Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Fremdfirmenmanagement
In vielen Unternehmen werden externe Dienstleister oder Subunternehmer (Fremdfirmen) für Wartung, Montage, Reparaturen, Reinigungsarbeiten oder andere Dienstleistungen eingesetzt. Dabei besteht regelmäßig ein Zusammentreffen betriebsinterner Beschäftigter mit dem externen Personal im selben Arbeitsbereich. Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob und warum für das „Fremdfirmenmanagement“ eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) durchzuführen ist – und welche Aspekte im Detail zu berücksichtigen sind. Eine Gefährdungsbeurteilung für Fremdfirmenmanagement ist notwendig. § 5 ArbSchG und § 8 ArbSchG verpflichten zur systematischen Ermittlung von Gefahren, wenn mehrere Arbeitgeber gemeinsam tätig sind. Hauptziele sind Vermeidung von Unfällen durch klare Koordination, Unterweisung und Überwachung externer Dienstleister, Gewährleistung eines sicheren und störungsfreien Betriebsablaufs. Typische Risiken sind fehlende Unterweisung, Koordinationsdefizite (Heißarbeiten, parallele Tätigkeiten), eingeschränkte Kenntnis des Betriebes, Umgang mit Maschinen / Gefahrstoffen.
„Fremdfirmenmanagement“ ist ein zentrales Element im betrieblichen Arbeitsschutz, sobald externe Dienstleister auf dem Betriebsgelände tätig werden. Gemäß ArbSchG und DGUV Vorschriften muss der Arbeitgeber die Gefährdungen systematisch ermitteln und geeignete Maßnahmen treffen, um Sicherheit für eigene Beschäftigte und Fremdpersonal gleichermaßen zu gewährleisten. Typische Risiken ergeben sich aus unzureichender Unterweisung, mangelhafter Koordination und fehlenden Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere wenn verschiedene Firmen gleichzeitig arbeiten oder mit Gefahrstoffen und Maschinen umgehen. Durch eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung, klare Verantwortlichkeiten und ein strukturiertes Arbeitsfreigabesystem (Permit-to-work-Verfahren) kann das Unfallrisiko deutlich gesenkt und ein reibungsloser Ablauf von Fremdfirmen-Einsätzen garantiert werden.
Fremdfirmenmanagement bezeichnet die Organisation und Koordination sämtlicher Tätigkeiten, die von externen Dienstleistern oder Subunternehmen auf dem Betriebsgelände durchgeführt werden.
Dazu zählen:
Beauftragung und Auswahl der Fremdfirmen,
Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten,
Abstimmung bei zeitlich oder räumlich gemeinsamen Arbeiten mit eigenen Mitarbeitern,
Überwachung der Einhaltung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften.
Ziel ist es, sowohl Arbeitssicherheit als auch Ablaufkoordination sicherzustellen und Haftungsrisiken für Auftraggeber und Auftragnehmer zu minimieren.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 5 ArbSchG: Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Gefahren für eigene Beschäftigte sowie für Dritte (hier: Beschäftigte von Fremdfirmen) zu ermitteln.
§ 8 ArbSchG: Wenn mehrere Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind, haben sie hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen.
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
Verlangt eine systematische Gefährdungsermittlung für sämtliche Arbeiten im Betrieb.
Schreib vor, dass Unternehmer ihre Verantwortung für Arbeitssicherheit auch bei vergebenen Arbeiten behalten und Fremdfirmen entsprechend unterweisen und beaufsichtigen müssen.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Greift bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Druckbehälter, Aufzüge, elektrische Anlagen).
Die Verantwortlichkeit für sichere Durchführung liegt beim Betreiber – selbst wenn die Ausführung durch Fremdfirmen erfolgt.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Wenn Fremdfirmen mit Gefahrstoffen umgehen (z. B. Reinigungsmittel, Lacke, Lösemittel), muss eine Gefährdungsbeurteilung existieren und die Arbeitgeber müssen sich gegenseitig informieren.
Fazit
Das Zusammenwirken verschiedener Arbeitgeber am selben Einsatzort macht eine abgestimmte Gefährdungsbeurteilung und ein wirksames Fremdfirmenmanagement unverzichtbar.
Schnittstellenrisiken
Externe Dienstleister haben häufig begrenzte Kenntnisse über das Betriebsumfeld (z. B. Gefahrenquellen, Fluchtwege, Sicherheitsregeln). Das erhöht das Unfallrisiko.
Koordinationsmängel oder Missverständnisse zwischen Fremdfirmen und eigenen Beschäftigten können zu gefährlichen Situationen führen.
Rechtliche Verantwortung
Trotz Fremdvergabe bleibt das Unternehmen (Auftraggeber) in der Verantwortung, geeignete Sicherheitsmaßnahmen sicherzustellen. Bei Unfällen können Haftungsfragen entstehen.
§ 8 ArbSchG betont die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber in puncto Sicherheit.
Organisatorische Komplexität
Bei parallelen Arbeiten verschiedener Fremdfirmen und eigener Mitarbeiter besteht ein hohes Risiko von Überschneidungen (z. B. Heißarbeiten neben brandgefährlichen Stoffen).
Ein gut organisiertes Fremdfirmenmanagement und eine entsprechende GBU reduzieren Konflikte, Verzögerungen und Unfälle.
Gefahrstoffe und spezielle Tätigkeiten
Montagearbeiten, Elektroarbeiten, Arbeiten in Höhen, im beengten Raum oder mit Chemikalien bringen jeweils branchen- oder tätigkeitsbezogene Gefährdungen mit sich, die in einer GBU systematisch erfasst werden müssen.
Wirtschaftliche Folgen
Unfälle oder Schäden durch mangelnde Abstimmung können zu Betriebsunterbrechungen, Regressansprüchen und Imageschäden führen.
Unzureichende Unterweisung
Fremdfirmen kennen Betriebsregeln, Gefahrenbereiche oder Notfallpläne nicht.
Fehlender Zugang zu Betriebsanweisungen, unklare Ansprechpersonen, Sprachbarrieren.
Fehlende Koordination bei gleichzeitigen Arbeiten
Unterschiedliche Gewerke (z. B. Elektro, Metallbau, Gerüstbau) arbeiten am gleichen Ort.
Entstehung von Quetsch-, Stolper-, Sturzgefahren; Brandrisiken bei Heißarbeiten.
Zugang zu gefährlichen Bereichen
Externe Dienstleister betreten Bereiche mit laufenden Maschinen, automatisierten Anlagen oder Gefahrstofflagerung ohne ausreichende Sicherung.