauschale Vertragsstrafe anfällt. Solche Klauseln fungieren als Garantieleistungen oder Service Level Agreements, die die Einhaltung vereinbarter Qualitäts- und Leistungsparameter durch Druck absichern. Die Wirksamkeit solcher Regelungen hängt von ihrer Transparenz und Angemessenheit ab – etwa darf die Vertragsstrafe nicht in keinem Verhältnis zur Schwere des Mangels stehen.

    • Arbeitssicherheit und Unfallverhütung: In sicherheitssensiblen Branchen (Chemie, Energie, Bau) binden Unternehmen externe Auftragnehmer vertraglich an strenge Arbeitssicherheitsvorschriften. Häufig finden sich in den Fremdfirmenrichtlinien Klauseln, wonach Verstöße gegen Sicherheitsregeln sanktioniert werden. Beispiel: Ein Chemieunternehmen sieht in seinen Einkaufsbedingungen vor, dass “jeder dokumentierte Verstoß gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften und internen Prozeduren mit einer Vertragsstrafe von 100 € je Verstoß geahndet wird.”. Ebenso können spezielle Verbote (z.B. Alkoholkonsum auf dem Werksgelände) mit Vertragsstrafen belegt sein – im genannten Beispiel etwa 300 € bei Zuwiderhandlung. Die Funktion solcher Klauseln ist präventiv: Sie sollen die Fremdfirmen und deren Mitarbeiter zur strikten Einhaltung der Sicherheitsstandards bewegen, da Zuwiderhandlungen unmittelbar finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

    • Compliance und Schutz des Geschäftsbetriebs: Neben Terminen und Sicherheit werden Vertragsstrafen auch eingesetzt, um sonstige Compliance-Vorgaben oder Betriebsregeln durchzusetzen. Beispielsweise verpflichten sich Fremdfirmen oft, bestimmte Werksordnungen und Geheimhaltungspflichten einzuhalten. Bei Verstößen – etwa unbefugter Weitergabe von Betriebsgeheimnissen oder Nichtbefolgung von Werkschutz-Anweisungen – können Pönalen greifen. Beispiel: In einer Vertragsbedingung kann geregelt sein, dass “für jeden Fall der Verweigerung einer Zutritts- oder Ausgangskontrolle durch Fremdfirmenpersonal eine Vertragsstrafe von 2.000 € fällig wird.”. Solche Regelungen zielen auf den Schutz von Eigentum und Geheimnissen (hier: Durchsetzung von Taschenkontrollen zum Diebstahlschutz). Ebenso denkbar sind Vertragsstrafen für Verstöße gegen Antikorruptionsklauseln oder gegen Verpflichtungen zur Einhaltung von Arbeitsgesetzen (etwa Mindestlohn). Die Wirksamkeit solcher Klauseln hängt wiederum von klarer Definition und angemessener Höhe ab.

    Zusammengefasst ist die industrielle Praxis durch ein breites Spektrum an Vertragsstrafenklauseln gekennzeichnet, die jeweils auf die kritischen Erfolgsfaktoren im Fremdfirmenmanagement zugeschnitten sind: Termintreue, Sicherheit, Qualität und Compliance. Diese Pönalen werden meist in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen, Werkverträgen oder Rahmenverträgen der Auftraggeber verankert, sodass alle beauftragten Fremdfirmen sie akzeptieren müssen. Dadurch schaffen sich Industrieunternehmen ein Instrumentarium, um externe Partner vertraglich zu disziplinieren. Wichtig ist jedoch, dass diese Klauseln nicht losgelöst vom allgemeinen Schuldrecht betrachtet werden dürfen – ihre Durchsetzbarkeit richtet sich maßgeblich nach den Grenzen, die das AGB-Recht und die Rechtsprechung vorgeben.

    Branchenstandard VOB/B und andere Regelwerke

    Eine herausragende Stellung im Bereich der Vertragsstrafen im Industriebau kommt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) zu. Die VOB/B ist ein von Auftraggeber- und Auftragnehmerverbänden entwickeltes Regelwerk für Bauverträge und wird von vielen Industrieunternehmen (insbesondere bei Bau- und Montagearbeiten) als Vertragsgrundlage einbezogen. § 11 VOB/B enthält explizite Bestimmungen zur Vertragsstrafe: Danach ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zulässig, um die Einhaltung der Ausführungsfristen sicherzustellen. Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät (§ 11 Abs.2 VOB/B) – d.h. bei schuldhafter Fristüberschreitung. Wichtig ist auch hier: Hat der Auftraggeber die verspätete Leistung abgenommen, kann er die Strafe nur verlangen, wenn er bei der Abnahme den Vorbehalt erklärt hat (vgl. § 11 Abs.4 VOB/B). Dieses Abnahmevorbehalts-Erfordernis der VOB/B entspricht inhaltlich § 341 Abs.3 BGB.

    In der Praxis werden Vertragsstrafenklauseln nach VOB/B häufig in den “Besonderen Vertragsbedingungen” oder Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Auftraggebers konkretisiert. Dabei sind branchenübliche Höhen etabliert: gängig sind 0,2–0,3 % der Auftragssumme pro Werktag Verzugs als Vertragsstrafe, begrenzt auf 5 % der Auftragssumme insgesamt. Diese Größenordnung gilt als angemessen und wirksam, sofern die Klausel klar formuliert ist. Die Rechtsprechung – insbesondere der Bundesgerichtshof (siehe unten) – hat diese Werte als Orientierungsrahmen bestätigt. So wurde etwa in älteren Entscheidungen eine Gesamtobergrenze von 5 % der Vergütung als noch zulässig erachtet (BGH, Urt. v. 23.01.2003 – VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311).

