Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Fremdfirmenmanagement: Beweislastumkehr

Facility Management: Fremdfirmenmanagement » Grundsätze » Beweisnot » Beweislastumkehr

Beweislastumkehr und Entlastungsbeweis im Fremdfirmenmanagement

Beweislastumkehr und Entlastungsbeweis im Fremdfirmenmanagement

Im modernen Wirtschaftsleben sind Fremdfirmen (Sub- und Vertragspartnerunternehmen) ein fester Bestandteil von Produktion und Dienstleistung. Ihre Einbindung bringt jedoch besondere Haftungsrisiken mit sich: Kommt es zu Unfällen oder Schäden, stellt sich die Frage, wer zivilrechtlich haftet und wie die Beweislast verteilt ist. Im Mittelpunkt stehen dabei vor allem die §§ 831, 823 BGB und die jeweiligen Schutzpflichten der Beteiligten (Auswahl-, Überwachungs- und Instruktionspflichten). § 619a BGB ergänzt diese Regelungen im Arbeitsverhältnis. Öffentlich-rechtliche Vorschriften (insb. ArbSchG und DGUV-Vorschriften) begründen zwar vornehmlich Arbeitsschutzpflichten, haben aber wegen ihrer Bezugnahme auf Sicherungsanforderungen auch zivilrechtliche Relevanz.

Im deutschen Zivilrecht bestimmt § 831 BGB, dass die Haftung des Auftraggebers für Schäden durch Fremdmitarbeiter grundsätzlich vom Vermuten eines eigenen Verschuldens ausgeht. Das hat zur Folge, dass der Verletzte gegenüber dem Auftraggeber kaum Beweise erbringen muss; umgekehrt muss der Auftraggeber den Entlastungsbeweis führen. Im Fremdfirmenmanagement bedeutet dies, dass Auswahl, Unterweisung und Überwachung der Fremdfirma dokumentiert sein müssen, um sie als Entlastungsbeweis vorzulegen. In Großbetrieben kann der Nachweis über die Auswahl und Betreuung der Zwischenkräfte genügen, sofern diese ihrerseits ihre Pflichten erfüllt haben. Erfüllt der Auftraggeber seine Verkehrssicherungspflichten nicht (etwa indem er auf dem Gelände keine Sicherheitsvorkehrungen trifft), kann er wegen Organisationsverschuldens haften. In der Praxis ist es deshalb unabdingbar, ein effektives Fremdfirmenmanagement einzurichten: Neben sorgfältiger Vertragserstellung und Auswahlprozessen zählen dazu regelmäßige Sicherheitsunterweisungen, Kontrollen vor Ort und eine lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen. Nur so lässt sich gegenüber Gerichten belegen, dass man „alles Zumutbare getan“ hat.

Es rückt verstärkt die IT-gestützte Dokumentation in den Fokus (z.B. digitale Baustellenakten, elektronische Unterweisungstools), um Beweisaufwand zu reduzieren. Zudem könnten verbandsweite Arbeitsschutzinitiativen oder branchenspezifische Regelungen die Standards weiter anheben. Für den Auftraggeber bleibt letztlich entscheidend, dass er seine kollidierenden Rollen als Vertragspartner und Sicherungspflichtiger klar trennt: Er haftet nicht automatisch für jeden Fremdmitarbeiter-Schaden, muss aber aktiv nachweisen, dass er geeignete Vorkehrungen getroffen hat.

Beweislastumkehr und Entlastungsbeweis im Fremdfirmenmanagement

Im modernen Wirtschaftsleben sind Fremdfirmen (Sub- und Vertragspartnerunternehmen) ein fester Bestandteil von Produktion und Dienstleistung. Ihre Einbindung bringt jedoch besondere Haftungsrisiken mit sich: Kommt es zu Unfällen oder Schäden, stellt sich die Frage, wer zivilrechtlich haftet und wie die Beweislast verteilt ist. Im Mittelpunkt stehen dabei vor allem die §§ 831, 823 BGB und die jeweiligen Schutzpflichten der Beteiligten (Auswahl-, Überwachungs- und Instruktionspflichten). § 619a BGB ergänzt diese Regelungen im Arbeitsverhältnis. Öffentlich-rechtliche Vorschriften (insb. ArbSchG und DGUV-Vorschriften) begründen zwar vornehmlich Arbeitsschutzpflichten, haben aber wegen ihrer Bezugnahme auf Sicherungsanforderungen auch zivilrechtliche Relevanz.

