Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen haftet im Zweifel der Entleiher der Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassungsverträgen nach 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)). In solchen Szenarien werden Mitarbeiter (Zeitarbeiter genannt) von einem Arbeitgeber (Leihgeber) an Dritte (Entleiher) zur Ausführung bestimmter Aufgaben bereitgestellt. Die Mitarbeiter werden so zur Verfügung gestellt, dass der Dritte (Entleiher) sie nach seinen Bedürfnissen nutzen kann. Der Leihgeber bleibt der offizielle Arbeitgeber dieser Zeitarbeiter. Der Unterschied zu Mitarbeitern eines externen Unternehmens besteht darin, dass der Leihgeber die Weisungsbefugnis über die Mitarbeiter an den Kunden (Entleiher) überträgt. Somit kann der Arbeitgeber die Zeitarbeiter so anleiten, als wären sie direkte Mitarbeiter. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Leihgeber alle Verantwortlichkeiten an den Entleiher überträgt.
Als formeller Arbeitgeber ist der Leihgeber immer noch verantwortlich für die Durchsetzung von Gesundheits- und Sicherheitsrichtlinien am Arbeitsplatz sowie von BG-Regeln, auch wenn seine Mitarbeiter in externen Unternehmen arbeiten. Wenn der Leihgeber dieser Pflicht nicht nachkommt und ein Arbeitsunfall passiert, kann er wegen Vernachlässigung seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern haftbar gemacht werden.
Dem Entleiher obliegen eine Reihe anderer Pflichten. Er muss detaillierte Angaben zum geplanten Einsatzort der Leiharbeitnehmer machen. Er muss sie vor Beginn der Tätigkeit und bei Veränderungen im Arbeitsbereich über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren unterrichten und unterweisen. Dies wird sowohl in 11 Abs. 6 AÜG als auch in 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gefordert. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Leiharbeitnehmers ausgerichtet sind. Dabei sind die Qualifikation und die Erfahrung des Leiharbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl. 11 und 12 AÜG, 12 ArbSchG, 4 DGUV V1). Die Unterweisung muss dokumentiert werden.
Der Entleiher hat zusätzlich zu Unterrichtung und Unterweisung der Leiharbeitnehmer folgende Kriterien zu berücksichtigen, in entsprechende Arbeitsanweisungen umzusetzen und deren Einhaltung zu überwachen: