Fachbetriebliche Zulassungen, Konzessionen und Qualifikationsnachweise
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Die Notwendigkeit fachbetrieblicher Zulassungen, Konzessionen und Qualifikationsnachweise
Es wird ein erheblicher Anteil der Wertschöpfung in der Industrie durch Fremdfirmen erbracht. Mit der Einbindung externer Firmen gehen jedoch Herausforderungen in Bezug auf Arbeitssicherheit und Anlagenschutz einher. Statistiken der Berufsgenossenschaften zeigen, dass Unfallhäufigkeiten bei Beschäftigten von Fremdfirmen deutlich höher liegen als bei Stammpersonal – nach Einschätzung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft um den Faktor 2,5. Aus Sicht des Fremdfirmenmanagements ist es von entscheidender Bedeutung sicherzustellen, dass beauftragte Unternehmen fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, die übertragenen Arbeiten durchzuführen. Dies umfasst das Vorhandensein fachbetrieblicher Zulassungen, gesetzlich vorgeschriebener Konzessionen sowie erforderlicher Qualifikationsnachweise für Personal und Betrieb. Werden Arbeiten ohne die nötigen Befähigungen ausgeführt, drohen nicht nur Qualitätsmängel und Betriebsstörungen, sondern auch Unfälle mit potenziell schweren Folgen für Mensch und Umwelt. Zudem können Betreiberunternehmen im Schadensfall haftungsrechtlich belangt werden oder Sanktionen von Aufsichtsbehörden erfahren, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten bei der Auswahl und Überwachung von Fremdfirmen vernachlässigt haben.
Nur durch konsequente Berücksichtigung fachbetrieblicher Zulassungen, Konzessionen und Qualifikationsnachweise kann die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen sicher und effizient gestaltet werden. Dies erfordert anfänglich einen erhöhten Aufwand an Prüfung und Koordination, führt aber langfristig zu erheblichen Vorteilen: weniger Unfälle und Störungen, hohe Qualität der extern erbrachten Leistungen, rechtskonformes Verhalten und damit Schutz vor Sanktionen. Fremdfirmenmanagement sollte somit als integraler Bestandteil des betrieblichen Gesamtmanagements verstanden werden – vergleichbar der Qualitätssicherung oder dem Umweltmanagement. In einer immer arbeitsteiligeren und vernetzten industriellen Wertschöpfung wird ein solches Management der Fremdarbeit zum entscheidenden Faktor für nachhaltigen Erfolg und Sicherheit. Es liegt letztlich in der Verantwortung der Betreiber, durch geeignete Strukturen und Nachweise sicherzustellen, dass jede Fremdfirma auf ihrem Gebiet ein Fachbetrieb ist – im rechtlichen wie im qualitativen Sinne.
Fachliche Zulassungen und gesetzliche Nachweise prüfen
Regulatorischer Rahmen
Die Zusammenarbeit von Hauptunternehmen (Auftraggeber) und Fremdfirmen (Auftragnehmer) bewegt sich in einem dichten Geflecht von Rechtsvorschriften und beruht auf klaren theoretischen Grundlagen der Arbeitssicherheit. Im Mittelpunkt steht der Gedanke der Gefahrenprävention durch Kooperation:
Sobald verschiedene Unternehmen an einem gemeinsamen Arbeitsplatz tätig sind, verlangt das deutsche Arbeitsschutzrecht abgestimmte Sicherheitsmaßnahmen und Abstimmungen zwischen den Beteiligten:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 8 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber ausdrücklich zur Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz, wenn Beschäftigte mehrerer Firmen am selben Ort tätig werden. Beide Seiten – Auftraggeber und Fremdfirma – müssen sich gegenseitig über bestehende Gefahren informieren und ihre Schutzmaßnahmen koordinieren. Kein Arbeitgeber darf isoliert agieren; stattdessen ist eine enge Abstimmung erforderlich, um gegenseitige Gefährdungen auszuschließen. Die Praxis definiert den Begriff „gemeinsamer Arbeitsplatz“ dabei weit: Es genügt schon zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang der Tätigkeiten, damit eine Wechselwirkung von Gefahren möglich ist. Folglich erstreckt sich die Kooperation auch auf Szenarien, in denen etwa eine Fremdfirma Arbeiten mit Gefahrstoffen ausführt, deren Auswirkungen (z. B. Lösemitteldämpfe) noch andere Personen betreffen können. Der Gesetzgeber schreibt für solche Fälle vor, dass Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht auch auf betriebsfremde Personen erstrecken: Sie müssen alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Unfälle und Gesundheitsgefahren zu verhindern. Hier knüpft auch § 823 BGB an, der die allgemeine Verkehrssicherungspflicht statuiert: Unternehmen haften zivilrechtlich für Verletzungen, wenn sie die notwendigen Sicherungsmaßnahmen für alle Personen auf dem Betriebsgelände unterlassen.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Die BetrSichV konkretisiert Anforderungen an Sicherheit von Anlagen und Arbeitsmitteln. Sie betont ebenfalls die Pflicht zur Abstimmung bei „gleichzeitigem Wirken mehrerer Arbeitgeber“ (§ 13 BetrSichV) und verweist – analog zum ArbSchG – darauf, dass Arbeitgeber einander über betriebsspezifische Gefahren unterrichten müssen. Zudem regelt die BetrSichV den sicheren Umgang mit überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Druckbehälter, Dampfkessel, Aufzugsanlagen) und fordert, dass Prüfungen und Wartungen solcher Anlagen nur durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen erfolgen. Für den Einsatz von Fremdfirmen bedeutet dies, dass ein Auftraggeber sicherstellen muss, dass die beauftragte Firma über entsprechende befähigte Sachkundige verfügt bzw. anerkannte Prüforganisationen (wie TÜV oder DEKRA) einbindet. So schreibt § 15 BetrSichV vor, dass vor Inbetriebnahme oder Änderung bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen eine Prüfung durch eine ZÜS oder eine befähigte Person zu erfolgen hat – eine Aufgabe, die oft an externe, speziell zugelassene Fachfirmen delegiert wird.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln (TRGS): Arbeiten von Fremdfirmen mit Gefahrstoffen unterliegen besonderen Vorschriften. Gemäß § 15 GefStoffV müssen Arbeitgeber bei gleichzeitigen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zusammenwirken und sich abstimmen, ähnlich der ArbSchG-Vorgabe. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) präzisieren diese Pflichten. Ein zentrales Beispiel ist TRGS 519 (Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten), die streng regelt, unter welchen Bedingungen Asbestsanierungen durchgeführt werden dürfen. So dürfen etwa Abbruch- oder Sanierungsarbeiten an schwach gebundenem Asbest nur von zugelassenen Fachbetrieben mit behördlicher Zulassung und qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Auch andere TRGS (z. B. TRGS 524 für kontaminierte Bereiche) verlangen bestimmte Qualifikationen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Das zeigt den Grundsatz: Wo spezielle Gefahren bestehen, verlangt der Gesetz- und Regelgeber den Einsatz entsprechend qualifizierter und konzessionierter Unternehmen. Fremdfirmenmanagement muss diese Vorgaben kennen und Fremdfirmen darauf verpflichten, z. B. durch Vorlage von Sachkundenachweisen und behördlichen Genehmigungen (siehe Kap. 3).
