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Toleranzwerte

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Toleranzliste für Fremdfirmenleistungen

Toleranzliste für Fremdfirmenleistungen

Technische Sachbearbeiter im Facility Management benötigen klare Richtwerte, um die Qualität von Fremdfirmenleistungen zu bewerten. Die folgende Toleranzliste ist praxisnah sowie stochastisch und normativ fundiert. Sie berücksichtigt quantitative und qualitative Toleranzen gemäß relevanter Normen (u. a. DIN ISO 2859 für attributive Stichprobenprüfungen, DIN ISO 3951 für variable Prüfungen, VDI 3810 für Betreiberpflichten, GEFMA 922 für FM-Dokumentation, DIN 31051 für Instandhaltungsgrundsätze). Durch stichprobenbasierte Prüfungen nach DIN ISO 2859 können Leistungen objektiv beurteilt werden – dies erhöht die Rechtssicherheit und entlastet den Betreiber im Haftungsfall. In DIN ISO 2859 wird z. B. empfohlen, eine mittlere Prüfintensität (Level II) anzuwenden. Fehler werden nach Kritikalität klassifiziert (kritisch, Hauptfehler, Nebenfehler) mit typischen Acceptable Quality Level (AQL) Werten von z. B. 1,0 % (kritische Fehler), 2,5 % (Hauptfehler) und 6,5 % (Nebenfehler). Das bedeutet: keine kritischen Mängel dürfen auftreten (Toleranz = 0), wohingegen geringe Abweichungen in begrenztem Umfang tolerierbar sind. Die Tabellen unten geben je Vorgangsart die typischen Prüfmerkmale und Toleranzgrenzen (quantitativ und qualitativ) an, die als Richtschnur dienen. Alle Werte sind als Anhaltswerte zu verstehen und müssen an objektspezifische Anforderungen und Verträge angepasst werden. Bei Überschreitung dieser Toleranzen sind Maßnahmen wie Nachbesserung, Abzüge oder Ablehnung der Leistung einzuleiten, um ein rechtssicheres Vorgehen zu gewährleisten.

Wartung und Inspektion (vorbeugende Instandhaltung)

Regelmäßige Wartungen und Inspektionen sollen den Soll-Zustand von Anlagen erhalten (DIN 31051). Alle sicherheitsrelevanten Wartungspunkte müssen erfüllt sein (kein Toleranzspielraum bei kritischen Aufgaben). Minderkritische Abweichungen (z. B. Kleinigkeiten bei Wartungsarbeiten) können in geringem Umfang toleriert werden, um pragmatisch zu bleiben. Eine lückenlose Dokumentation aller Wartungs- und Prüfpunkte ist aus Haftungsgründen essenziell. Stichprobenprüfungen bieten sich an, wenn viele Wartungsobjekte zu kontrollieren sind – dabei nach DIN ISO 2859 vorgehen, um objektive Entscheide zu treffen.

Prüfmerkmal

Quantitative Toleranz

Qualitative Toleranz / Hinweis

Einhaltung Wartungsfristen

±10 % des Wartungsintervalls (Zeit)¹

Keine Toleranz bei Prüfungen mit gesetzlicher Frist (müssen fristgerecht erfolgen); bei rein internen Fristen geringfügige Überschreitung zulässig (z. B. Jahreswartung max. 1 Monat verspätet).

Durchgeführte Wartungspunkte

100 % der geplanten Arbeiten ausgeführt; stichprobenweise Kontrolle von X von N Wartungstätigkeiten (Los)

Keine kritischen Auslassungen: alle sicherheitsrelevanten Punkte müssen erledigt sein (A-Fehler AQL ~0 %). Geringfügige Abweichungen (Nebenpunkte) in <5 % der geprüften Wartungspositionen tolerierbar, wenn Funktion nicht beeinträchtigt.

Qualität der Wartungsleistung

Messbare Parameter im Toleranzband ±5 % vom Sollwert (z. B. Schmiermittelmenge, Anzugsdrehmoment)

Funktionsfähigkeit gewährleistet: Anlagenfunktion muss nach Wartung sichergestellt sein. Kleinere Restabweichungen (z. B. leichtes Spiel, minimale Undichtigkeiten) zulässig, sofern sie innerhalb normierter Grenzwerte liegen und keine Folgeschäden erwarten lassen.

Wartungsdokumentation

≥ 95 % vollständige Einträge in Wartungsprotokollen; max. 5 % der Felder dürfen fehlende Angaben aufweisen

Vollständigkeit gefordert: sicherheitsrelevante Prüfresultate, Datums- und Unterschriftsfelder müssen lückenlos vorhanden sein (0 % Toleranz bei diesen Punkten). Wenige nicht-kritische Dokumentationslücken (z. B. fehlende Nicht-Kernangaben) sind tolerierbar, sofern rückwirkend korrigierbar.