Im deutschen Zivilrecht bestimmt § 831 BGB, dass die Haftung des Auftraggebers für Schäden durch Fremdmitarbeiter grundsätzlich vom Vermuten eines eigenen Verschuldens ausgeht. Das hat zur Folge, dass der Verletzte gegenüber dem Auftraggeber kaum Beweise erbringen muss; umgekehrt muss der Auftraggeber den Entlastungsbeweis führen. Im Fremdfirmenmanagement bedeutet dies, dass Auswahl, Unterweisung und Überwachung der Fremdfirma dokumentiert sein müssen, um sie als Entlastungsbeweis vorzulegen. In Großbetrieben kann der Nachweis über die Auswahl und Betreuung der Zwischenkräfte genügen, sofern diese ihrerseits ihre Pflichten erfüllt haben. Erfüllt der Auftraggeber seine Verkehrssicherungspflichten nicht (etwa indem er auf dem Gelände keine Sicherheitsvorkehrungen trifft), kann er wegen Organisationsverschuldens haften. In der Praxis ist es deshalb unabdingbar, ein effektives Fremdfirmenmanagement einzurichten: Neben sorgfältiger Vertragserstellung und Auswahlprozessen zählen dazu regelmäßige Sicherheitsunterweisungen, Kontrollen vor Ort und eine lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen. Nur so lässt sich gegenüber Gerichten belegen, dass man „alles Zumutbare getan“ hat.

Es rückt verstärkt die IT-gestützte Dokumentation in den Fokus (z.B. digitale Baustellenakten, elektronische Unterweisungstools), um Beweisaufwand zu reduzieren. Zudem könnten verbandsweite Arbeitsschutzinitiativen oder branchenspezifische Regelungen die Standards weiter anheben. Für den Auftraggeber bleibt letztlich entscheidend, dass er seine kollidierenden Rollen als Vertragspartner und Sicherungspflichtiger klar trennt: Er haftet nicht automatisch für jeden Fremdmitarbeiter-Schaden, muss aber aktiv nachweisen, dass er geeignete Vorkehrungen getroffen hat.

Vertragsrechtliche Einordnung der Fremdfirma

Der Fremdfirmen-Einsatz erfolgt typischerweise durch Werkvertrag (§ 631 BGB) oder Dienstvertrag (§ 611 BGB). Dabei bleibt die Weisungsbefugnis über die Fremdfirmen-Angestellten beim Fremdunternehmen (§ BGB). Der Auftraggeber führt diese Mitarbeiter nicht unmittelbar und trägt gegenüber ihnen zunächst keine vertraglichen Pflichten; sie sind keine „Verrichtungsgehilfen“ im Sinne des § 831 BGB des Auftraggebers. Vielmehr obliegt dem Fremdunternehmen die Auswahl und Führung seiner Mitarbeiter. Beide Seiten müssen jedoch bei der Arbeitssicherheit kooperieren. Nach § 8 ArbSchG (→ ArbSchG, DGUV Vorschriften) haben Auftraggeber und Auftragnehmer einander und ihre Beschäftigten gegenseitig über Gefahren zu unterrichten und Schutzmaßnahmen abzustimmen. Sogar eine Unterweisungspflicht für Fremdpersonal im Betrieb des Auftraggebers ergibt sich aus § 8 Abs. 2 ArbSchG: Dieser legt fest, dass der Unternehmer sicherzustellen hat, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber (also Fremdfirmenmitarbeiter) in seinem Betrieb angemessen über Gefahren unterrichtet wurden. Damit trägt der Auftraggeber insbesondere die Pflicht, den Fremdfirmen in den Arbeitsvertrag bzw. Auftragsschutz zu nehmen und ihnen Informationen über betriebstypische Gefahren zu geben. Richtlinien der Gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. DGUV Vorschrift 1 § 6 Abs. 2, DGUV-Information 215-830) konkretisieren diese Anforderungen, indem sie z.B. die Benennung eines Aufsichtführenden zur Kontrolle gefährlicher Arbeiten und die Abstimmung bei Gefahrstoffen verlangen.