    • Die VOB/B hat eine gewisse Sonderstellung im AGB-Recht: Wird sie unverändert vereinbart, unterliegt sie nach h.M. zwar der AGB-Kontrolle, gilt aber als ausgewogenes Regelwerk. Änderungen oder zusätzliche Vertragsstrafenbedingungen müssen jedoch die AGB-rechtlichen Vorgaben erfüllen. Öffentliche Auftraggeber sind durch die VOB/B-Vorschriften und die Vergabehandbücher angehalten, Vertragsstrafen vorzusehen – das Vergabehandbuch des Bundes empfahl bis vor kurzem eine Klausel mit 0,2 %/Tag und 5 % Gesamtobergrenze (die allerdings – wie der BGH 2024 entschied – angepasst werden muss, siehe unten).

    • Neben der VOB/B existieren in verschiedenen Branchen weitere Standardbedingungen, die Vertragsstrafen regeln. Beispielsweise sieht die früher für Lieferleistungen verwendete VOL/B (Verdingungsordnung für Leistungen) ebenfalls die Möglichkeit von Vertragsstrafen vor, wurde jedoch von der UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) abgelöst, die auf das AGB-Recht verweist. In der Maschinen- und Anlagenbaubranche geben Verbände (z.B. VDMA) Musterverträge heraus, die häufig ähnliche Pönalregelungen enthalten. Große Industrieunternehmen verfügen zudem über eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fremdfirmen. So haben etwa Anlagenbauer Klauseln, die analog zur VOB/B eine Strafe von 1 % pro Woche Verzögerung (max. 5 %) vorsehen und ausdrücklich höhere Gewalt als entschuldigenden Umstand ausnehmen.

    • Wichtig bei branchenspezifischen Standards ist die Harmonisierung mit dem AGB-Recht: Die Klauseln müssen transparent und angemessen sein (dazu gleich). Auch dürfen spezielle gesetzliche Verbote nicht verletzt werden. So bestimmt z.B. § 309 Nr. 6 BGB, dass in Verbraucherverträgen Vertragsstrafen für gewisse Fälle unzulässig sind – im Industriegeschäft (reines B2B) ist § 309 BGB zwar nicht direkt anwendbar, seine Wertungen (Verbot etwa einer Vertragsstrafe für bloßen Zahlungsverzug des Auftraggebers) fließen aber in die Beurteilung ein. Insgesamt bieten Normen wie die VOB/B einen Rahmen, an dem sich Vertragsstrafenklauseln orientieren können, doch die endgültige Wirksamkeitsprüfung richtet sich nach den folgenden Kriterien der Inhaltskontrolle.

    Vertragsstrafen erfüllen im industriellen Fremdfirmenmanagement mehrere Funktionen, indem sie bestimmte Interessen des Auftraggebers sichern:

    • Sicherung der Termintreue: Die pünktliche Fertigstellung von Projekten oder Leistungen ist oft geschäftskritisch. Vertragsstrafen erzeugen einen ökonomischen Druck, Termine einzuhalten, da jeder Tag Verzögerung den Schuldner Geld kostet. Zugleich vereinfachen sie die Kompensation: Anstatt den tatsächlich entstandenen Verzugsschaden (z.B. Produktionsausfall, Vertragsstrafen gegenüber Endkunden) im Einzelnen nachweisen zu müssen, erhält der Auftraggeber zumindest einen pauschalen Ausgleich. Dieser Ausgleich ist freilich häufig niedriger als der potentielle Schaden – die Strafe hat vor allem Präventiv- und Warnfunktion. Die Konstruktion „0,2% pro Tag bis max. 5%“ etwa ist so gewählt, dass sie spürbar ist, aber den Auftragnehmer nicht existenziell bedroht (5% des Auftragswertes gelten als oberes Maß des noch Zumutbaren). Für den Auftragnehmer hat die Vertragsstrafe den Vorteil kalkulierbarer Risiken und den Wegfall der Pflicht, einen eventuell höheren Schadensersatz leisten zu müssen, sofern der Auftraggeber sich mit der Strafe begnügt. In diesem Sinne wirkt die Vertragsstrafe auch als vereinbarter Mindestschadensersatz – sie gewährt dem Gläubiger einen Schadensausgleich ohne Nachweispflicht, auf den er notfalls zurückgreifen kann.

    • Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Qualität: In sicherheitskritischen Umgebungen (z.B. Chemiewerke, Großbaustellen) dienen Vertragsstrafen der Verhaltenssteuerung der Fremdfirmen. Die Aussicht, bei jedem Verstoß – sei es das Nichttragen von Schutzhelm, das Missachten von Sicherheitszonen oder unsachgemäßes Arbeiten – eine Geldstrafe zahlen zu müssen, erhöht die Compliance der Arbeitnehmer der Fremdfirma. Hier fungiert die Pönale weniger als Schadensausgleich (ein Unfall oder Beinahe-Unfall verursacht oft keinen bezifferbaren Schaden, kann aber gravierende Folgen haben), sondern als präventive Sanktion zur Aufrechterhaltung von Arbeitsschutz-Standards. Ähnlich kann eine moderate Vertragsstrafe bei Qualitätsverstößen (z.B. Nichteinhaltung dokumentationspflichtiger Prüfschritte) die Sorgfalt fördern. Allerdings ist stets Verhältnismäßigkeit geboten: Vertragsstrafen für geringfügige Verstöße dürfen nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen, sonst droht die Unwirksamkeit. Die genannten Beispiele (100 € pro Verstoß gegen Sicherheitsregeln) zeigen, dass in der Praxis eher symbolische Beträge für einzelne leichte Verstöße angesetzt werden, während schwerwiegendere Pflichtverletzungen (z.B. bewusste Umgehung von Sicherheitssystemen) eher als wichtiger Grund zur Kündigung oder für Schadensersatzansprüche behandelt werden denn über Pönalen.

    • Durchsetzung von Compliance und vertraglichen Nebenpflichten: Vertragsstrafen sollen auch die Einhaltung von Verpflichtungen sicherstellen, deren Verletzung zwar schwer zu beziffern, aber für den Auftraggeber riskant ist. Hierzu zählen Geheimhaltungspflichten, Datenschutz, Einhaltung von Gesetzen (wie das Verbot illegaler Beschäftigung, Umweltauflagen etc.) sowie Betriebsordnung (z.B. Rauchverbote, Zugangsbeschränkungen). Ein Vertragsstrafenversprechen – etwa 5.000 € bei Verstoß gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung – schafft ein abschreckendes Moment, das über die gesetzlichen Sanktionen hinausgeht. Gerade weil Verstöße in diesen Bereichen oft immaterielle Schäden (Verlust von Vertrauen, Gefährdung der Compliance-Zertifizierung etc.) verursachen, nutzen Unternehmen Vertragsstrafen, um ihren Vertragspartnern die Ernsthaftigkeit der Pflichten vor Augen zu führen. Natürlich ersetzen solche Klauseln nicht die öffentlichen Rechtspflichten (Arbeitsschutzbehörden, Datenschutzaufsicht usw.), sie ergänzen sie aber auf vertragsrechtlicher Ebene. Im Fremdfirmenmanagement gilt: Durch Vertragsstrafen kann der Auftraggeber ein Stück weit betriebliche Kontrolle über externe Firmen ausüben – die Fremdfirma wird angehalten, ihre Mitarbeiter zu überwachen und zu schulen, um Strafzahlungen zu vermeiden.

    • Motivation zur Vertragstreue und Signalwirkung: Allgemein geben Pönalen dem Auftraggeber ein Mittel an die Hand, um Vertragstreue einzufordern, ohne sofort zur Kündigung oder zum Schadensersatzprozess greifen zu müssen. Die Vertragsstrafe hat gewissermaßen eine “polizeyliche” Funktion im Vertragssystem: Sie sanktioniert unerwünschtes Verhalten sofort und automatisiert (bei objektivem Verstoß), was oft eine vertragliche Streitbeilegung ohne Gerichte ermöglicht. Gleichzeitig signalisiert schon die Existenz einer solchen Klausel dem Auftragnehmer, dass der Vertraggeber bestimmte Punkte (Termine, Sicherheit etc.) als essenziell betrachtet. Dadurch wird bereits im Vorfeld die Vertragstreue erhöht. Aus ökonomischer Sicht internalisiert der Schuldner durch die angedrohte Strafe einen Teil der möglichen Schäden, was ihn zu effizienterem Verhalten im Sinne des Gläubigers anhält.

    Insgesamt dienen Vertragsstrafen im industriellen Kontext weniger der Kompensation vergangener Pflichtverletzungen, sondern der Steuerung zukünftigen Verhaltens. Sie sollen sicherstellen, dass es gar nicht erst zu Verstößen kommt – und falls doch, hat der Auftraggeber zumindest einen Hebel, um darauf zu reagieren. Dieser präventiv-assertorische Charakter der Pönale verlangt jedoch, dass die Klauseln mit Augenmaß eingesetzt werden: Zu drakonische Strafen könnten unverhältnismäßig sein und vor Gericht scheitern, während zu gering bemessene Strafen ihre Abschreckungswirkung verfehlen.

    Wirksamkeit und Kontrolle von Pönalklauseln (AGB-Recht und Rechtsprechung)

    Die bloße Vereinbarung einer Vertragsstrafe garantiert noch nicht, dass diese Klausel im Ernstfall rechtlich wirksam und durchsetzbar ist. Gerade in Konstellationen, in denen Vertragsstrafen formularmäßig in Verträge eingebaut werden (typischerweise durch vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB), greift die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die Rechtsprechung – insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) – hat in den letzten Jahrzehnten eine umfangreiche Kasuistik zur Zulässigkeit von Vertragsstrafenklauseln in AGB entwickelt.

    Wichtige Leitlinien sind:

    • Angemessene Höhe und Begrenzung: Eine Vertragsstrafe in AGB muss angemessen sein (§ 307 Abs.1 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf die Strafe den Vertragspartner nicht unverhältnismäßig benachteiligen. Insbesondere bei Verzugsstrafen gilt als Richtschnur, dass pro Zeiteinheit ein moderater Prozentsatz und insgesamt eine Höchstgrenze vereinbart sein muss. Fehlt etwa die Kappungsgrenze oder ist der Tagessatz überhöht, ist die Klausel insgesamt unwirksam. So hielt der BGH z.B. eine Klausel für unwirksam, die 0,3 % pro Tag ohne Gesamtlimit vorsah – hier fehlte die Obergrenze, was zu einer potentiell unbegrenzten Strafe führen konnte. Genauso hat der BGH eine Vertragsstrafenklausel gekippt, die pauschal 5 % der Auftragssumme als Strafe festsetzte, ohne zwischen kleineren und größeren Verzögerungen zu differenzieren. Aktuelles Beispiel: In einem Urteil von 2024 hat der BGH eine verbreitete Klausel (0,2 % pro Tag bis max. 5 % der Auftragssumme) in Einheitspreis-Bauverträgen für unwirksam erklärt, weil die 5 %-Grenze an eine vorläufige Auftragssumme geknüpft war. Bei Einheitspreisverträgen steht die endgültige Abrechnungssumme erst nach Ausführung fest; sie kann geringer ausfallen als die vorab angenommene Summe. Die Klausel führte dazu, dass in bestimmten Konstellationen die Vertragsstrafe mehr als 5 % der tatsächlichen Vergütung betragen konnte, ohne dass eine Anpassung vorgesehen war – ein nachteiliger Effekt zulasten des Auftragnehmers. Der BGH wertete dies als unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers und erklärte die Klausel gem. § 307 Abs.1 BGB für nichtig. Dieses Urteil (BGH, Urt. v. 15.02.2024 – VII ZR 42/22) hat erhebliche Auswirkungen auf die Vertragspraxis, da viele öffentliche und private Bauverträge entsprechende Klauseln enthielten. Auftraggeber müssen nun ihre Musterverträge anpassen, z.B. indem die 5 %-Grenze ausdrücklich auf die tatsächliche Abrechnungssumme bezogen wird oder bei Mengenreduzierungen anteilig sinkt.

    • Transparenz und Bestimmtheit: Gemäß § 307 Abs.1 S.2 BGB unterliegen AGB-Klauseln einem Transparenzgebot. Vertragsstrafenklauseln müssen klar erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Strafe anfällt. Unbestimmte oder missverständliche Formulierungen können zur Unwirksamkeit führen. Beispielsweise wäre eine Klausel, die eine Vertragsstrafe "für jeden Vertragsverstoß" androht, ohne näher zu spezifizieren, problematisch – der Vertragspartner könnte bereits für geringfügige oder gar nicht verschuldete Verstöße drakonisch haften, was intransparent und überraschend ist. Die Gerichte neigen in solchen Fällen dazu, die Klausel insgesamt zu verwerfen. Daher empfiehlt die Rechtsprechung eine beschränkte und konkretisierte Fassung: Etwa die Beschränkung auf wesentliche Vertragspflichten (Termine, Geheimhaltung, Arbeitsschutz) und die Nennung konkreter Beträge oder Prozentsätze je Verstoß. Auch muss klar sein, ob mehrere Verstöße nebeneinander jeweils eine Strafe auslösen (“für jeden Fall der Zuwiderhandlung”) oder ob eine einheitliche Strafe bei Dauertatbeständen gilt. Die Verwendung unklarer Begriffe wie “nicht gehörige Erfüllung” sollte möglichst vermieden oder im Vertrag definiert werden, um der Transparenz zu genügen.

    • Verschuldensprinzip: AGB-Klauseln, die Vertragsstrafen verschuldensunabhängig vorsehen, werden regelmäßig als unwirksam erachtet. Eine Strafe soll den Schuldner nur bei eigenem Fehlverhalten treffen. Ist in der Klausel nicht ausdrücklich ein Verschuldenserfordernis genannt, könnte dies zwar durch Auslegung (insb. Verzugserfordernis) impliziert sein; doch zur Sicherheit sollte “schuldhaft” aufgenommen werden. Andernfalls droht die Wertung, der Schuldner werde auch für unabwendbare Umstände bestraft, was gegen Treu und Glauben verstößt. So hat der BGH z.B. entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, die den Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit des Bestellers oder bei neutralen Umständen strafen wollte. Gute Vertragsmuster nehmen deshalb Ausnahmen auf – etwa keine Vertragsstrafe bei höherer Gewalt, Streik, behördlichen Hindernissen oder vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen.

    • Keine Umgehung gesetzlicher Verbote: Schließlich dürfen Vertragsstrafen nicht dazu dienen, gesetzliche Haftungsbeschränkungen zu umgehen. Etwa in Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern sind Vertragsstrafen wegen § 309 BGB weitgehend unzulässig – ein Arbeitgeber darf nicht per AGB dem Arbeitnehmer für jede Vertragsverletzung eine Strafe auferlegen (hier greift der arbeitsrechtliche Grundsatz der Unwirksamkeit bei unangemessener Benachteiligung und spezialgesetzliche Verbote). Übertragen auf Fremdfirmen ist zu beachten, dass die Klauselverbote des § 309 BGB im unternehmerischen Verkehr zwar keine direkte Wirkung haben, aber wenn beispielsweise eine Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Abnahme durch den Auftraggeber vereinbart wäre, würde dies an § 309 Nr.6 BGB (Verbot von Vertragsstrafen für Gläubigerverzug beim Verbraucher) erinnern – eine solche Klausel wäre jedenfalls ungewöhnlich und wohl unwirksam, weil kein schutzwürdiges Interesse des Verwenders besteht, den eigenen Verzug abzusichern.

    Erfüllt eine Vertragsstrafenklausel die genannten Anforderungen nicht, ist sie insgesamt unwirksam (§ 306 BGB). Das bedeutet, der Auftraggeber kann dann keine Strafe verlangen – selbst nicht in einem reduzierten oder vom Gericht angepassten Umfang (die sog. “geltungserhaltende Reduktion” ist im AGB-Recht verboten). Er muss sich dann auf die allgemeinen Ansprüche (z.B. Schadensersatz nach § 280 BGB) zurückziehen, was oft mit Beweisproblemen verbunden ist. Es liegt daher im Interesse des Auftraggebers, wirksame Klauseln zu formulieren.

    Zu beachten ist: Individuell ausgehandelte Vertragsstrafen (also außerhalb von AGB, § 305b BGB) unterliegen nicht der strengen Inhaltskontrolle des AGB-Rechts. Bei ausgehandelten Klauseln käme nur eine Korrektur nach den Generalklauseln (§ 138 BGB, Sittenwidrigkeit, oder § 242 BGB) in Betracht, sowie die Möglichkeit der Herabsetzung nach § 343 BGB. In der Praxis sind Vertragsstrafen jedoch häufig Teil vorformulierter Vertragsbedingungen, weshalb die AGB-Kontrolle den Kern der Wirksamkeitsprüfung darstellt.

    Die Grenzen für Vertragsstrafen im Fremdfirmenmanagement ergeben sich im Wesentlichen aus dem bereits erörterten AGB-Recht, ergänzt um besondere gesetzliche Wertungen und die allgemeine Billigkeit:

    • Unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB): Wie oben ausgeführt, darf eine Klausel den Schuldner nicht einseitig übermäßig belasten. Unangemessen ist insbesondere eine unverhältnismäßig hohe Strafe im Vergleich zum Wert der Hauptleistung oder zur typischen Schadenshöhe. Auch eine Kumulation mehrerer Vertragsstrafen darf nicht dazu führen, dass der Schuldner unvorhersehbar hohe Gesamtsummen schuldet. Deshalb werden Klauseln, die z.B. bei jeder einzelnen Pflichtverletzung jeweils eine hohe Strafe androhen, kritisch gesehen – der sogenannte “Summierungseffekt” kann eine an sich moderate Einzelstrafe insgesamt exzessiv machen. Der BGH hat etwa in einem Fall eine Vertragsstrafe von 5.000 € pro Tag bei Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot in AGB für unwirksam erachtet, weil diese in kurzer Zeit existenzgefährdend wirken konnte (XII ZR 31/13, zit. n. NJW 2015, 2321). Im Bereich industrieller Verträge muss daher eine Obergrenze eingebaut sein (etwa 5% der Auftragssumme gesamt), um das Risiko zu deckeln.

    • Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S.2 BGB): Der Vertragspartner muss klar erkennen können, was von ihm verlangt wird und wann er mit einer Strafe zu rechnen hat. Intransparente Klauseln – z.B. verschachtelte Verweisungen auf Regelwerke, unklare Begriffe oder fehlende Angaben zur Berechnungsgrundlage – sind unwirksam. Im industriellen Kontext ist es etwa geboten, bei Verwendung umfangreicher Regelwerke (Sicherheitsrichtlinien, Verhaltenskodizes) zumindest im Vertrag konkret aufzuzeigen, welche Verstöße mit Vertragsstrafe belegt sind. Andernfalls könnte der Auftragnehmer argumentieren, er habe den Umfang der Strafandrohung nicht erkennen können (Verstoß gegen das Überraschungsverbot des § 305c BGB in Verbindung mit Intransparenz). Ein Beispiel für transparente Ausgestaltung ist die oben zitierte Klausel, die genau benennt, dass fehlende Schutzausrüstung, Unordnung am Arbeitsplatz etc. je 100 € kosten – hier weiß der Auftragnehmer genau, worauf er achten muss. Unklarheiten gehen nach § 305c Abs.2 BGB zulasten des Verwenders (Auftraggebers). In der Praxis bedeutet dies: Im Zweifel werden Gerichte eine Mehrdeutigkeit so auslegen, dass die für den Auftraggeber ungünstigste Interpretation gilt (verwendungsfeindliche Auslegung). Ist die Klausel dann in dieser Auslegung unhaltbar, fällt sie ganz.

    • Kontrolle durch Gerichte und Reduktionsmöglichkeit: Ist eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart (also AGB-rechtlich unbedenklich oder individuell ausgehandelt), verbleibt noch die Billigkeitskontrolle im Einzelfall. Hier kommt § 343 BGB ins Spiel, der dem Schuldner erlaubt, bei Gericht eine übermäßige Strafe herabsetzen zu lassen. Die Hürde dafür ist allerdings hoch: Eine Herabsetzung erfolgt nur, wenn die Strafe “unzumutbar hoch” ist, was bei vorheriger AGB-Kontrolle selten noch gegeben sein wird. Denkbar ist dies eher bei individuell vereinbarten exorbitanten Strafen. Beispielsweise, wenn ein Subunternehmer sich in einem ausgehandelten Vertrag zur Zahlung von 50.000 € für jeden Sicherheitsverstoß verpflichtet hat, könnte ein Gericht im Verletzungsfall prüfen, ob diese Summe im konkreten Fall unangemessen erscheint und ggf. reduzieren. Bei AGB-Klauseln hingegen scheidet eine solche richterliche Mäßigung aus, falls die Klausel als solche unwirksam ist – dann entfällt sie komplett und kann nicht in reduzierte Form “gerettet” werden. Die Gerichte unterscheiden hier streng zwischen Klauselkontrolle (abstrakt-generell) und Strafzumessung (konkret-individuell bei wirksamer Klausel).

    • Weitere Schranken: Eine absolute Grenze ist dort erreicht, wo Vertragsstrafen gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen. Bei Geschäften mit Verbrauchern sind Vertragsstrafen in AGB faktisch tabu (vgl. § 309 Nr. 6 BGB, der zumindest in bestimmten Fällen starre Vertragsstrafenverbote enthält). Im reinen B2B-Bereich könnte § 138 BGB einschlägig werden, wenn eine Vertragsstrafe in einem krassen Missverhältnis zur Hauptleistung steht und den Charakter von “Wucher” annimmt. Dies dürfte aber äußerst selten und nur in Verbindung mit weiteren Umstänen (Ausnutzung einer Zwangslage etc.) relevant sein. Außerdem dürfen Vertragsstrafen nicht als Umgehung strafrechtlicher Verbote dienen – z.B. wäre es unzulässig, eine Pönale zu verwenden, um faktisch ein Bußgeld zu substituieren, das öffentlich-rechtlich nicht verhängt werden darf. In der Literatur wird diskutiert, ob Vertragsstrafen für die Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (etwa Umweltauflagen) zulässig sind; maßgeblich ist hier, dass die Pflicht zugleich vertraglich übernommen wurde. Solange dies der Fall ist, steht einer Vertragsstrafe nichts entgegen – jedoch darf sie nicht punitive damages gleichkommen, also keine über den Ausgleichszweck hinausgehende Bestrafung darstellen.

    Es müssen Vertragsstrafenklauseln im industriellen Bereich sorgfältig austariert sein: Sie dürfen streng sein, aber nicht zu streng, und sie müssen klar formuliert sein. Die Grenzen der Pönalisierung sind erreicht, wo die Vertragsfreiheit mit berechtigten Schutzinteressen des Vertragspartners kollidiert – hier greift das AGB-Recht korrigierend ein. In der Praxis zeigt sich, dass viele Unternehmen ihre Klauseln regelmäßig an die neueste Rechtsprechung anpassen müssen. Insbesondere das erwähnte BGH-Urteil von 2024 ist ein Weckruf, etablierte Standardklauseln zu überprüfen. Das Transparenzgebot erfordert zudem eine verständliche Dokumentation der Pflichten und Sanktionen, was mitunter bedeutet, dass Vertragsstrafen in separaten Anlagen (etwa Sicherheitskatalogen) detailliert aufgeführt werden, auf die im Hauptvertrag eindeutig verwiesen wird.

    Industrielle Vertragspraxis: Werkverträge, Dienstverträge, Rahmenverträge mit Pönalklauseln

    Im industriellen Fremdfirmenmanagement kommen unterschiedliche Vertragstypen zum Einsatz – vor allem Werkverträge, Dienstverträge und langfristige Rahmenverträge.

    In allen diesen Vertragstypen können Vertragsstrafen sinnvoll eingebunden werden, jedoch mit jeweils spezifischer Ausgestaltung:

    • Werkverträge: Bei Werkverträgen schuldet der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg (z.B. Fertigstellung einer Anlage, Durchführung eines Umbaus). Hier sind Vertragsstrafen klassisch und weit verbreitet. Üblicherweise werden Bauzeitenpläne und Fertigstellungstermine vertraglich festgelegt. Die Vertragsstrafe knüpft an die Überschreitung dieser Termine an. In der Praxis wird oft unterschieden zwischen Zwischenfristen und Endtermin: Für beide kann eine Strafe vorgesehen sein, wobei die für Zwischenfristen verwirkten Beträge auf die Endterminstrafe angerechnet werden, um Doppelbelastungen zu vermeiden. Zudem muss festgelegt sein, ob die Strafe mit Abnahme vorbehalten werden muss (nach VOB/B ja, nach BGB-Werkvertrag auch, wenn AGB). Ein weiterer Punkt in Werkverträgen sind Abnahmeregelungen und Gewährleistungspflichten – Vertragsstrafen werden selten für Schlechtleistung an sich vereinbart (das regelt die Gewährleistung), aber denkbar ist eine Pönale für die Nichteinhaltung garantierter Leistungsparameter beim abgenommenen Werk (Stichwort: “performance bonds”). Solche Klauseln bewegen sich dann im Grenzbereich zwischen Schadenspauschale und Vertragsstrafe. Im Werkvertrag bedarf es schließlich klarer Verfahren zur Geltendmachung: Die Praxis fordert, dass der Auftraggeber spätestens zur Schlusszahlung die Vertragsstrafe geltend macht bzw. sich ausdrücklich vorbehält, andernfalls verwirkt sein Recht (analog § 341 Abs.3 BGB, § 11 Abs.4 VOB/B).

    • Dienstverträge: In Dienstverhältnissen (etwa Wartungsverträge, Reinigungsverträge, Bewachungsaufträge) steht eine fortlaufende Tätigkeit im Mittelpunkt, nicht ein einmaliger Erfolg. Dennoch können Vertragsstrafen auch hier relevant sein, z.B. um Reaktionszeiten oder Mindeststandards durchzusetzen. Beispiel: Ein Wartungsvertrag könnte vorsehen, dass bei Überschreiten der zugesagten Reaktionszeit von 4 Stunden eine Vertragsstrafe von X Euro pro Stunde fällig wird. Oder ein Bewachungsunternehmen verpflichtet sich, bestimmte Kontrollrunden durchzuführen, und zahlt eine Pönale, falls diese ausfallen. Hier wirken Vertragsstrafen als Anreizsysteme zur laufenden Vertragstreue. Wichtig ist die Messbarkeit: Die Vertragsbedingungen müssen objektiv feststellbare Verstöße definieren (etwa “Nicht-Erscheinen des Service-Technikers innerhalb der Frist” oder “Unbesetzter Posten länger als 10 Minuten”). Bei Dauerschuldverhältnissen kommen Vertragsstrafen häufig in Form von Katalogen zum Einsatz, die für definierte Leistungsstörungen fixe Beträge vorsehen. Rahmenverträge mit Dienstleistern (z.B. Jahresvertrag über Instandhaltungsleistungen) enthalten dann solche Kataloge als Anlage. Bei der Geltendmachung ist zu beachten, dass hier kein Abnahmezeitpunkt existiert – die Vertragsstrafe wird jeweils mit dem Verstoß verwirkt und kann sofort eingefordert oder mit der nächsten Vergütung verrechnet werden. Allerdings ist – wie stets – zweckmäßig, dem Vertragspartner die Gelegenheit zu geben, den Verstoß abzustellen (Abmahnfunktion), bevor man zu harten Sanktionen greift. Gerade in längerfristigen Dienstverhältnissen pflegen viele Unternehmen ein “Ampel-System”: gelbe Karte (Abmahnung) bei erstem Verstoß, rote Karte (Vertragsstrafe oder Vertragsbeendigung) bei wiederholtem Verstoß. Dieses gestufte Vorgehen ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, erhöht aber die Akzeptanz und Fairness der Pönalisierung.

    • Rahmenverträge: Im Fremdfirmenmanagement schließen Industrieunternehmen oft Rahmenvereinbarungen mit Zulieferern oder Montagefirmen, die übergeordnete Bedingungen für alle Einzelaufträge festlegen. In solchen Rahmenverträgen werden Vertragsstrafenklauseln generalisiert eingebaut, die dann für jeden Abruf gelten. Beispielsweise kann ein Rahmenvertrag über Montagepersonal vorsehen, dass für Verstöße gegen die Werksordnung oder für Terminüberschreitungen bei einzelnen Projekten eine bestimmte Pönale anfällt. Die Herausforderung hier ist die Passgenauigkeit: Da der Rahmenvertrag verschiedenartige Einzelabrufe abdecken muss, werden die Klauseln abstrakter formuliert. Man behilft sich oft damit, im Rahmenvertrag nur den Mechanismus festzulegen (etwa: “Bei Verstößen gegen Vertragspflichten kann eine Vertragsstrafe bis zu 5.000 € pro Verstoß verhängt werden, nähere Bestimmungen in der jeweiligen Einzelbestellung.”). Die konkrete Höhe und der Anlass werden dann im einzelnen Call-off oder in projektspezifischen Vereinbarungen spezifiziert. Eine solche zweistufige Konstruktion muss wiederum transparent bleiben – der Rahmenvertrag sollte zumindest die Obergrenzen und die generell strafbewehrten Obliegenheiten nennen. Außerdem ist festzulegen, wer die Vertragsstrafe vereinnahmt (im Zweifel der Rahmenvertragspartner, also der Auftraggeber, selbst wenn der Verstoß in einem Tochterunternehmen erfolgte, das die Bestellung abrief) und wie sie verrechnet wird. Häufig enthält der Rahmenvertrag die Klausel, dass verwirkte Vertragsstrafen von offenen Rechnungen einbehalten werden dürfen.