Unfallverhütungsvorschriften (DGUV-Vorschriften): Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften verstärken die staatlichen Regeln. DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) schreibt vor, dass bei Aufträgen an Externe ein verantwortlicher Koordinator zu bestellen ist, wenn Gefährdungen für die Versicherten mehrerer Firmen auftreten können. Dieser Fremdfirmenkoordinator überwacht die Zusammenarbeit und ist mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. Insbesondere in komplexen Industrieanlagen (z. B. Chemiewerken) ist es üblich, pro Baustelle oder Instandhaltungsprojekt einen Koordinator einzusetzen, der die Arbeiten verschiedener Fremdfirmen zeitlich und räumlich abstimmt, um gefährliche Überschneidungen (etwa Schweißarbeiten neben laufendem Anlagenbetrieb) zu verhindern. Auch die Baustellenverordnung (BaustellV) verlangt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bei Baustellen mit mehreren Arbeitgebern. Während der SiGeKo primär Planungs- und Baustellenphasen koordiniert, agiert der Fremdfirmenkoordinator dauerhaft bei allen extern vergebenen Arbeiten zur Durchsetzung der ArbSchG-Pflichten im Tagesgeschäft. Beide Rollen sind komplementär und unterstreichen die Bedeutung koordinierter Arbeitsschutzorganisation.
Vertragsrechtlicher Rahmen (BGB, VOB/B): Die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen wird häufig durch Werk- oder Dienstverträge geregelt (nach BGB §§ 631 ff. bzw. §§ 611 ff.). In der Bauindustrie ist es üblich, die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) als Vertragsbedingung zu vereinbaren. Die VOB/B enthält zwar in erster Linie Regelungen zu Leistung, Vergütung und Abnahme, impliziert aber auch Pflichten hinsichtlich der Sicherheit und Ordnung auf der Baustelle. So wird im Bauvertrag nach VOB/B die Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle zu wesentlichen Teilen vom Bauherrn (Auftraggeber) auf den Bauunternehmer (Auftragnehmer) übertragen. Konkret verpflichtet die VOB/B den Auftragnehmer, die Leistung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik sowie der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen auszuführen und für Ordnung und Sicherheit auf der Arbeitsstelle zu sorgen. Der Bauherr bleibt jedoch in einer sekundären Verkehrssicherungspflicht: Er muss bei der Auswahl und Beauftragung geeigneter Firmen Sorgfalt walten lassen und die Arbeiten überwachen und kontrollieren, z. B. durch Bauleitung und Koordinatoren. Diese vertragliche Risikoverteilung ist exemplarisch für viele Industriebereiche: Durch Verträge und betriebliche Richtlinien (etwa Fremdfirmenrichtlinien) wird festgelegt, dass Fremdfirmen alle einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einhalten müssen und eigenverantwortlich für die Sicherheit ihrer Beschäftigten sorgen. Der Auftraggeber behält ein Überwachungsrecht und -pflicht, um sicherzustellen, dass die Fremdfirma diesen Anforderungen nachkommt.
Zusammenfassend bildet der regulatorische Rahmen ein mehrschichtiges System aus Staatlichen Gesetzen, Verordnungen, Technischen Regeln und Unfallvorschriften, die allesamt darauf abzielen, bei Kooperation verschiedener Unternehmen eine klare Struktur von Verantwortung und Pflichten zu etablieren. Fremdfirmenmanagement muss diese Normen kennen und in betriebliche Prozesse umsetzen. In der Theorie der Arbeitssicherheit wird dies oftmals mit dem Prinzip der mittelbaren Garantenverantwortung begründet: Zwar ist der Auftraggeber nicht unmittelbarer „Garant“ für jeden Mitarbeiter der Fremdfirma (da er kein Direktionsrecht über ihn hat), doch hat er durch die Auftragsvergabe die Gefahrenquelle mitgeschaffen. Er bleibt daher in der Verantwortung, soweit er Einfluss auf die Vermeidung von Unfällen nehmen kann. Seine Garantenstellung äußert sich insbesondere in der Verkehrssicherungspflicht für den Arbeitsbereich und der Auswahl- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Fremdfirma. Diese theoretischen Leitlinien spiegeln sich in den genannten Rechtsnormen wider und legen den Grundstein für die operativen Anforderungen an Fremdfirmen, die im Folgenden dargestellt werden.
Anforderungen an Fremdfirmen: Zulassungen, Konzessionen und Qualifikationsnachweise
Um den hohen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen in der Industrie gerecht zu werden, müssen Fremdfirmen bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Diese lassen sich in drei Kategorien gliedern: (1) fachbetriebliche Zulassungen bzw. Zertifizierungen des Unternehmens, (2) gesetzlich geregelte Konzessionen für bestimmte Gewerke, und (3) branchenspezifische Qualifikations- und Befähigungsnachweise für Personal und Firma. Die folgenden Unterabschnitte erläutern diese Anforderungen und ihre rechtliche Basis im Detail.
Fachbetriebliche Zulassungen
Unter fachbetrieblicher Zulassung versteht man eine formale Betriebszertifizierung, die ein Unternehmen zur Ausführung spezifischer Tätigkeiten berechtigt. Solche Zulassungen sind häufig in spezialgesetzlichen Regelungen verankert. Ein prominentes Beispiel liefert das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Für Arbeiten an Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird (z. B. Chemikalientanks, Ölabscheider, Biogasanlagen), schreibt § 62 WHG i.V.m. § 45 AwSV vor, dass diese nur von zertifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden dürfen. Betreiber solcher Anlagen sind verpflichtet, für Errichtung, Wartung, Innenreinigung oder Stilllegung einen zugelassenen WHG-Fachbetrieb zu beauftragen, sofern sie diese Arbeiten nicht selbst mit eigenem Fachbetrieb durchführen. Die Fachbetriebe müssen strenge Voraussetzungen erfüllen: Sie benötigen einen betrieblich verantwortlichen Person mit einschlägiger technischer Ausbildung (etwa Meister oder Ingenieur) und Zusatzschulung, geschultes Personal, geeignete Ausrüstung und eine Zertifizierung durch eine anerkannte Sachverständigenorganisation. Diese Zertifizierung wird in Form eines Zertifikats nach außen dokumentiert und dient als Nachweis der Fachbetriebseigenschaft gegenüber Auftraggebern und Behörden.
Der Sinn solcher Zulassungen liegt darin, ein Mindestniveau an Fachkunde und Organisationsqualität sicherzustellen. Nur Betriebe, die regelmäßig überwacht werden und definierte Standards einhalten, dürfen an sicherheitskritischen oder umweltrelevanten Anlagen tätig werden. So dürfen beispielsweise laut Gesetz nur WHG-Fachbetriebe ein Leck an einem Gefahrstofftank instandsetzen oder einen solchen Tank reinigen – ein unzertifiziertes Unternehmen dürfte diese Arbeiten nicht durchführen, selbst wenn es über erfahrene Mitarbeiter verfügt. Ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anlage [...] instandsetzt oder stilllegt, ohne Fachbetrieb zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit“ (§ 65 AwSV). Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, dass fachbetriebliche Zulassungen kein optionaler „Bürokratieakt“ sind, sondern eine rechtliche Pflicht mit Compliance-Relevanz.
Ähnliche Anforderungen finden sich in anderen Bereichen, etwa:
Im Explosionsschutz müssen Betriebe, die Ex-Anlagen installieren oder warten, oft eine Zulassung nach den jeweils geltenden Normen vorweisen (z. B. Zertifizierung nach ATEX-Richtlinie für Instandhalter).
Im Bereich der Emissionsminderung (Immissionsschutz) schreibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz für bestimmte prüfpflichtige Anlagen (etwa große Tanklager) vor, dass Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erfolgen. Fremdfirmen, die solche Prüfaufgaben übernehmen, fungieren hier meist als diese zugelassenen Stellen (z. B. TÜV als „ZÜS“).
