Zum Inhalt springen

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Der Fremdunternehmer ist verantwortlich

Facility Management: Fremdfirmenmanagement » Grundsätze » Fremdunternehmer

DIE ZUSAMMENARBEIT MIT FREMDUNTERNEHMERN KANN FÜR UNTERNEHMEN RISIKEN MIT SICH BRINGEN, DIE DURCH GEEIGNETE MASSNAHMEN MINIMIERT WERDEN SOLLTE

DIE ZUSAMMENARBEIT MIT FREMDUNTERNEHMERN KANN FÜR UNTERNEHMEN RISIKEN MIT SICH BRINGEN, DIE DURCH GEEIGNETE MASSNAHMEN MINIMIERT WERDEN SOLLTE

Unternehmen müssen bestimmte Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Auftragnehmer sich an die relevanten Vorschriften und Normen halten. Ein strukturierter Einarbeitungsprozess für Auftragnehmer kann die Zusammenarbeit verbessern und potenzielle Risiken reduzieren. Dies kann beispielsweise eine detaillierte Schulung zu den Richtlinien und Betriebsmethoden des Unternehmens beinhalten. Darüber hinaus ist es für Unternehmen wichtig, regelmäßige Bewertungen und Kontrollen durchzuführen, um zu bestätigen, dass Auftragnehmer die festgelegten Kriterien kontinuierlich einhalten.

Zusammenarbeit mit Fremdunternehmern

Das erste Haftungsprinzip

Projektüberwachung im Bauwesen

Fachmännische Überwachung und Koordination von Bauprojekten für optimale Ergebnisse.

Das grundlegende Haftungsprinzip ist klar: Jeder Unternehmer ist für seine eigenen Mitarbeiter verantwortlich. In der Regel kann der Kunde, in dessen Einrichtung die Aufgabe ausgeführt wird, nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Der Arbeitgeber (Auftragnehmer) muss die Einhaltung der Unfallvergütungsvorschriften auch auf fremdem Gelände gewährleisten. Er hatte gegenüber seinem Mitarbeiter auch das dazu notwendige Weisungsrecht. Außerdem entscheidet er über Art und Weise der Ausführung. Die Verantwortung des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer ergibt sich aus 3 bis 14 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Der Unternehmer (Arbeitgeber) ist für die Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer verantwortlich. Er hat die Einrichtungen, Maschinen, Geräte usw. seines Betriebes sowie die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass seine Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit wie möglich geschützt sind. Diese Fürsorgepflicht gilt aber nur für die eigenen Arbeitnehmer. Die Verantwortung endet zudem nicht an der Grenze des Betriebsgeländes. Setzt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer an anderen Orten ein, hat er sie auch dort vor Gefahren zu schützen.