    In der industriellen Praxis des Fremdfirmenmanagements zeigt sich, dass Vertragsstrafen ein flexibel einsetzbares Werkzeug sind. Ein Großunternehmen kann z.B. in seinem Fremdfirmen-Handbuch festlegen, dass alle Auftragnehmer die dort genannten Sicherheits- und Verhaltensregeln akzeptieren und bei Verstößen Sanktionen zahlen. Dies wird dann in jedem Einzelvertrag durch Verweis einbezogen. Die zuvor erwähnten Beispiele (100 € bei Arbeitsschutzverstoß, 2.000 € bei Kontrolleverweigerung) stammen genau aus solchen anlagenartigen Vertragsbedingungen großer Industrieparks oder Konzerne. Solche Ansätze standardisieren die Pönalisierung und erleichtern dem Auftraggeber die Durchsetzung, da jeder Lieferant von vornherein dem gleichen Regelwerk unterworfen ist.

    Allerdings darf nicht unerwähnt bleiben: Die Durchsetzung von Vertragsstrafen in der Praxis hängt auch von der Beweislage und der Kooperation des Auftragnehmers ab. Vertragsstrafen sind kein Strafzettelsystem mit hoheitlicher Gewalt, sondern bedürfen im Zweifel der Geltendmachung durch den Auftraggeber und notfalls der gerichtlichen Durchsetzung. Viele Unternehmen berichten, dass die bloße Existenz der Klausel schon disziplinierend wirkt und tatsächliche Zahlungen selten erfolgen – oftmals einigt man sich, z.B. die Strafe erlassen, wenn der Auftragnehmer im Gegenzug schnell Abhilfe schafft (etwa Aufholen des Verzugs). Vertragsstrafen können so auch als Verhandlungspfand dienen. Dennoch ist es aus Sicht des Auftraggebers wichtig, im Konfliktfall korrekt vorzugehen: Zum Beispiel bei Bauverzug rechtzeitig Vorbehalt erklären, Fristen dokumentieren, Verstoßprotokolle führen (bei Sicherheitsverstößen) etc., um die Ansprüche nicht zu gefährden.

    Zur Vertiefung sollen einige Fallbeispiele und Gerichtsentscheidungen betrachtet werden, die die Wirksamkeit und Kontrolle von Pönalklauseln illustrieren:

    • BGH zur Überschreitung der 5%-Grenze (2024): Wie bereits ausführlich erwähnt, hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall (VII ZR 42/22) eine Vertragsstrafenklausel in einem Bau-AGB-Vertrag verworfen, weil diese Klausel auf eine vorläufige Auftragssumme von 5% abstellte, was bei geringerer Endabrechnung zu einer effektiven Strafe von über 5% führte. Der BGH sah hierin eine unangemessene Benachteiligung. Dieses Urteil sorgt dafür, dass viele öffentliche Auftraggeber nun Klauseln anpassen. Interessant ist die Begründung: Der BGH stützte sich nicht darauf, dass 5% an sich zu viel wären – 5% gelten nach wie vor als Obergrenze des Zulässigen – sondern darauf, dass im Extremfall mehr als 5% verlangt würden. Damit zeigt das Gericht, dass es sehr genau auf die tatsächliche Wirkung einer Klausel schaut. Selbst eine dem Anschein nach im Rahmen liegende Vorgabe (5%) wird beanstandet, wenn ihre Berechnungsmodalität unfair werden kann. Dieses Beispiel unterstreicht das Transparenz- und Berechenbarkeitsgebot: Der Vertragspartner muss im Voraus wissen, maximal 5% seines Entgelts zu riskieren – ist diese Kalkulationssicherheit nicht gegeben, greift § 307 BGB ein.

    • BGH zur verschuldensunabhängigen Strafe (2015): In der Entscheidung BGH XII ZR 199/13 (Urteil vom 18.02.2015) ging es um eine Vertragsstrafenklausel in AGB, die keine Rücksicht auf das Verschulden des Schuldners nahm. Konkret sollte ein Vertragspartner bereits für Verzögerungen haften, gleichgültig aus welchem Grund. Der BGH erklärte die Klausel für unwirksam. Er stellte klar, dass AGB-Klauseln, die die verschuldensunabhängige Haftung einführen, regelmäßig gegen § 307 BGB verstoßen, weil sie vom gesetzlichen Leitbild (Schuldprinzip) abweichen und den Schuldner unbillig belasten. Aus dieser Entscheidung folgt für die Praxis: Vertragsstrafen sollten immer auf Fälle beschränkt sein, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. Üblicherweise wird dies durch Formulierungen wie "überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft die Frist…" erreicht. Fehlt ein solches Wort, könnte man zwar versuchen, es hineinzulesen (da § 339 BGB Verzug erfordert), doch die sicherere und von Gerichten erwartete Variante ist die ausdrückliche Beschränkung auf schuldhafte Verstöße.

    • OLG zur Mehrfachverwirkung: Ein Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei einer Dauerverletzung mehrere Vertragsstrafen nebeneinander anfallen. Im konkreten Fall (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2023 – 2 U 99/22) ging es um einen patentrechtlichen Unterlassungsvertrag, in dem die Formulierung "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" genutzt wurde. Das Gericht bestätigte, dass bei zeitlich auseinanderfallenden Verstößen mehrfache Vertragsstrafen verwirkt werden können, da jeder einzelne Verstoß eine neue Sanktion auslöst. Allerdings kann bei sehr dicht aufeinanderfolgenden Handlungen ggf. ein “Fortsetzungszusammenhang” angenommen werden (analog dem Strafrecht), wenn die Klausel dies nicht ausdrücklich ausschließt. In vielen Unterlassungserklärungen wird deshalb der Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhangs vereinbart. Übertragen auf industrielle Verträge: Wenn etwa ein Auftragnehmer täglich eine Meldepflicht verletzt, könnte theoretisch jeden Tag eine Strafe ausgelöst werden. Hier würde man in der Praxis meist vertraglich klarstellen, ob es pro Tag oder pro Vorgang zählt. Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, begrenzen Unternehmen teilweise ausdrücklich die Häufigkeit: z.B. “maximal 1 Vertragsstrafe pro Woche auch bei mehrfachen Verstößen”. Solche Klauseln erhöhen die Planbarkeit und bestehen eher eine Inhaltskontrolle.