Darüber hinaus existiert – unabhängig vom Arbeitsrecht – eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers. Indem er den Fremdarbeiter in seinem Betriebsbereich einsetzt, hat er die „Situation geschaffen“ und trägt als mittelbarer Garant dafür Sorge, dass keine Gefahrenquelle entsteht. Insbesondere muss er sein Gelände und die Arbeitsmittel so herrichten und überwachen, dass Dritte (hier: der Fremdarbeiter selbst oder Dritte unter seiner Tätigkeit) nicht gefährdet werden. Diese Pflichten sind grundsätzlich nicht vollständig übertragbar; eine Verletzung kann zu Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB führen (sog. Organisationsverschulden).

Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)

Ein Kernpunkt ist die Verrichtungsgehilfenhaftung nach § 831 BGB. § 831 Abs. 1 Satz 1 regelt, dass „wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt“ zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten zufügt. In der Fremdfirmenpraxis kommt diese Norm primär ins Spiel, wenn der Auftraggeber als „Geschäftsherr“ eines Verrichtungsgehilfen angesehen wird. Das setzt voraus, dass der Fremdmitarbeiter nach seinem Einsatz in erheblichem Maße in den Interessen und unter der Weisung des Auftraggebers handelt. Meist ist jedoch der Fremdfirmen-Unternehmer der echte Geschäftsherr seines Arbeitnehmers. Daher gilt oft: Der Auftraggeber haftet nicht nach § 831, weil kein Fähigkeits- und Weisungsverhältnis zu ihm bestand.

Unabhängig davon enthält § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des Verrichtungsgehilfen. Danach „tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person … und bei der Beschaffung oder Leitung … die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde“. Das bedeutet: Wird der Geschäfts­herr (zum Beispiel der Fremdfirmen-Auftraggeber als vermeintlicher Herr des Fremdarbeiters) in Anspruch genommen, muss er darlegen und beweisen, dass er sorgfältig ausgewählt, unterwiesen und überwacht hat oder dass der Schaden selbst bei gebotener Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Der Geschädigte muss insoweit keine eigenen Beweise vortragen. In diesem Sinne fasst § 831 BGB den Verstoß als vermutetes Eigenverschulden des Geschäfts­herrn zusammen: Weil § 831 Abs. 1 S. 2 über Begriffe wie „tritt nicht ein, wenn …“ formuliert ist, lastet laut Rechtsprechung und Lehre die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Geschäftsherrn. Jurafuchs nennt das ausdrücklich „gesetzliche Beweislastumkehr“ (GGZB) im § 831-Kontext.

Im Ergebnis heißt das: Um haftungsfrei zu bleiben, muss sich der Anspruchsgegner (hier: der Auftraggeber im Fremdfirmenmanagement) entlasten. Er wird einen sogenannten Entlastungsbeweis führen müssen, indem er zeigt, dass die Fremdfirma und ihre Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und angeleitet waren. Nach herrschender Auffassung genügt es, wenn entweder die Vermutung des eigenen Verschuldens (bei der Auswahl bzw. Anleitung) oder die Kausalitätsvermutung gebrochen wird. Dies kann dadurch geschehen, dass er seine Sorgfaltspflichten nachweist oder einen Kausalitätsbeweis führt („auch bei ordnungsgemäßer Auswahl/Instruktion hätte sich der Schaden so ergeben“).