Für Arbeiten an Druckbehältern und Dampfkesseln kennt man das Konzept der „befähigten Person“ (§ 2 Abs. 6 BetrSichV, früher Sachkundiger): Externe Dienstleister, die Druckgeräte prüfen oder reparieren, müssen über Personen mit entsprechenden Befähigungsnachweisen und Erfahrungen verfügen, meist dokumentiert durch Prüfungslehrgänge nach Technischen Regeln (TRBS) oder Zertifikate (z. B. Schweißbetriebe mit TÜV-Anforderungen).
Aus Sicht des Fremdfirmenmanagements bedeutet dies: Vor Auftragsvergabe ist zu prüfen, ob ein Unternehmen eine erforderliche Fachbetriebszulassung besitzt. Dazu sollten Auftraggeber sich Zertifikate und Zulassungsurkunden im Original oder in beglaubigter Kopie vorlegen lassen. Viele Betreiber führen Listen zugelassener Fachfirmen oder nutzen Online-Portale, in denen Fremdfirmen ihre Zertifikate hochladen und aktuell halten. Nur wenn eine Fremdfirma diesen Nachweis erbringt, darf sie für die entsprechenden Arbeiten überhaupt in Betracht gezogen werden. Die konsequente Einforderung solcher Nachweise stellt sicher, dass gesetzliche Auflagen eingehalten werden und mindert das Risiko, unqualifizierte Betriebe auf sicherheitskritische Aufgaben anzusetzen.
Gesetzlich geregelte Konzessionen
Neben den sektoralen Fachbetriebszulassungen existieren in Deutschland diverse gesetzlich geregelte Konzessions- und Erlaubnispflichten für bestimmte Gewerke. Insbesondere im Handwerks- und Versorgungsbereich ist die Ausübung mancher Tätigkeiten an eine behördliche Erlaubnis oder Registrierung gebunden. Für das Fremdfirmenmanagement heißt das, dass beauftragte Firmen in diesen Gewerken über die entsprechenden Konzessionen verfügen müssen, um legal und fachgerecht arbeiten zu dürfen.
Ein klassisches Beispiel ist die Elektro- und Gasinstallation. Nach der Handwerksordnung (HwO) zählen Elektrotechnik sowie Gas- und Wasserinstallation zu den zulassungspflichtigen Handwerken (HwO Anlage A). Ein Betrieb darf solche Handwerke nur ausüben, wenn er in die Handwerksrolle eingetragen ist – was in der Regel den Meisterbrief in diesem Gewerk voraussetzt. Darüber hinaus verlangen Energiewirtschaftsrecht und Verordnungen der Netzbetreiber eine sogenannte Installateurkonzession: Elektrotechniker benötigen eine Elektrokonzession, Installateure und Heizungsbauer eine Gas-/Wasserkonzession. Diese Konzession wird erteilt, indem der Betrieb in das Installateurverzeichnis eines Energieversorgers eingetragen wird (§ 13 Niederspannungsanschlussverordnung für Strom bzw. entsprechende Vorschriften für Gas/Wasser). Praktisch bedeutet dies: Eine Fremdfirma, die an elektrischen Anlagen eines Industriebetriebs Arbeiten vornehmen soll – etwa Anschlüsse an die Werksstromversorgung – muss ein konzessionierter Elektrofachbetrieb sein. Andernfalls darf sie z. B. keine Leitungen an das Stromnetz anschließen oder Änderungen an elektrischen Anlagen abnehmen. Ähnliches gilt für Gasleitungen: Nur konzessionierte Gasinstallationsbetriebe dürfen an industrielle Gasversorgungsanlagen (Erdgas, technische Gase) Hand anlegen. Auftraggeber sollten sich daher immer den Nachweis erbringen lassen, dass der Dienstleister im entsprechenden Installateurverzeichnis eingetragen ist (oft dokumentiert durch eine Konzessionsnummer oder Bescheinigung des Netzbetreibers).
Weitere Beispiele gesetzlicher Erlaubnispflichten umfassen:
Heizung, Klima, Sanitär (HKLS): Auch hier ist in der Regel ein Meisterbetrieb erforderlich; für Kälte-Klima-Technik zudem oft eine Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV (Umgang mit Kältemitteln).
Brandmelde- und Sprinklertechnik: Firmen, die an Brandmeldeanlagen arbeiten, brauchen mitunter Anerkennungen, z. B. als VdS-anerkannter Errichter für Brandmeldetechnik. Ähnlich bei Sprinkleranlagen (VdS-Konzession).
Druckgeräte und Dampfkessel: Während es hierfür keine "Konzession" im klassischen Sinn gibt, erfordern bestimmte Tätigkeiten an Dampfkesseln eine staatliche Erlaubnis (z. B. Kesselwärter-Prüfung für Betreiberpersonal). Fremdfirmen, die komplette Kesselanlagen bauen, müssen über Herstellerqualifikationen nach Druckgeräte-Richtlinie verfügen (CE-Konformität). Werden sie für wiederkehrende Prüfungen eingesetzt, agieren sie als ZÜS (siehe oben).
Transport und Logistik gefährlicher Güter: Speditionen, die Gefahrgut für ein Unternehmen transportieren (z. B. Chemikalien), benötigen eine ADR-Zulassung und Gefahrgutbeauftragte. Zwar liegt dies außerhalb des klassischen Fremdfirmenmanagements auf dem Betriebsgelände, aber in der Lieferkette sind solche Konzessionen essenziell.
Für Auftraggeber in der Industrie ist es essenziell, diese branchenspezifischen Konzessionspflichten zu kennen und Verträge entsprechend zu gestalten. Üblicherweise wird im Vertrag oder Pflichtenheft festgehalten, dass der Auftragnehmer alle gesetzlichen Berechtigungen besitzen muss, um die geschuldete Leistung erbringen zu dürfen. Verlangt man diesen Nachweis nicht, riskiert man nicht nur Rechtsverstöße, sondern auch qualitativ mangelhafte oder gar gefährliche Arbeiten. Ein Betrieb ohne Elektrokonzession könnte z. B. unsachgemäße Elektroinstallationen vornehmen, was im schlimmsten Fall zu Bränden oder Stromunfällen führt. Zudem könnte das Fehlen der Konzession bedeuten, dass Prüforganisationen oder Behörden die Anlagenabnahme verweigern. Dasselbe gilt in Gas/Wasser: Ein nicht konzessionierter Installateur dürfte offizielle Dichtheitsprüfungen gar nicht durchführen, was Haftungsfragen im Schadenfall aufwerfen würde. Es obliegt daher der Sorgfaltspflicht des Fremdfirmenmanagements, solche Qualifikationslücken proaktiv auszuschließen.
Branchenspezifische Qualifikationsnachweise und Zertifikate
Über die formalen Betriebszulassungen und Konzessionen hinaus gibt es eine Vielzahl von Qualifikationsnachweisen, die Fremdfirmen oder deren Mitarbeitende vorlegen müssen, um bestimmte Arbeiten in speziellen Branchen oder Gefahrbereichen durchführen zu dürfen. Solche Nachweise werden teils durch Rechtsvorschriften gefordert, teils durch anerkannte Regeln der Technik oder durch die Auftraggeber selbst als Standard eingefordert. Sie dienen dazu, die Kompetenz und Befähigung von Unternehmen und Personal nachzuweisen.
