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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Unterrichtungspflichten

Facility Management: Fremdfirmenmanagement » Grundsätze » Unterrichtungspflichten

EINE SORGFÄLTIGE UMSETZUNG DER UNTERRICHTUNGSPFLICHT TRÄGT DAZU BEI, DIE SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ ZU ERHÖHEN UND DAS HAFTUNGSRISIKO DES UNTERNEHMENS ZU MINIMIEREN

EINE SORGFÄLTIGE UMSETZUNG DER UNTERRICHTUNGSPFLICHT TRÄGT DAZU BEI, DIE SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ ZU ERHÖHEN UND DAS HAFTUNGSRISIKO DES UNTERNEHMENS ZU MINIMIEREN

Welche konkreten Pflichten ergeben sich aus dieser Regelung und wie können sie umgesetzt werden?

Für ein großes Unternehmen ist es von entscheidender Bedeutung, die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Informationspflicht gegenüber externen Unternehmen zu kennen. Darüber hinaus ist es ratsam, einen klaren und verständlichen Dialog mit diesen externen Einheiten zu führen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Erfüllung von Informationspflichten in der Fremdfirmenverwaltung

Unterrichtungspflichten

Wir garantieren umfassende Kommunikation

Erfüllung von Informationspflichten: Unser Verfahren im Management externer Unternehmen

Der Auftraggeber muss seine eigenen Mitarbeiter über die Bautätigkeiten und die damit verbundenen Gefahren unterrichten. Das gilt besonders für die Fälle, in denen durch die fremden Arbeitnehmer zusätzliche Gefahren entstehen oder Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen. Diese Fürsorgepflicht ergibt sich aus 12 Abs. 1 ArbSchG. Danach muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen. Die Unterweisung muss auch der Gefährdungsentwicklung angepasst und etwa regelmäßig wiederholt werden.

Die Unterweisungspflicht trifft den Auftraggeber, nicht die Fremdfirma.