¹ Wartungsfrist-Toleranzen: In vielen Branchen wird eine geringe Terminflexibilität eingeräumt (z. B. Wartung alle 12 Monate ±1 Monat), um betriebliche Abläufe nicht zu stören. Dennoch sind gesetzliche Prüffristen (etwa aus BetrSichV, TRBS) strikt einzuhalten (keine Überschreitung).

Instandsetzung und Störungsbeseitigung (reaktive Instandhaltung)

Bei Störungen und Reparaturen steht die schnelle Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft im Vordergrund. Reaktions- und Behebungszeiten werden oft in Service-Level-Agreements (SLAs) geregelt. Geringfügige Überschreitungen dieser Zeiten können toleriert werden, solange der Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die Mehrheit der Fälle innerhalb der Zielzeit liegt. Wichtig ist, dass nachhaltig instand gesetzt wird – wiederkehrende Störungen kurz nach einer Reparatur deuten auf ungenügende Arbeit hin und sind nicht hinnehmbar. Dokumentation von Störungsursache und Maßnahme ist erforderlich, um im Haftungsfall belegen zu können, angemessen reagiert zu haben.

Prüfmerkmal

Quantitative Toleranz

Qualitative Toleranz / Hinweis

Reaktionszeit auf Störung

SLA-Vorgabe + bis zu 10 % Abweichung (einmalig); z. B. bei 2 h Vorgabe max. ~+12 Minuten in Einzelfällen

Hohe Erfüllungsquote: ≥ 90 % aller Störungsmeldungen innerhalb der vereinbarten Zeit reagieren. Einzelne geringfügige Überschreitungen ohne Sicherheitsrisiko sind akzeptabel, regelmäßige Verzögerungen nicht.

Behebungszeit / Downtime

Geplante Wiederherstellungszeit + ca. 10–15 % toleriert; max. 1 wiederholte Verzögerung pro Auftrag

Keine unverhältnismäßigen Verzögerungen: Kritische Ausfälle müssen prioritär behoben werden (keine Toleranz für Verzögerung bei Gefahr im Verzug). Bei weniger kritischen Defekten ist eine einmalige moderate Überschreitung des Zieltermins zulässig, aber kommunikationspflichtig.

Nacharbeitsquote (Repeat-Failures)

< 5 % der instandgesetzten Fälle treten binnen kurzer Zeit erneut auf (d. h. 95 % bleiben dauerhaft behoben)

Nachhaltigkeit gefordert: Keine Toleranz für ungelöste Kernprobleme – wenn derselbe Defekt mehrfach auftritt, ist die Instandsetzung unzureichend. Einzelne Rückfälle bei komplexen Anlagen können vorkommen, müssen aber analysiert und behoben werden.

Reparatur-Dokumentation

100 % der kritischen Störungsfälle mit Bericht; insgesamt ≥ 90 % der Einsätze vollständig dokumentiert

Lückenlose Berichte bei kritischen Fällen: jeder sicherheitsrelevante oder große Störfall muss einen Bericht mit Ursache, Maßnahme, Datum und Verantwortlichem haben. Bei Bagatellreparaturen darf die Dokumentation knapp ausfallen, aber grundsätzlich sollte der Großteil aller Einsätze nachweisbar sein (z. B. Arbeitsrapport).

Technische Reinigung

Die Qualität der Reinigung wird oft visuell und stichprobenartig geprüft (z. B. Räume, Flächen). Hier kommen statistische Qualitätsmesssysteme nach DIN ISO 2859 zum Einsatz, um zu entscheiden, ob die Gesamtleistung akzeptabel ist. In der Praxis empfiehlt der Bundesinnungsverband der Gebäudereiniger eine Prüfplanung nach Prüflevel II mit einem AQL von 10 %. Das heißt, es dürfen bei einer Stichprobe bis zu 10 % der inspizierten Bereiche geringe Mängel aufweisen, ohne dass die Gesamtleistung als „nicht bestanden“ gilt. Gravierende Reinigungsmängel (z. B. hygienisch untragbare Zustände) sind hingegen unzulässig. Zudem sollte die Reinigungsleistung vertragsgerecht hinsichtlich Umfang und Häufigkeit erfolgen (kein unangekündigter Ausfall von Reinigungszyklen).