Ein zentrales Feld sind Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutz-Qualifikationen (SGU). In der Chemie- und petrochemischen Industrie beispielsweise hat sich das Sicherheits-Certifikat-Contraktoren (SCC) etabliert – ein zertifizierbares Arbeitsschutzmanagementsystem speziell für Kontraktoren (Fremdfirmen). Viele Großunternehmen (Raffinerien, Chemieparks) verlangen von ihren Wartungs- und Montagefirmen eine SCC-Zertifizierung des Unternehmens. Damit wird sichergestellt, dass der Dienstleister ein systematisches Arbeitsschutzmanagement hat, regelmäßige Sicherheitsunterweisungen durchführt, Gefährdungsbeurteilungen erstellt und im Unfallmanagement geschult ist. Darüber hinaus müssen Führungs- und Fachkräfte der Fremdfirma oft persönliche SGU-Prüfungen ablegen (SCC-Schulung und -Prüfung nach Dokument 017), um ein grundlegendes sicherheitstechnisches Wissen nachzuweisen. Zwar ist SCC in Deutschland freiwillig, doch de facto hat es sich in Branchen mit hohem Risiko (Chemie, Öl & Gas, Kraftwerke) als Zugangsvoraussetzung etabliert.
In anderen Bereichen setzen Branchenverbände Qualifikationsstandards: Ein Beispiel ist der DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs), der Schulungsnachweise für Arbeiten an Gas- und Wassernetzen definiert. So gibt es das DVGW-Arbeitsblatt GW 129, das Anforderungen an die Qualifikation von ausführenden und aufsichtführenden Personen bei Bauarbeiten in Gas- und Wasserversorgungsnetzen festlegt. Mitarbeiter von Fremdfirmen, die an solchen Netzanlagen arbeiten (z. B. Freilegen und Reparieren von Rohrleitungen), müssen häufig eine GW129-Schulung mit Prüfung absolviert haben, was durch ein Zertifikat mit befristeter Gültigkeit dokumentiert wird. Netzbetreiber und städtische Versorger fordern bei der Vergabe von Bauaufträgen regelmäßig den Nachweis, dass die eingesetzten Personen diese Qualifikation besitzen – dies gilt als Qualitätskriterium für die Auftragsvergabe. Ähnlich existieren in der Energieversorgung weitere Nachweise: Etwa die Schaltberechtigung für bestimmte Hochspannungsebenen (z. B. 30 kV-Netze) oder Zertifikate für Spezialschweißungen an Gasleitungen (nach DVGW Regelwerk GW 330).
Ein besonders wichtiger Bereich sind Gefahrstoff- und Gefahrgutbezogene Qualifikationen. Bereits erwähnt wurde Asbest: Asbestentsorgung darf nur von Firmen durchgeführt werden, die bestimmte Kriterien erfüllen, u. a. einen behördlich zugelassenen Verantwortlichen sowie geschultes Personal mit Sachkundenachweis TRGS 519. Neben Asbest gibt es vergleichbare Anforderungen z. B. für Arbeiten in kontaminierten Bereichen (Altlastensanierung, Kampfmittelräumung – hier sind Fachkunden nach BGR 128 oder Sprengstoffschein nötig) und für den Umgang mit Bio- und Gefahrstoffen in Laboren (Sicherheitsunterweisungen gemäß BiostoffV, Gefahrgutbeauftragte nach Gefahrgutrecht etc.).
Auch in der Arbeitssicherheit im engeren Sinne gibt es diverse Schulungsnachweise, die Fremdfirmenmitarbeiter vorweisen müssen, um bestimmte Tätigkeiten ausüben zu dürfen. Beispiele sind:
Schweißerprüfungen: Für Schweißarbeiten an drucktragenden Bauteilen (z. B. Kessel, Rohrleitungen) verlangen Normen und Gesetze geprüfte Schweißer nach DIN EN 9606. Fremdfirmen müssen entsprechende gültige Prüfungszeugnisse für ihre Schweißer vorlegen.
Arbeiten in Höhen: Mitarbeiter, die auf Gerüsten oder Dächern arbeiten, brauchen Unterweisungen in Absturzsicherung; wer Hubarbeitsbühnen bedient, benötigt einen Befähigungsnachweis (Hebebühnen-Bedienerausweis). Ähnliches gilt für Kranführer und Staplerfahrer – hier fordern Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 52 und 68) eine Ausbildung und schriftliche Beauftragung. Auftraggeber prüfen oft stichprobenartig die Ausweise (Kranschein, Staplerschein) des Fremdpersonals.
Explosionsgefährdete Bereiche: In Ex-Zonen (z. B. Raffinerieanlagen) dürfen nur Personen tätig sein, die entsprechend unterwiesen sind (Ex-Schutz-Unterweisung nach BetrSichV/ExVO). Teils verlangen Unternehmen ein Zertifikat wie den sogenannten "Tankwart-Pass" oder "Arbeiten im Ex-Bereich"-Schulung.
Branchenspezifische Sicherheitszertifikate: Etwa den "Safety Passport" in der petrochemischen Industrie oder den BG Bau Sicherheits-Pass auf Baustellen, der dokumentiert, dass Bauarbeiter Sicherheitsunterweisungen erhalten haben.
Für das Fremdfirmenmanagement bedeutet dies, systematisch alle erforderlichen Qualifikationen zu erfassen und von den Dienstleistern einzufordern. Bereits in der Ausschreibungsphase sollten diese Kriterien klar kommuniziert werden. Viele Unternehmen nutzen standardisierte Fremdfirmenfragebögen, in denen nach Zertifizierungen, Ausbildung des Personals, Unfallstatistiken etc. gefragt wird. Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) empfiehlt beispielsweise, in der Auswahlphase eine schriftliche Selbstverpflichtung der Geschäftsführung der Fremdfirma zu Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz einzuholen. Zudem sollten Kopien relevanter Qualifikationsnachweise beigefügt werden (z. B. SCC-Zertifikate, Meisterbriefe, Schweißer-Zeugnisse, behördliche Erlaubnisse). Diese Unterlagen sind kritisch zu prüfen – im Zweifel durch Fachleute, etwa die eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Qualitätsmanager. Gegebenenfalls kann auch verlangt werden, dass Fremdfirmenmitgliedschaften in Gütegemeinschaften oder Innungen nachgewiesen werden, was oft ein Indikator für Qualitätsstandards ist.
Während der Durchführung der Arbeiten müssen die Qualifikationen aktuell gehalten und kontrolliert werden. Beispielsweise ist sicherzustellen, dass nur die Personen der Fremdfirma Zugang zu bestimmten Bereichen erhalten, die über die benötigten Schulungen verfügen. Viele Betriebe regeln dies über Zutrittsberechtigungen: Beim Check-in müssen Fremdfirmen-Mitarbeitende bspw. ihren Sicherheitspass oder eine Unterweisungskarte vorzeigen, aus der hervorgeht, dass sie innerhalb der letzten 12 Monate eine Sicherheitsunterweisung erhalten haben. Auch spezielle Erlaubnisscheine (wie Heißarbeitsgenehmigungen, Einfahrgenehmigungen in Behälter) werden oft nur erteilt, wenn die entsprechenden Befähigungen (Schweißerpass, "befähigte Person für Behälterbefahrung" etc.) nachgewiesen wurden.
Es erfüllen fachbetriebliche Zulassungen, Konzessionen und Qualifikationsnachweise eine Filterfunktion: Sie gewährleisten, dass nur solche Fremdfirmen beauftragt und tätig werden, die die nötige Fachkunde, Erfahrung und Berechtigung besitzen. Dadurch werden Risiken erheblich reduziert – fachlich ungeeignete oder gesetzlich nicht befugte Firmen kommen gar nicht erst zum Einsatz. In der nächsten Sektion wird diskutiert, welche Risiken entstehen, wenn diese Prinzipien missachtet werden, und welche Haftungs- und Compliance-Fragen sich daraus ergeben.
Risikomanagement: Haftung, Compliance und Folgen fehlender Qualifikationen
Die Einbindung von Fremdfirmen ohne ausreichende Zulassungen oder Qualifikationen stellt ein erhebliches Risiko für Industrieunternehmen dar. Das Risikomanagement im Fremdfirmenkontext zielt darauf ab, solche Gefahren zu erkennen und zu steuern. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte beleuchtet: Haftungsfragen, Compliance-Anforderungen sowie die konkreten Auswirkungen, wenn Qualifikationen fehlen.
Haftungsrechtliche Verantwortung:
Grundsätzlich ist jede Fremdfirma selbst Arbeitgeber ihrer Beschäftigten und primär für deren Arbeitsschutz verantwortlich. Allerdings entbindet dies den Auftraggeber nicht von eigenen Pflichten. Wie bereits im Rechtsrahmen beschrieben, hat der Auftraggeber eine Garantenstellung hinsichtlich der Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen. Vernachlässigt er diese, können ihm zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen drohen. Zivilrechtlich greift die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB): Verletzt ein Unternehmen diese Pflicht, etwa indem es eine erkennbar ungeeignete Fremdfirma arbeiten lässt und dadurch ein Dritter zu Schaden kommt, kann der Geschädigte Schadensersatz fordern. Ein Beispiel wäre, wenn ein nicht konzessionierter Elektrobetrieb mangelhafte Arbeiten ausführt, was zu einem Brand mit Sachschaden bei Nachbarn führt – hier könnte dem Auftraggeber vorgeworfen werden, bei der Auswahl grob fahrlässig gehandelt zu haben.
Strafrechtlich bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlich können Unternehmensverantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden, wenn aus fehlender Qualifikation Unfälle resultieren. Das deutsche Recht kennt den Tatbestand des Organisationsverschuldens (§ 130 OWiG): Geschäftsführern oder betrieblich Verantwortlichen kann eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen haben. Die Auswahl einer nicht qualifizierten Fremdfirma könnte als solche Pflichtverletzung gewertet werden, insbesondere wenn es Regelungen gab, die eine qualifizierte Firma vorschreiben. Ein konkreter Fall ist § 45 AwSV i.V.m. § 65 AwSV: Hier wird klar definiert, dass Arbeiten an bestimmten Anlagen nur durch Fachbetriebe erfolgen dürfen – andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Sollte ein Umweltschaden eintreten, weil ein nicht zertifiziertes Unternehmen unsachgemäß gearbeitet hat (z. B. Öl in Boden gelangt durch unsachgemäße Tankreparatur), drohen dem Betreiber empfindliche Bußgelder und Kostenauflagen. In gravierenden Fällen – etwa Personenschäden – kann die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung aufnehmen gegen Verantwortliche sowohl der Fremdfirma als auch des Auftraggebers.
Wichtig zu beachten ist dabei: Fremdfirmen sind in der Regel keine Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers im haftungsrechtlichen Sinne des § 278 BGB. Das heißt, der Auftraggeber haftet Dritten gegenüber nicht automatisch für jedes Fehlverhalten der Fremdfirma. Dennoch bleibt er verantwortlich für die ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung. Die Rechtsprechung spricht vom Wechsel der Verkehrssicherungspflicht in eine sekundäre Pflicht beim Einsatz von Fremdfirmen. Der Bundesgerichtshof hat formuliert: „Trotz Delegation bleibt der Übertragende in der Verantwortung. Seine Verantwortung hat sich lediglich geändert.“. Praktisch bedeutet dies: Der Auftraggeber muss nachweisen können, dass er eine geeignete und zuverlässige Firma ausgewählt hat und dieser wirksam die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften auferlegt und kontrolliert hat. Versäumt er dies, kann ihn eine mittelbare Garantenstellung treffen, d. h. man wirft ihm vor, durch pflichtwidriges Unterlassen (keine Prüfung der Eignung, keine Koordination gestellt etc.) zur Schadensentstehung beigetragen zu haben.
Compliance und regulatorisches Risiko:
Abgesehen von unmittelbaren Unfällen drohen bei fehlenden Zulassungen auch Compliance-Verstöße, die unabhängig von Schadenseintritten sanktioniert werden können. Behörden überwachen die Einhaltung diverser Vorschriften. Beispiele: Wenn die Gewerbeaufsicht feststellt, dass auf einer Baustelle Asbestsanierungen von einer Firma ohne behördliche Zulassung durchgeführt werden, kann sie die Arbeiten sofort einstellen lassen und ein hohes Bußgeld verhängen. In Baden-Württemberg z. B. ist seit 2025 geregelt, dass Asbestarbeiten im sog. hohen Risiko anzeigepflichtig sind und nur von zugelassenen Betrieben durchgeführt werden dürfen. Fremdfirmen ohne Zulassung dürften dort gar nicht tätig werden; tut es doch jemand, verstößt er gegen die GefStoffV und riskiert neben dem Stopp der Arbeiten die Ahndung durch die Behörde. Ähnliches gilt für Konzessionen: Arbeiten an Gasleitungen durch Unbefugte können vom Netzbetreiber unterbunden werden, und das Unternehmen könnte von Folgeaufträgen oder Präqualifikationslisten ausgeschlossen werden. In bestimmten Fällen kann auch der Versicherungsschutz tangiert sein – etwa Betriebs- oder Haftpflichtversicherer fragen, ob vorgeschriebene Qualifikationen eingehalten wurden. Stellt sich nach einem Schadensfall heraus, dass ein unkonzessioniertes Unternehmen tätig war, könnte dies als Obliegenheitsverletzung gewertet und Leistungen gekürzt werden.
Auch vertragliche Compliance ist ein Punkt: Moderne Lieferanten- und Dienstleisterverträge enthalten oft Klauseln, wonach der Auftragnehmer zusichert, alle anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und Regeln der Technik einzuhalten, einschließlich Qualifikationsanforderungen. Verstößt er dagegen, drohen Vertragsstrafen oder Schadenersatzforderungen. Der Auftraggeber hat also auch ein Interesse, seine vertraglichen Ansprüche zu wahren. Im schlimmsten Fall könnte ein Projekt scheitern oder sich verzögern, wenn eine Fremdfirma mangels Qualifikation ausfällt – z. B. wenn behördlich festgestellt wird, dass Schweißnähte von nicht zertifizierten Schweißern ausgeführt wurden und daher neu gemacht werden müssen.
Auswirkungen fehlender Qualifikation auf Sicherheit und Betrieb:
Die vermutlich gravierendsten Folgen, wenn Qualifikationsanforderungen missachtet werden, zeigen sich in der Arbeitssicherheit selbst. Unqualifizierte Ausführung erhöht das Unfallrisiko – wie eingangs erwähnt, sind Unfälle bei Fremdpersonal im Schnitt häufiger, was oft auf mangelnde Erfahrung mit der speziellen Arbeitsumgebung oder unzureichende Unterweisung zurückzuführen ist. Kommt noch fehlende Fachkunde hinzu, potenziert sich die Gefahr. Beispiele: Eine nicht ausreichend geschulte Fremdarbeiterin verkennt ein Gefahrstoffrisiko und erleidet eine Vergiftung; ein nicht eingewiesener Elektriker arbeitet unter Spannung und erleidet einen Stromschlag; ein unqualifizierter Gerüstbauer errichtet ein unsicheres Gerüst, das kollabiert. Solche Unfälle betreffen nicht nur die Fremdfirmenmitarbeiter, sondern können auch eigene Beschäftigte und Dritte verletzen (Stichwort: gegenseitige Gefährdung). Aus Unternehmenssicht resultieren daraus Ausfallzeiten, Betriebsunterbrechungen, Ermittlungen und ein beschädigter Ruf. In einer Studie der BG RCI wird betont, dass sich durch gründliche Auswahl und Sicherheitskoordination viele dieser Unfälle vermeiden ließen.
