Eine besondere Verantwortung der Auftraggeberin ergibt sich, wenn beim Einsatz von mehr als einer Fremdfirma die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung besteht. In diesem Fall muss die AG einen Koordinator schriftlich benennen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Sie muss sicherstellen, dass der Koordinator in Fragen der Sicherheit Weisungsbefugnis gegenüber den Fremdfirmen und deren Beschäftigten hat. Es ist zu beachten, dass die erforderlichen Weisungen über den Vorgesetzten der Fremdfirma zu erfolgen haben; unmittelbare Anweisungen an handelnde Fremdfirmenmitarbeiter dürfen nur bei unmittelbar drohender Gefahr erteilt werden.
Die Fremdfirma ist ihrerseits verpflichtet, sich mit anderen Unternehmen abzustimmen, falls die Auftragsdurchführung mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt. Es ist sicherzustellen, dass der Koordinator über Absprachen zwischen verschiedenen Fremdfirmen informiert ist.