Wenn Mitarbeiter eines anderen Unternehmens kommen, um Aufgaben auf dem Gelände eines Unternehmens auszuführen, ist ihr Arbeitgeber (der Auftragnehmer) in erster Linie dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
Die anschließende Frage ist, ob das Gastunternehmen, auf dessen Grundstück die Aufgaben durchgeführt werden, keine weiteren Pflichten hat oder ob noch einige fortlaufende Verantwortlichkeiten bestehen.
Einen Hinweis dazu gibt 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Darin heißt es, dass sich der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit vergewissern muss, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in ihrem Betrieb tätig werden, hinsichtlich möglicher Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit angemessene Anweisungen erhalten haben.
Der Kunde ist verpflichtet zu überprüfen, ob der Auftragnehmer seinen Arbeitnehmern eine angemessene Anleitung gibt. Obwohl der Kunde nicht direkt für die Anleitung verantwortlich ist, muss er sicherstellen, dass sie gegeben wurde. Dieser Ansatz entspricht der EG-Richtlinie 89/391/EWG, die eine Förderung besserer Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb und für seine Mitarbeiter zuständig. In diesem Bereich muss er für eine geeignete Organisation und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel sorgen ( 8 Abs. 1 ArbSchG). Werden in seinem Betrieb aber fremde Arbeitnehmer beschäftigt, dann muss er sich vergewissern, ob die erteilten Anweisungen ausreichend sind. Das sagt auch 6 Abs. 2 DGUV V1 "Grundsätze der Prävention". Die Vergewisserungspflicht soll sich dabei auf Gefahren beziehen, die nicht nur von anderen Arbeitnehmern, sondern vielmehr von der Arbeitsstätte oder vorhandenen Einrichtungen ausgehen können.