Risikominimierung durch Auswahl und Überwachung:
Ein Schlüsselinstrument im Risikomanagement ist daher die präventive Auswahl sowie die laufende Überwachung der Fremdfirmen. Die Auswahlverantwortung bedeutet, vor Vertragsabschluss die Eignung zu prüfen (siehe Kap. 3). Die Überwachungsverantwortung heißt, während der Vertragserfüllung sicherzustellen, dass die Fremdfirma auch wirklich die versprochenen Qualifikationen einsetzt und alle Vorschriften einhält. Dies kann praktischerweise durch mehrere Maßnahmen geschehen: regelmäßige Baustellenbegehungen durch den Auftraggeber, Kontrollen der Arbeitserlaubnisse (Permit-to-Work-System), Auditierungen von Fremdfirmen (z. B. Sicherheitsaudits) sowie Feedbackschleifen nach Abschluss eines Auftrags (Bewertung der Arbeit, Unfallstatistik etc.). Die BG-Regel BGI 865 fordert beispielsweise explizit, dass bei möglichen gegenseitigen Gefährdungen ein Koordinator bestellt wird und dieser Weisungsbefugnis gegenüber allen Beteiligten hat. Ein solches Vorgehen ermöglicht dem Auftraggeber, schnell einzugreifen, wenn er Mängel erkennt – etwa wenn er feststellt, dass ein Mitarbeiter der Fremdfirma ohne PSA (Persönliche Schutzausrüstung) arbeitet oder eine Aufgabe ausführt, für die er offensichtlich nicht angelernt ist. So kann Schlimmeres verhindert werden.
Es ist das Risikomanagement im Fremdfirmenbereich wesentlich darauf gerichtet, Haftungsrisiken und Unfallgefahren durch sorgfältige Auswahl und Kontrolle qualifizierter Partner zu minimieren. Fehlende Qualifikationen erhöhen das Gefahrenpotenzial signifikant und können für alle Beteiligten kostspielige und folgenschwere Konsequenzen haben – rechtlich, finanziell und menschlich. Im nächsten Abschnitt werden Beispiele aus der industriellen Praxis aufgezeigt, wie ein effektives Fremdfirmenmanagement umgesetzt wird, um genau diese Risiken zu beherrschen.
Best Practices und Beispiele aus der industriellen Praxis
Viele Unternehmen haben in den letzten Jahren umfangreiche Fremdfirmenmanagement-Programme etabliert, um die genannten Anforderungen in die Praxis umzusetzen. Diese Best Practices zeigen, wie durch systematische Prozesse, klare Kommunikation und kontinuierliche Verbesserung ein hohes Sicherheits- und Qualitätsniveau beim Einsatz externer Firmen erreicht werden kann. Im Folgenden werden einige exemplarische Ansätze und reale Beispiele skizziert.
Präqualifikation und Auswahlverfahren:
Führende Industrieunternehmen setzen auf strukturierte Präqualifikationen, bevor sie Fremdfirmen überhaupt beauftragen. So betreibt die chemische Industrie einen intensiven Austausch von Informationen über Kontraktoren. Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) empfiehlt einen standardisierten Fremdfirmenfragebogen, der jährlich von Partnerfirmen auszufüllen ist und Themen wie Unternehmensdaten, SGU-Management, Zertifizierungen, Schulungen, Unfallhistorie etc. abdeckt. Die eingereichten Angaben werden anhand eines Punktesystems bewertet; nur Firmen, welche eine Mindestpunktzahl erreichen, kommen als Auftragnehmer in Betracht. Ein besonderes Merkmal dieser VCI-Initiative ist, dass große Chemieunternehmen ihre Ergebnisse gegenseitig anerkennen können, um Doppelprüfungen zu vermeiden – d.h. hat eine Fremdfirma bei Unternehmen A die Präqualifikation bestanden, kann Unternehmen B diese Bewertung anerkennen. Damit entsteht quasi ein gemeinsamer Qualitätsstandard in der Branche.
Analog existiert in der Bauwirtschaft die sogenannte Präqualifikationsdatenbank (PQ-VOB), in der Bauunternehmen ihre Eignung hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkunde und Gesetzestreue nachweisen. Öffentliche Auftraggeber greifen verpflichtend darauf zurück; viele private Bauherren tun es freiwillig. Hier werden Kriterien geprüft wie Meisterbrief, Referenzen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen und auch Nachweise über Sicherheitsleistungen (z. B. SiGeKo-Qualifikation bei Bedarf). Solche Systeme professionalisieren die Auswahl und dokumentieren im Vorfeld die Eignung, was Risiken verringert.
Vertragsgestaltung und Sicherheitshandbuch:
Best Practice ist, mit jeder Fremdfirma schriftliche Vereinbarungen über Arbeitsschutz zu treffen. Viele Betriebe erstellen ein „Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen“, das fester Vertragsbestandteil wird. Darin sind betriebliche Regeln, Notfallpläne, Unterweisungsanforderungen, Zuständigkeiten und Meldewege definiert. Beispielsweise regeln solche Handbücher: Anmeldung/Ausweispflicht beim Betreten des Werks, verpflichtende Start-Unterweisung (Safety Induction) am ersten Arbeitstag, Tragen bestimmter PSA (Helm, Schutzbrille etc.), Verbot bestimmter Tätigkeiten ohne Genehmigung (z. B. Feuerarbeiten nur mit Erlaubnisschein) sowie Umweltschutzauflagen (korrektes Entsorgen von Abfällen, Verbot des Abwassereinleitens usw.). Der Auftragnehmer muss durch Unterschrift bestätigen, dass er dieses Handbuch erhalten, verstanden und an seine Beschäftigten weitergegeben hat. Damit schafft man eine vertragliche Bindung: Sollte die Fremdfirma gegen eine Regel des Handbuchs verstoßen, liegt gleichzeitig ein Vertragsverstoß vor, der sanktioniert werden kann.
Unterweisung und Schulung vor Ort:
Ein zentrales Element erfolgreicher Fremdfirmenintegration ist die Sicherheitsunterweisung aller Fremdfirmenmitarbeiter vor Tätigkeitsaufnahme. In vielen Industriebetrieben ist es Standard, dass jeder externe Beschäftigte zunächst eine allgemeine Sicherheitsunterweisung erhält – oft mittels Videos oder E-Learning-Programmen, teilweise mit anschließendem Test. Erst nach erfolgreicher Absolvierung erhält die Person einen Zutrittsausweis oder Aufkleber, der ihr erlaubt, sich im Werk selbstständig zu bewegen. Diese Unterweisung deckt typischerweise die wichtigsten Verhaltensregeln ab (z. B. Wege, Rauchverbote, PSA, Meldepflichten bei Vorfällen, Alarmsignale). Darüber hinaus erfolgt dann eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Einweisung durch den Fachvorgesetzten oder Fremdfirmenkoordinator: Hier werden die spezifischen Gefahren des Einsatzortes und der Aufgabe erläutert (z. B. Maschinen, an denen gearbeitet wird; vorhandene Gefahrstoffe; Notausgänge; besondere Schutzmaßnahmen). Good Practice ist, diese Unterweisung schriftlich dokumentieren zu lassen (Unterschrift des Unterwiesenen). Einige Unternehmen nutzen digitale Unterweisungssysteme (Terminals am Werkstor oder Online-Portale), die den Wissenstest speichern und Nachweise erstellen.