    • BGH zur Höhe bei Verbrauchern (Privatparkplatz-Fälle): Auch wenn unser Fokus auf B2B liegt, sei der Vollständigkeit halber eine Entscheidung aus dem Verbraucherbereich genannt: BGH, Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19 betraf die Vertragsstrafe auf Supermarktparkplätzen. Dort stellen private Firmen Parkverstoß-Zettel über z.B. 30 € aus, was als Vertragsstrafe für vertragswidriges Parken qualifiziert wird. Der BGH hat diese Praxis im Grundsatz gebilligt – die Strafe von 30 € sei nicht unangemessen, solange klare Hinweisschilder bestehen. Diese Entscheidung zeigt zweierlei: Zum einen erkennt der BGH Vertragsstrafen auch in ungewöhnlichen Kontexten an; zum anderen legt er Wert auf Deutlichkeit und Zumessung. Übertragen auf industrielle Konstellationen heißt das: Eine moderate Vertragsstrafe wird tendenziell akzeptiert, wenn der Betroffene klar darüber informiert war. In der Industrie erfolgt diese Information typischerweise durch vertragliche Vereinbarung und Aushändigung der entsprechenden Bedingungen an die Fremdfirma.

    Es bestätigen die Gerichtsentscheidungen, dass Vertragsstrafen ein zulässiges und wirksames Instrument sein können – sofern sie richtig eingesetzt werden. Die Gerichte fungieren als Korrektiv gegen Übermaß und Unklarheit. Für die Vertragsgestaltung ergibt sich daraus die Pflicht, Pönalklauseln so zu formulieren, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Die zitierten Urteile dienen Praktikern als Leitplanken: Sie zeigen, welche Formulierungen und Höhen noch akzeptabel sind und wo die rote Linie überschritten wird.

    Fazit

    Die Betrachtung hat gezeigt, dass die Pönalisierung im industriellen Fremdfirmenmanagement ein vielschichtiges Thema ist, das juristisches Fingerspitzengefühl erfordert. Vertragsstrafen nach §§ 339 ff. BGB sind grundsätzlich ein legitimes Mittel, um externe Vertragspartner zu vertragsgerechtem Verhalten anzuhalten. Im Verhältnis zwischen Industrieunternehmen und Fremdfirmen kommen Pönalen vor allem zur Sicherstellung von Terminen, Arbeitsschutz, Qualitäts- und Compliance-Standards zum Einsatz. Dabei erfüllen sie primär eine Druck- und Präventivfunktion, indem sie für Vertragsverstöße vorab festgelegte Konsequenzen androhen.

    Die rechtliche Grundlage für Vertragsstrafen ist solide im BGB verankert – insbesondere § 339 BGB definiert das Konzept klar. Gleichzeitig setzt das Gesetz selbst mit § 343 BGB ein Korrektiv (Richtermäßigung) ein und lässt in speziellen Kontexten (Verbraucher, Arbeitsrecht) Einschränkungen über §§ 309, 310 BGB wirken. Die VOB/B als branchenspezifisches Regelwerk hat die Vertragsstrafe im Bauwesen etabliert und Standardmaße (0,3%/Tag, 5% gesamt) geprägt, die als Benchmark dienen können. Doch die Vertragspraxis entwickelt darüber hinaus vielfältige Klauseln, angepasst an die jeweiligen Bedürfnisse – vom kleinen Pauschalbetrag für Sicherheitsverstöße bis zur prozentualen Großprojektstrafe.

    Klar wurde aber auch, dass jede Vertragsstrafenklausel an den Kontrollmaßstäben des AGB-Rechts gemessen wird, sofern sie nicht individuell ausgehandelt ist. Die Gerichte verlangen transparente, angemessene und schuldbezogene Ausgestaltungen. Überschießende Klauseln – sei es wegen zu hoher Beträge, fehlender Deckelung oder unklarer Voraussetzungen – sind unwirksam. Für Auftraggeber bedeutet dies, dass Pönalen zwar ein scharfes Schwert sein können, man es aber sorgfältig schmieden muss, damit es vor Gericht nicht bricht. Die jüngste BGH-Rechtsprechung (2024) hat dies eindrucksvoll bestätigt und zeigt, dass selbst verbreitete Klauseln immer wieder auf den Prüfstand gehören.

    In der industriellen Praxis des Fremdfirmenmanagements bewähren sich Vertragsstrafen dort, wo sie zielgerichtet eingesetzt werden: als Absicherung zentraler Vertragspflichten, nicht als Allzweckwaffe für jede Kleinigkeit. Sie sollten stets das letzte Mittel einer Eskalationsstufe darstellen – flankiert von Vorwarnungen (Abmahnungen) und Dialog, wann immer möglich. Letztlich sind gute Geschäftsbeziehungen durch Kooperation gekennzeichnet; die Vertragsstrafe ist die Rückfallposition, wenn Kooperation versagt. Ist sie fair vereinbart, kann sie aber sogar die Kooperation fördern, indem beide Seiten wissen, woran sie sind.

    Die Pönalisierung im industriellen Fremdfirmenmanagement ist rechtlich zulässig und praktisch sinnvoll, solange die rechtlichen Grenzen gewahrt bleiben. Vertragsstrafen sollten mit Augenmaß gestaltet werden – deutlich genug, um wirksam zu sein, aber nicht so hart, dass sie vor Gericht keinen Bestand haben. Dann erfüllen sie ihre Aufgabe, nämlich die Vertragstreue externer Partner zu erhöhen und dem Industrieunternehmen im Ernstfall einen effektiven Anspruch zu geben, der über den normalen Schadensersatz hinausgeht. Die Balance zwischen vertraglicher Freiheit und Vertragsgerechtigkeit ist hier besonders gefordert – gelingt sie, sind Vertragsstrafen ein wertvolles Instrument eines jeden Fremdfirmenmanagements.