Die Tabelle nennt typische Toleranzwerte:

Prüfmerkmal

Quantitative Toleranz

Qualitative Toleranz / Hinweis

Sauberkeitsgrad (Sichtprüfung)

AQL = 10 % Fehlerquote (normal Level II Stichprobe); z. B. bei 50 Räumen max. 5 mit leichten Mängeln

Keine schweren Verschmutzungen: Kritische Sauberkeitsmängel (Gefahr für Hygiene/Sicherheit) 0 % toleriert. Bis ~10 % der Flächen dürfen geringfügige Mängel aufweisen (z. B. vereinzelte Staubspuren), solange Gesamteindruck sauber und Nutzbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

Reinigungsintervalle eingehalten

95–100 % der vorgesehenen Reinigungen erfolgen planmäßig; einzelne Ausfälle ≤ 5 % kompensiert

Vertragskonforme Frequenz: Pflichtbereiche (z. B. sanitäre Anlagen) ohne Ausfall zu reinigen. In Nebenbereichen können vereinzelte Verzögerungen geduldet werden, sofern unmittelbar nachgeholt.

Reinigungsdokumentation

≥ 90 % der vorgesehenen Nachweise (Checklisten, Leistungsnachweise) vorhanden

Nachweisfähigkeit: Die meisten Reinigungsvorgänge sollten durch Signatur, Zeitstempel o. Ä. belegbar sein. Fehlende Nachweise in Ausnahmefällen sind tolerierbar, jedoch keine Toleranz, wenn Zweifel an tatsächlicher Durchführung bestehen (im Zweifel Nachprüfung einleiten).

Abnahme von Bauleistungen

Bei der Abnahme von Bau- oder Montageleistungen gelten die technischen Toleranzen der einschlägigen Normen (z. B. DIN 18202 „Maßtoleranzen im Hochbau“ für Ebenheit, Maße; VOB/C mit diversen DIN-Normen je Gewerk). Abweichungen innerhalb dieser Normgrenzen müssen als vertragsgerecht akzeptiert werden. Maßabweichungen sind also bis zu den Grenzwerten der DIN 18202 kein Mangel, sondern toleriertes Bau-Soll. Darüber hinaus gilt: Keine funktionseinschränkenden Mängel – Leistungen, die Sicherheit, Funktion oder Dauerhaftigkeit beeinträchtigen, verhindern die Abnahme (kritische Mängel = Abnahmereife nicht gegeben). Kleinere, nicht sicherheitsrelevante Restmängel (z. B. Schönheitsfehler) können unter Vorbehalt in das Abnahmeprotokoll aufgenommen werden. Quantitative Abweichungen bei Mengen und Maßen beeinflussen auch die Rechnungsprüfung (Mehr-/Mindermengen).

Nachfolgend typische Toleranzen:

Prüfmerkmal

Quantitative Toleranz

Qualitative Toleranz / Hinweis

Maßabweichungen (Dimensional)

Entsprechend DIN 18202 und fachspezifischen Normen (je nach Bauteil einige Millimeter bis wenige Zentimeter)

Nur innerhalb Normgrenzen akzeptabel: Solange Abweichungen innerhalb der normativ vorgegebenen Toleranz liegen, gelten sie nicht als Mangel. Überschreitungen dieser Grenzmaße = Mangel, der Nacharbeit vor Abnahme erfordert.

Aussehensqualität / Oberfläche

Visuelle Abweichungen gemäß vertraglich vereinbarter Qualitätsstufe; z. B. ≤ 3 pro Raum kleine Schönheitsfehler (Kratzer, Farbnuancen)

Funktion nicht beeinträchtigt: Leichte optische Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit nicht einschränken, können toleriert und unter Vorbehalt abgenommen werden. Keine Toleranz für sichtbare Mängel in repräsentativen Flächen, sofern vertraglich ein höherer Standard festgelegt ist.

Restmängel (bei Abnahme)

0 kritische oder umfangreiche Mängel; vereinzelte geringfügige Mängel zulässig, wenn nachbesserungsfähig

Abnahme unter Vorbehalt: Die Abnahme ist möglich, wenn nur unwesentliche Mängel vorliegen. Solche kleineren Mängel sind im Protokoll festzuhalten und vom Auftragnehmer fristgerecht zu beheben. Wesentliche Mängel (Sicherheit, Funktion) -> Abnahme verweigern.

Mengen- / Aufmaßabweichung

Abgerechnete vs. tatsächlich ausgeführte Mengen: Differenz bis ca. ±5 % akzeptabel (Messungenauigkeiten, Schwund)

Keine Abrechnungsmängel: Geringfügige Mengenabweichungen können durch Messtoleranzen entstehen und werden toleriert, sofern plausibel. Darüberhinausgehende Abweichungen gelten als Über-/Unterlieferung und sind anzupassen (Rechnungskorrektur oder Nacharbeit). Eine gemeinsame Aufmaßprüfung schafft Klarheit.