Koordination und Überwachung während der Auftragsausführung:
In der praktischen Umsetzung ernennen Industriebetriebe oft dedizierte Fremdfirmenkoordinatoren oder Aufsichtsführende vor Ort. Ihre Aufgabe ist es, täglich die Aktivitäten der Fremdfirmen zu überwachen, für die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben zu sorgen und bei Konflikten einzugreifen. Best Practices in diesem Bereich umfassen regelmäßige Sicherheitsbesprechungen (Toolbox-Meetings) mit allen beteiligten Firmen, gemeinsamen Gefährdungsbeurteilungen bei Arbeitsüberschneidungen und einen festgelegten Kommunikationsweg (z. B. alle Weisungen an Fremdfirmen laufen nur über den Koordinator, um klare Verantwortlichkeiten zu haben). Einige Unternehmen führen zudem ein Bonus-Malus-System ein: Fremdfirmen, die proaktiv Sicherheitsvorschläge machen oder lange unfallfrei arbeiten, werden belohnt (etwa durch Verlängerung des Vertrages oder monetäre Anreize), während solche mit wiederholten Verstößen verwarnt oder von zukünftigen Aufträgen ausgeschlossen werden.
Leistungsbewertung und Lessons Learned:
Best Practices enden nicht mit Abschluss der Arbeiten. Viele Unternehmen betreiben ein Fremdfirmen-Bewertungssystem. Nach Ende eines Projekts oder jährlich werden die Leistungen der Fremdfirmen hinsichtlich Qualität, Termintreue und Sicherheit bewertet. Kriterien sind z. B.: Anzahl Unfälle oder Beinaheunfälle, Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, Kooperationsbereitschaft, Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter, sowie technische Qualität des Ergebnisses. Diese Bewertungen fließen in zukünftige Vergabeentscheidungen ein – schlechte Performer erhalten ggf. keine Folgeaufträge mehr. Gleichzeitig werden Lessons Learned ausgetauscht: In Sicherheits-Meetings mit Kontraktoren werden Ereignisse anonymisiert vorgestellt und gemeinsam Verbesserungsmöglichkeiten erörtert. Der Chemie-Leitfaden des VCI schlägt vor, regelmäßig Fremdfirmenmeetings zu veranstalten und die Entwicklung der Unfallzahlen, der Audit-Ergebnisse etc. transparent zu machen. Einige Chemieparks führen einen jährlichen Kontraktoren-Tag durch, wo die besten Fremdfirmen für exzellente Sicherheitsarbeit ausgezeichnet werden – was zur Motivation aller beiträgt.
Handlungsempfehlungen für Betreiber und HSE-Management
Auf Basis der vorangegangenen Ausführungen lassen sich konkrete Handlungsempfehlungen ableiten, wie Betreiber ein wirksames Fremdfirmenmanagement etablieren bzw. optimieren können. Diese Empfehlungen richten sich an die Praxis und sollen helfen, die Notwendigkeit fachbetrieblicher Zulassungen, Konzessionen und Qualifikationsnachweise angemessen zu berücksichtigen.
Sorgfältige Auswahl und Präqualifikation von Fremdfirmen:
Treffen Sie eine vorgelagerte Auswahl externer Dienstleister anhand definierter Eignungskriterien. Nutzen Sie Präqualifikationssysteme oder eigene Fragebögen, um vor Vertragsabschluss die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Berechtigungen einer Firma zu prüfen. Achten Sie dabei insbesondere auf: gültige Fachbetriebszertifikate (z. B. WHG-Fachbetrieb, ISO-Zertifizierungen), gesetzliche Erlaubnisse (Meisterbrief, Konzessionen) und SGU-Management (z. B. SCC-Zertifizierung). Ziehen Sie bei sicherheitskritischen Aufgaben nur Fremdfirmen in Betracht, die entsprechende Referenzen und Qualifikationsnachweise lückenlos erbringen können. Dokumentieren Sie die Auswahlentscheidung und die geprüften Nachweise (z. B. in einem Vergabevermerk). Damit erfüllen Sie nicht nur Ihre Sorgfaltspflicht, sondern legen auch den Grundstein für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Im Zweifel ist es besser, auf den vermeintlich billigsten Anbieter zu verzichten, wenn Zweifel an dessen Befähigung bestehen – die Folgekosten eines Unfalles oder Pfuschs wären um ein Vielfaches höher.
Klare vertragliche Regelungen und Fremdfirmenrichtlinien:
Verankern Sie die Arbeitsschutzanforderungen vertraglich. Setzen Sie möglichst auf anerkannte Vertragsbedingungen (z. B. VOB/B in Bauverträgen) und ergänzen Sie diese um spezifische Anforderungen des Arbeitsschutzes. Ein schriftliches Fremdfirmen-Handbuch oder eine -Richtlinie sollte jedem Vertrag beiliegen. Darin verpflichten sich Fremdfirmen, alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Regeln der Technik und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Legen Sie Verantwortlichkeiten fest: Der Auftragnehmer muss einen verantwortlichen Vertreter benennen, der ausreichend Entscheidungsbefugnis hat und deutsch (oder eine vereinbarte Sprache) spricht. Vereinbaren Sie Meldepflichten für Unfälle und Beinaheunfälle seitens der Fremdfirma. Halten Sie auch fest, dass der Auftraggeber Weisungsrechte im Rahmen der Arbeitssicherheit ausüben darf (z. B. Arbeit stoppen bei Gefahr). Wichtig ist zudem die Regelung, dass nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden darf. Lassen Sie sich vertraglich zusichern, dass alle eingesetzten Mitarbeiter die notwendigen Befähigungen haben und stellen Sie klar, dass Sie ggf. Personal ablehnen können, das den Anforderungen nicht entspricht. Als Auftraggeber sollten Sie sich das Recht vorbehalten, Qualifikationsnachweise jederzeit einzusehen und die Einhaltung der Pflichten zu überprüfen. Diese vertraglichen Klauseln schaffen eine verbindliche Grundlage und erleichtern im Ernstfall die Durchsetzung von Maßnahmen oder Ansprüchen.
Einrichtung eines Fremdfirmenkoordinators und Abstimmungsprozesse:
Bestellen Sie – wo immer erforderlich – einen Fremdfirmenkoordinator gemäß ArbSchG §8 und DGUV V1. Dieser sollte idealerweise schon in die Planungsphase eingebunden werden (bei Projekten auch SiGeKo nach BaustellV einbeziehen). Definieren Sie im Voraus, wann ein Koordinator nötig ist: immer dann, wenn mehrere Firmen gleichzeitig oder hintereinander in einem Gefahrenbereich tätig werden. Statten Sie den Koordinator mit echten Durchsetzungsbefugnissen aus (in der Praxis: Weisungsrecht, Stopparbeit-Recht, Zugang zu allen relevanten Informationen). Etablieren Sie regelmäßige Koordinationsbesprechungen: Tägliche oder wöchentliche Meetings aller Vorarbeiter der Fremdfirmen mit dem Koordinator haben sich bewährt, um Arbeiten abzustimmen und Sicherheitsfragen zu klären. Nutzen Sie Checklisten für Überschneidungsgefahren (z. B. Freischaltungen, Abschrankungen bei gleichzeitigen Arbeiten in verschiedenen Ebenen etc.). Stimmen Sie auch Instandhaltungs- und Produktionsbereiche miteinander ab, damit z. B. Anlagen sicher abgeschaltet sind, bevor Fremdfirmen mit Arbeiten beginnen. Diese proaktive Koordination ist ein Schlüsselfaktor, um Unfälle durch Unwissen oder Fehlkommunikation zu verhindern.