Besonderheiten gelten für Großbetriebe: Erklärt ein solcher nur eine Zwischenperson (etwa einen Sicherheitsingenieur) für die Auswahl und Beaufsichtigung, ist ein dezentralisierter Entlastungsbeweis möglich. Der Geschäftsherr kann sich demnach entlasten, wenn er nachweist, dass er selbst nur sorgfältig die entsprechende Zwischenkraft ausgewählt und instruiert hat und diese wiederum ihrerseits ihre Mitarbeiter sorgfältig handhabt. Diese Regelung erkennt die Rechtsprechung aus praktischen Gründen an: Ein Großunternehmer muss nicht jeden einzelnen Mitarbeiter persönlich kennen; er kann sich stichhaltig durch sorgfältige Wahl seiner Führungspersonen exkulpieren. Allerdings verlangt dies eine streng geführte betriebliche Organisation, damit kein Schlupfloch entsteht.

Selbst wenn der Auftraggeber (Geschäftsherr) nach § 831 BGB entlastet wäre, kann weiterhin Organisationsverschulden haften (§ 823 Abs. 1 BGB). Das bedeutet: Verletzt der Auftraggeber seine nicht delegierbare Verkehrssicherungspflicht (z.B. keine Sicherheitsunterweisungen erteilt, keine Schutzvorkehrungen getroffen), kann er für Schäden haftbar bleiben, selbst wenn die Fremdfirma korrekt ausgewählt war. Gleichwohl gilt: Hat er seine Auswahl- und Überwachungsgebote erfüllt, kann eine Haftung nach § 831 ausscheiden.

Arbeitnehmerhaftung (§ 619a BGB)

Eine Sonderregel findet sich in § 619a BGB: Sie wendet die Darlegungs-/Beweislastumkehr aus § 831 BGB auf das Innenverhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber an. Nach § 619a hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz nur zu leisten, „wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat“. Anders als bei § 280 BGB braucht der Arbeitgeber also keinen Beweis über die Pflichtverletzung selbst zu erbringen – der Mitarbeiter muss sein eigenes Verschulden beweisen. Für das Fremdfirmenmanagement kommt dies ins Gewicht, wenn etwa ein Subunternehmer-Mitarbeiter im Rahmen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung angestellt ist und der Auftraggeber als sein (scheinbarer) Arbeitgeber fungiert. Dann würde § 619a greifen und den Auftraggeber entlasten, solange der Mitarbeiter sich nicht nachweislich schuldhaft verhalten hat. Durch diese Norm wird der Mitarbeiter also grundsätzlich privilegiert: Er haftet nur bei nachgewiesenem eigenem Verschulden.

Weitere zivilrechtliche Grundlagen

Ergänzend zu § 831 BGB sind im Zivilrecht noch weitere Normen zu bedenken: Nach § 278 BGB trägt der Schuldner (z.B. der Fremdfirma) das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und Erfüllungsgehilfen wie eigenes. Dies bedeutet, dass der Fremdfirma Schadenersatzansprüche aus ausservertraglicher Haftung möglicherweise auch § 278 erheben kann, falls der Auftraggeber (als Auftragnehmer im Verkehr) einen Schaden verursacht hat. Für den direkten Fremdfirmenauftraggeber ist § 278 dagegen eher selten einschlägig. Gleichwohl sollte beachtet werden, dass primär der Fremdfirma Ansprüche gegen sie selbst richten und anschließend gegebenenfalls regressrechtliche Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann, wenn dessen Verhalten ursächlich war (aus eigenem Verschulden).