Rechnungsprüfung

Bei der Rechnungsprüfung werden die Leistungsdokumentationen, Aufmaße und Vertragsbedingungen abgeglichen. Ziel ist es, Überziehungen oder Leistungsmängel rechnerisch zu identifizieren. Toleranzen bei der Rechnungsprüfung dienen dazu, zwischen unerheblichen Abweichungen und echten Abrechnungsfehlern zu unterscheiden. Geringe Abweichungen können aus Rundungen, Schätzungen oder Messungenauigkeiten resultieren und sind im Alltag oft hinnehmbar. Größere Abweichungen deuten hingegen auf Fehler oder unberechtigte Forderungen hin. Außerdem wichtig: Die Rechnung muss formal korrekt und prüfbar sein; fehlende Nachweise oder Unklarheiten sind nicht zu tolerieren, da sie die Exkulpation im Streitfall erschweren würden.

Prüfmerkmal

Quantitative Toleranz

Qualitative Toleranz / Hinweis

Mengenabweichung (Aufmaß vs. Rechnung)

Bis ~±3–5 % Differenz der berechneten Menge gegenüber der vor Ort ermittelten Menge zulässig

Geringe Differenzen tolerierbar: Kleine Abweichungen können durch unterschiedliche Messtechniken entstehen. Sie sind hinnehmbar, solange die Abweichung plausibel und gleichmäßig verteilt ist (kein systematisches Übermessen). Bei Abweichungen >5 %: genaue Prüfung (Aufmaßkontrolle, Klärung mit Dienstleister).

Preisabweichung / Nachträge

Abrechnung gemäß Vertragspreisen; Nachträge nur mit schriftlicher Zustimmung im Voraus. Keine Preisänderung ohne Grundlage.

Keine unvereinbarten Kosten: Es gibt 0 % Toleranz für Preisüberschreitungen gegenüber vertraglich vereinbarten Einheitspreisen oder Pauschalen, außer Index/Preisanpassungsklauseln greifen. Unvorhergesehene Mehrleistungen müssen als Nachtrag vertraglich fixiert sein, sonst Zahlungsverweigerung.

Leistungsnachweis vs. Rechnung

≥ 95 % Übereinstimmung zwischen dokumentierten Leistungen (Stundenzettel, Berichte) und abgerechneten Positionen

Vollständige Prüfbarkeit: Die Rechnungsposten sollen durch entsprechende Leistungsnachweise belegbar sein. Einzelne geringfügige Unstimmigkeiten (z. B. Rundungsdifferenzen von Minuten) sind tolerierbar. Fehlt jedoch ein Nachweis für eine abgerechnete Leistung, ist dies nicht akzeptabel (Klärungsbedarf, ggf. Kürzung).

Formale Rechnungskorrektheit

Max. 1 Fehler pro Rechnung (z. B. Schreibfehler, falsche Kostenträgerangabe) ohne Neuausstellung toleriert

Keine inhaltlichen Fehler: Rechenfehler, falsche Summen oder fehlende Anlagen 0 % toleriert – solche Rechnungen gelten als nicht prüfbar und werden zur Korrektur zurückgewiesen. Lediglich formale Kleinigkeiten (Tippfehler ohne Auswirkung auf Betrag) können einmalig hingenommen werden, sofern Rest korrekt.

Legende

Die obigen Toleranzwerte sind Richtwerte. AQL (%) = Acceptable Quality Level, d. h. maximal zulässiger Anteil fehlerhafter Einheiten in einer Stichprobe. Kritische Fehler (z. B. sicherheitsgefährdende Mängel) haben stets AQL 0 (kein Auftreten zulässig). Hauptfehler (schwerwiegende Mängel ohne unmittelbare Gefahr) erhalten einen niedrigen AQL-Wert (typ. 1–2,5 %), Nebenfehler (leichte Abweichungen) können etwas höhere AQL-Werte aufweisen (typ. 5–10 %). Durch Anwendung solcher statistischer Toleranzen in Stichprobenprüfungen lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit abschätzen, ob eine Fremdfirmenleistung insgesamt den Anforderungen entspricht. Die hier präsentierte Toleranzliste bietet damit einen praxisgerechten Bewertungsmaßstab, der sowohl Industriestandards als auch rechtliche Vorgaben berücksichtigt. Sie unterstützt technische Sachbearbeiter dabei, Fremdleistungen einheitlich zu bewerten, Mängel systematisch zu erfassen und gegenüber Dienstleistern objektiv und nachvollziehbar aufzutreten – im Sinne eines rechtssicheren, exkulpationsfähigen Prüfverfahrens.