Unterweisung, Zugangskontrolle und Permits:
Stellen Sie sicher, dass alle Fremdfirmenmitarbeiter unterwiesen werden, bevor sie tätig werden. Richten Sie wenn möglich ein zentrales Unterweisungssystem ein (z. B. E-Learning oder Schulungsfilm), um ein einheitliches Sicherheitsgrundwissen zu vermitteln. Führen Sie im Anschluss an die Unterweisung Wissenschecks durch – nur bei Bestehen erhält der Mitarbeiter einen Zugangsberechtigungsausweis. Viele Unternehmen koppeln die Werksausweise an solche Schulungsdatenbanken, sodass ablaufende Unterweisungen eine automatische Sperre erzeugen. Ergänzend muss eine arbeitsplatzbezogene Einweisung durch den jeweiligen Auftragsverantwortlichen erfolgen. Sorgen Sie dafür, dass dies dokumentiert wird (Unterweisungsnachweis unterschreiben lassen). Implementieren Sie ein Erlaubnisscheinwesen (Permits) für gefährliche Arbeiten: Feuerarbeiten, Arbeiten in engen Räumen, Höhenarbeiten etc. sollten nur auf Basis schriftlicher Erlaubnisscheine durchgeführt werden, die vorab vom verantwortlichen Bereich zusammen mit der Fremdfirma ausgefüllt werden. Darin werden Schutzmaßnahmen, benötigte Qualifikationen und Notfallpläne festgelegt. Die Ausgabe solcher Permits kann an die Kontrolle von Qualifikationsnachweisen gekoppelt werden – z. B. kein Heißarbeits-Permit ohne geprüften Feuerlöscher in der Nähe und ohne Schweißerprüfungsnachweis des Ausführenden. Durch solche administrativen Kontrollen wird sichergestellt, dass die Präsenz der Qualifikationen an jedem Einsatztag geprüft wird und nicht nur bei Vertragsschluss.
Laufende Überwachung und Kommunikation:
Implementieren Sie regelmäßige Sicherheitsaudits und Begehungen auf den Baustellen oder Arbeitsplätzen der Fremdfirmen. HSE-Manager oder Sicherheitsingenieure sollten Stichproben machen: Wird PSA getragen? Sind Absperrungen korrekt? Arbeiten die Leute entsprechend ihrer Befähigung (z. B. bedient nur der ausgebildete Kranführer den Kran)? Ergebnisse solcher Begehungen sind zu dokumentieren und bei Mängeln sofort Abstellmaßnahmen zu ergreifen. Halten Sie dabei den kurzen Dienstweg: Bei kleineren Verstößen direkt Vorarbeiter ansprechen; bei gravierenden Verstößen Arbeit unterbrechen und formal Abmahnung an Firmenleitung senden. Pflegen Sie eine offene Kommunikationskultur: Ermuntern Sie Fremdfirmen, Unsicherheiten anzusprechen. Etablieren Sie Meldesysteme, in denen auch Beinaheunfälle oder Gefährdungen durch Fremdfirmen gemeldet werden können, ohne Schuldzuweisung, um gemeinsam daraus zu lernen. Ein positives Signal ist es, wenn Auftraggeber und Fremdfirmen gemeinsam Sicherheitskampagnen durchführen (z. B. einen Sicherheitstag veranstalten, an dem alle im Betrieb – intern wie extern – teilnehmen). Damit zeigen Sie, dass die Sicherheit aller Beschäftigten gleich wichtig genommen wird.
Dokumentation und kontinuierliche Verbesserung:
Führen Sie ein umfassendes Dokumentationssystem für das Fremdfirmenmanagement. Darin sollten alle relevanten Unterlagen hinterlegt sein: Verträge, Sicherheitshandbücher, Unterweisungsnachweise, Qualifikationszertifikate, Auditberichte, Unfallberichte. Eine vollständige Dokumentation erleichtert nicht nur den Nachweis der Sorgfalt (gegenüber Behörden oder im Haftungsfall), sondern ermöglicht auch Auswertungen. Nutzen Sie diese Daten, um Kennzahlen zu bilden: z. B. Unfallquote Fremdfirmen vs. Eigenpersonal, häufige Unfallursachen, Auditmängel pro 100 Auditstunden etc. Diese Kennzahlen können Ansatzpunkte für Verbesserungen liefern – etwa wenn erkennbar ist, dass immer wieder ein bestimmtes Sicherheitsdefizit bei verschiedenen Fremdfirmen auftritt (dann könnten Sie Ihr Anforderungsprofil erweitern oder Schulungen anbieten). Die Leistungsbewertung von Fremdfirmen sollte institutionalisiert werden: Nach Abschluss eines Auftrags ziehen der technische Verantwortliche und der Sicherheitsingenieur Bilanz, ob die Fremdfirma den Erwartungen entsprach. Dokumentieren Sie dies in einem Bewertungstool. So entsteht über die Zeit eine Historie, die zukünftige Entscheidungen stützt (ähnlich einem Lieferantenbewertungssystem). Unternehmen, die konsequent dokumentieren, berichten, dass sie gezielt ihr Fremdfirmenportfolio optimieren konnten – verlässliche, sichere Dienstleister werden gehalten und gefördert, während unsichere tendenziell herausgefiltert wurden. Ein solches Qualitätsmanagement im Fremdfirmenbereich zahlt sich langfristig aus.
Schulung und Sensibilisierung der eigenen Mitarbeiter (Betreiberseite):
Oftmals liegt der Schlüssel für ein funktionierendes Fremdfirmenmanagement auch beim eigenen Personal. Stellen Sie sicher, dass Bauleiter, Instandhaltungsingenieure und alle, die Fremdfirmen beauftragen oder betreuen, entsprechend geschult sind. Diese Personen müssen die einschlägigen Vorschriften (ArbSchG, BetrSichV, DGUV-V1 etc.) kennen und wissen, welche Verantwortung sie tragen. Spezifische Seminare zum Fremdfirmenkoordinator (teils von BG oder kommerziellen Anbietern) sollten für solche Mitarbeiter obligatorisch sein. Ebenso sollten sie im Vertragswesen unterwiesen sein, damit sie wissen, welche Forderungen sie an Fremdfirmen stellen dürfen und müssen (z. B. niemand fängt ohne Nachweis X an zu arbeiten). Durch eine hohe Sensibilisierung der eigenen Belegschaft schafft man eine Kontrollinstanz vor Ort, die Gefahren sofort bemerkt. Beispielsweise, wenn ein Schichtmeister weiß, dass eine Reinigung in einem Behälter nur von einem Befähigten mit Gaswarngerät gemacht werden darf, wird er sofort eingreifen, sollte ein Unbefugter hineinsteigen wollen. Eine Fehlerkultur, in der eigene wie Fremd-Mitarbeiter unsichere Handlungen ansprechen können, ist hier entscheidend.
Kooperation mit anderen Unternehmen und Benchmarking:
Gerade im Bereich Qualifikationsnachweise kann es sinnvoll sein, mit anderen Firmen der Branche zusammenzuarbeiten. Nutzen Sie überbetriebliche Plattformen (z. B. Contractor Safety Foren bei Berufsgenossenschaften oder Industrieverbänden), um Informationen über Fremdfirmen auszutauschen. Viele Branchen (Chemie, Bau, Energie) haben inzwischen Datenbanken oder Listen sicherheitszertifizierter Unternehmen. Indem Sie auf solche Ressourcen zurückgreifen, vermeiden Sie die Beauftragung unbekannter Größen und profitieren von Erfahrungen anderer. Benchmarking der eigenen Unfallquoten und Vorgehensweisen gegenüber dem Branchendurchschnitt kann zudem zeigen, wo es noch Verbesserungspotenzial gibt. Beispielsweise veröffentlichen Berufsgenossenschaften wie die BG RCI regelmäßig Kennzahlen und geben Merkblätter (z. B. Merkblatt A 029 "Fremdfirmenmanagement") heraus, die praxisnahe Checklisten und Empfehlungen beinhalten. Halten Sie sich über solche Publikationen auf dem Laufenden – das Fremdfirmenmanagement ist kein statisches Thema, sondern entwickelt sich mit neuen Erkenntnissen und gesetzlichen Änderungen weiter.