Auswahl der Fremdfirma

In der Praxis beginnt rechtssicheres Fremdfirmenmanagement mit der sorgfältigen Auswahl geeigneter Auftragnehmer. Unternehmen führen häufig Einkaufs- oder Sicherheits-Audits durch: Sie prüfen Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Referenzen, Haftpflichtversicherung und Qualitätsmanagement der Bewerber. Auch gesetzliche Anforderungen wie Befähigungsscheine (z.B. für Montage von Sicherheitsanlagen) müssen erfüllt sein. Rechtlich ist der Auftraggeber verpflichtet, nur „geeignete und zuverlässige“ Firmen zu beauftragen. Kommt er dieser Auswahlpflicht nicht nach und entsteht ein Schaden (bspw. weil der Außendienstmonteur mangelhaft qualifiziert ist), kann ihm Verschulden vorgeworfen werden. In einer Stellungnahme heißt es daher: „Der Auftraggeber muss eine geeignete und zuverlässige Firma für die Ausführung der Arbeiten auswählen (Auswahlverantwortung) und sich davon überzeugen, ob die Fremdfirma zuverlässig bleibt (“Überwachungsverantwortung”).“. Entsprechend empfiehlt es sich, die Kriterien der Auswahlentscheidung zu dokumentieren (z.B. in einem Vergabevermerk), um im Haftungsfall den Entlastungsbeweis zu erleichtern.

Vertragsgestaltung

Der Vertrag mit der Fremdfirma sollte klar regeln, welche Leistungen zu erbringen sind, welche Schutzmaßnahmen gelten und wer welche Verantwortung trägt. Übliche Klauseln betreffen zum Beispiel Haftungsausschlüsse/-beschränkungen, Freistellungszusagen, und Arbeitsschutzpflichten. Allerdings sind Sorgfaltspflichten oft nicht völlig abdingbar, da das BGB und zwingende Arbeitsschutzregeln in Wirkung treten. Empfehlenswert sind Vertragsbestandteile wie: Pflichten zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Auftragnehmer, regelmäßige Unterweisungen, Vorlage von Qualifikationsnachweisen und Versicherungsdokumenten, sowie das Recht des Auftraggebers zur Stichprobenkontrolle. Gemäß DGUV-Vorschrift 1 § 5 (3) hat der Auftraggeber z.B. die Fremdfirma bei der betriebsspezifischen Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen und sicherzustellen, dass gefährliche Tätigkeiten von geeigneten Aufsichtspersonen überwacht werden. Dies kann vertraglich konkretisiert werden (beispielsweise durch Koordinatoren- oder Sicherheitsingenieur-Einsatz).

Unterweisung und Instruktion

Die Unterweisung von Fremdpersonal ist eine Kernaufgabe des Arbeitsschutzes. Nach § 8 ArbSchG ist der Auftraggeber verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb angemessen über Gefahren unterrichtet wurden. In der Praxis bedeutet dies: Vor Arbeitsbeginn erhalten Fremdfirmenmitarbeiter eine spezifische Betriebsunterweisung (z.B. „Einweisung am Ort“). Dokumentation ist hier entscheidend – etwa durch Unterweisungsprotokolle, Anwesenheitslisten und Checklisten. Ebenso sollten Fremdarbeiter die Betriebsordnung und wichtige Sicherheitsregeln (z.B. Notausgänge, Erste-Hilfe-Stationen) in Kenntnis setzen. Das Koordinationsprinzip sieht dabei häufig einen gemeinsamen Unterweisungsverbund vor: Auftraggeber und Fremdfirma teilen sich Instruktionspflichten und geben sich gegenseitig Infos. Beispiel: Eine DGUV-Information empfiehlt, frühzeitig Kontaktpersonen zu benennen, die Unterweisungsstände abfragen und die Umsetzung der Schutzmaßnahmen kontrollieren.

Überwachung und Dokumentation

Neben Auswahl und Unterweisung müssen Auftraggeber die Einhaltung von Schutzmaßnahmen kontrollieren. Dies kann durch einen externen Aufsichtführenden (Bauleiter, Koordinator) erfolgen. Nach den Vorschriften muss bei Tätigkeiten mit erhöhten Gefahren ein Aufsichtführender bestimmt werden, der notfalls Arbeiten unterbrechen kann. Praktisch pflegen Unternehmen zu diesem Zweck Checklisten und Begehungsprotokolle: So wird bei jeder Fremdfirma-Einführung eine Liste abgearbeitet („Energiequellen freigegeben? PSA ausgegeben? Bauzäune geprüft?“ etc.). Alle relevanten Dokumente – Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweise, Checklisten, Korrespondenz – sollten sorgfältig archiviert werden, um im Fall eines Haftungsstreits belegen zu können, dass man seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Eine entsprechende Musterdokumentation ist dem Anhang als Beispiel-Checkliste Fremdfirmeneinsatz beigefügt.

Entwicklungen

  • Gerichtsurteile: In jüngerer Zeit beschäftigte sich vor allem das Arbeitsrecht mit Fremdfirmenunfällen, etwa dem OLG Koblenz, Urt. v. 13.12.2018 – 1 U 296/18. Dabei ging es um einen Wartungsarbeiter, der beim Einsatz auf ein Dach stürzte und Schmerzensgeld gegen den Auftraggeber verlangte. Das Gericht erkannte zwar an, dass dem Wartungsvertrag eine Schutzwirkung zugunsten des Arbeitnehmers zukommen könne (ähnlich „Vertrag zugunsten Dritter“), verpflichtete den Auftraggeber jedoch nur zum Zumutbaren. Der Auftraggeber habe keine Schutzpflicht verletzt, da er seine Mitwirkungspflichten aus § 8 ArbSchG erfüllt habe. Entscheidend war der Grundsatz, dass jeder Arbeitgeber grundsätzlich nur für die Sicherheit seiner eigenen Mitarbeiter einzustehen habe. Dies bestätigt, dass ohne eigenes Verschulden des Auftraggebers keine Haftung entsteht, selbst wenn formal Dritter geschädigt wurde.
    Auch das OLG Stuttgart und andere Landesgerichte weisen darauf hin, dass die Zuweisung des Arbeitsplatzes zum Fremdbetrieb und die Einholung der notwendigen Informationen vom Auftraggeber Aufgabe des eigenen Arbeitgebers (hier: des Fremdfirmenunternehmens) sind. In der Lehre wird betont, dass damit die „Verkehrs- oder Organisationspflicht“ des Auftraggebers – so er sie erfüllt – ihn von Schadenersatzansprüchen Dritter befreien kann. Demgegenüber wird gewarnt, dass Unterlassungen bei Unterweisung oder Koordination unbequeme Haftungsfolgen haben können.

  • Literatur: Die wissenschaftliche Diskussion hebt hervor, dass § 831 BGB – und damit die Beweislastlage – auch im Fremdfirmenkontext gilt, sofern der Fremdfirmenmitarbeiter als Verrichtungsgehilfe einzustufen ist. Standardkommentare (Looschelders, Wandt, Kötz/Wagner) erläutern den Entlastungsbeweis ausführlich. Dabei wird u.a. bemerkt, dass großbetrieblich ein dezentraler Nachweis zulässig ist. Neueren Datums sind Handreichungen der Berufsgenossenschaften (z.B. DGUV-Information 215-830 „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen“) sowie Fachaufsätze, die Anforderungen an Dokumentation und Zusammenarbeit mit Fremdfirmen betonen. Aktuelle Seminarmaterialien (z.B. Windenergietage, Fremdfirmen-Masterklassen) betonen wiederum die dokumentierte „Freigabeprozedur“ als Schutz gegen Haftungsrisiken.

  • Gesetzgebung: Auf EU-Ebene und national gab es in jüngerer Zeit keine speziellen Änderungen nur für Fremdfirmenhaftung. Allerdings wurde das ArbSchG mehrfach novelliert (z.B. Aufnahme von Detailregelungen für Bauvorhaben), was das Fremdfirmenmanagement indirekt berührt. So konkretisieren neue Vorschriften etwa die Koordination auf Baustellen (§ 5 Baustellenverordnung) und den Einsatz gefährlicher Arbeitsmittel (BetrSichV), was das Compliance-Umfeld verschärft. Dieser Trend wird sich voraussichtlich fortsetzen: Arbeitgeber – und damit auch Fremdfirmen-Auftraggeber – müssen immer strengere Nachweise erbringen, dass sie Arbeitsschutzvorgaben erfüllt haben.